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Regelwerk

Änderungstext

Landesverordnung zur Änderung der E-Rechnungsverordnung
- Schleswig-Holstein -

Vom 7. Juli 2020
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 13 vom 30.07.2020 S. 444)



Aufgrund des § 52g Absatz 2 Satz 4 des Landesverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, ber. S. 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Februar 2019 (GVOBl. Schl.-H. S. 42), verordnet die Landesregierung:

Artikel 1
Änderung der E-Rechnungsverordnung

Die E-Rechnungsverordnung vom 15. November 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 749) wird wie folgt geändert:

1. § 3 Absatz 5 erhält folgende Fassung:

alt neu
(5) Die eröffneten elektronischen Zugänge zum Empfang elektronischer Rechnungen der Landesbehörden und die Bedingungen für deren Nutzung sind in der Anlage 1 aufgeführt. "(5) Werden elektronische Rechnungen an Landesbehörden übermittelt, ist das E-Rechnungsportal des Landes Schleswig-Holstein zu nutzen. Voraussetzung für die Übermittlung ist, dass der Rechnungssteller oder der Rechnungssender sich zuvor mit einem Nutzerkonto im Serviceportal des Landes Schleswig-Holstein registriert. An das E-Rechnungsportal können elektronische Rechnungen per Weberfassung,
  1. Webupload,
  2. E-Mail,
  3. De-Mail oder
  4. Webservice über die Infrastruktur von PEPPOL

übermittelt werden. Eines registrierten Nutzerkontos bedarf es nicht bei der Übermittlung per De-Mail oder PEPPOL. Die Nutzungsbedingungen für die Übermittlung von elektronischen Rechnungen werden im E-Rechnungsportal veröffentlicht."

2. § 7

§ 7 Übergangsbestimmungen

Abweichend von § 3 Absatz 1 haben Rechnungssteller und Rechnungssender für die Ausstellung von elektronischen Rechnungen bis zum 26. November 2019 den Datenaustauschstandard ZUGFeRD zu verwenden. Die zu verwendende Version des Datenaustauschstandard ZUGFeRD ist der Anlage 2 zu entnehmen.

wird gestrichen.

3.Aus § 8 wird § 7.

4. Die Anlagen 1

Anlage 1
(zu § 3 Absatz 5)

Zugangsweg für elektronische Rechnung in den Landesbehörden

De-Mail

und 2

Anlage 2 (zu § 7)
Zu verwendende Version des Datenaustauschstandard ZUGFeRD

ZUGFeRD ab der Version 2.0

werden gestrichen.

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.

ID 201480

ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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