Regelwerk, Allgemeines

SächsVergabeDVO - Sächsische Vergabedurchführungsverordnung
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung zur Durchführung des Sächsischen Vergabegesetzes

- Sachsen -

Vom 17. Dezember 2002
(GVBl. Nr. 14 vom 30.12.2002 S. 378, ber. 2003 S. 120; 08.12.2009 S. 594 09; 14.02.2013 S. 109 13aufgehoben)
Gl.-Nr.: 56-4.1


Intigriert in die aktuelle Fassung des SächsVergabeG - Sächsisches Vergabegesetz (GVBl. Nr. 2 vom 13.03.2013 S. 109)


Aufgrund von § 7 des Gesetzes über die Vergabe öffentlicher Aufträge im Freistaat Sachsen (Sächsisches Vergabegesetz - SächsVergabeG) vom 8. Juli 2002 (SächsGVBl. S. 218) wird verordnet:

§ 1 Allgemeines

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Freistaat Sachsen sind die Bestimmungen der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ( VOB/A) und Teil B ( VOB/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 (BAnz. Nr. 202a vom 29. Oktober 2002) sowie Teil C (VOB/C) vom 12. November 1992 (BAnz. Nr. 223a vom 27. November 1992) in der Fassung des Ergänzungsbandes vom 14. April 1998 (BAnz. S. 6414), in der jeweils geltenden Fassung, und der Verdingungsordnung für Leistungen Teil a (VOL/A) und Teil B (VOL/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. September 2002 (BAnz. Nr. 216a vom 2. November 2002), in der jeweils geltenden Fassung, von den in § 1 Abs. 1 und 2 SächsVergabeG genannten Auftraggebern anzuwenden.

(2) Der Höchstwert für eine freihändige Vergabe gemäß § 3 Nr. 4 Buchst. p VOL/a wird auf 13.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) festgesetzt. Auf die Verpflichtungen nach § 3 Nr. 5 und § 4 Nr. 1 VOL/a wird hingewiesen. Bis zu einem Auftragswert von 25.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) ist eine Öffentliche Ausschreibung oder Beschränkte Ausschreibung gemäß § 3 Nr. 4 VOB/a im Regelfall unzweckmäßig. Auf die Verpflichtung nach § 8 Nr. 2 Abs. 3 VOB/a wird hingewiesen.

(3) Die im Bundesanzeiger veröffentlichten jeweils geltenden Fassungen der vom Deutschen Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen (DVA) erarbeiteten VOB sowie vom Deutschen Verdingungsausschuss für Leistungen (DVAL) erarbeiteten VOL werden vom Staatsministerium der Finanzen für die VOB und vom Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit für die VOL im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

§ 2 Auftragsbezogene Kriterien

(1) In die Leistungsbeschreibung können neben den in § 9 VOB/ a und § 8 VOL/a genannten Angaben weitere geeignete auftragsbezogene Kriterien aufgenommen werden. Dies können insbesondere Ortskenntnisse, schnelle Verfügbarkeit des Unternehmens, besondere Serviceleistungen, besondere Anforderungen an das Personal oder an die Ausrüstung sein.

(2) Die Grundsätze der Vergabe nach § 2 VOB/a und § 2 VOL/a sind zu beachten. Insbesondere darf die Aufnahme weiterer auftragsbezogener Kriterien nicht dazu dienen, dass einzelnem Unternehmen oder Leistungen bevorzugt oder ausgeschlossen werden, es sei denn, dass dies durch die zu vergebende Leistung oder durch besondere Umstände gerechtfertigt ist.

§ 3 Prüfung und Wertung der Angebote

(1) Die Prüfung und Wertung der Angebote sind nach den §§ 23 bis 25 VOB/A oder nach den §§ 23 bis 25 VOL/a unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sorgfältig und zügig durchzuführen. Die in der Anlage aufgeführten Prüfungs- und Wertungsschritte sind zu beachten.

(2) Bei der Angebotsprüfung sind die Unterschiede zwischen den Angeboten festzustellen, aus denen für die Angebotswertung und für die Vergabeentscheidung die ausschlaggebenden Konsequenzen zu ziehen sind. Vor der Nachrechnung ist zu prüfen, ob Angebote nach der Vergabe- und Vertragsordnung und der Verdingungsordnung auszuschließen sind. Danach hat die rechnerische, technische und wirtschaftliche Prüfung zu erfolgen.

(3) Nur Angebote von Bietern, deren Eignung für die nachgefragte Leistung erwiesen ist, die die formellen und technischen Anforderungen erfüllen und deren Angebotspreis angemessen ist, kommen in die engere Wahl.

(4) Unter den Angeboten der engeren Wahl ist der Zuschlag auf das Angebot zu erteilen, das unter Berücksichtigung aller Gesichtspunkte, wie zum Beispiel Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität oder technischer Wert, als das wirtschaftlichste erscheint.

(5) Die wesentlichen Schritte und Entscheidungen innerhalb der Prüfung und Wertung der Angebote sind in einem Vergabevermerk (§ 30 VOB/A, § 30 VOL/A) darzustellen und zu begründen.

§ 4 Eignung der Bieter

(1) Ein Bieter ist, bezogen auf die jeweils geforderte Leistung, geeignet, wenn er die dafür notwendige Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit aufweist.

(2) Fachkundig ist ein Bieter, der über die für die fachgerechte Vorbereitung und Ausführung der jeweiligen Leistung notwendigen Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten verfügt. Bei schwierigen Leistungen ist in der Regel zu fordern, dass der Bieter bereits nach Art und Umfang vergleichbare Leistungen ausgeführt hat.

(3) Leistungsfähig ist ein Bieter, der als Unternehmer über die personellen, kaufmännischen, technischen und finanziellen Mittel verfügt, um die Leistung fachlich einwandfrei und fristgerecht ausführen zu können.

(4) Zuverlässig ist ein Bieter, der eine einwandfreie Ausführung der Leistung einschließlich Gewährleistung erwarten lässt. Indiz dafür kann die einwandfreie Erfüllung früherer Verträge sein. Eine Zuverlässigkeit ist grundsätzlich nicht gegeben, wenn einer der in § 8 Nr. 5 Abs. 1 VOB/a oder § 7 Nr. 5 VOL/a genannten Ausschlussgründe oder eine Eintragung in einem amtlichen Register über unzuverlässige Unternehmen vorliegt.

(5) Die Eignung des Bieters hängt auch davon ab, in welchem Umfang er Leistungen an Nachunternehmer übertragen will. Für diesen Fall ist zu prüfen, ob dadurch die für die Leistung erforderliche Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Bieters beeinträchtigt wird und er wirtschaftlich, technisch und organisatorisch die Gewähr für eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung, insbesondere für eine einwandfreie Koordinierung und Aufsicht, bietet. Kommt es für die Ausführung auf die besondere Fachkunde und Zuverlässigkeit des Bieters an, ist zu prüfen, ob nicht die Vergabe an Nachunternehmer ausgeschlossen oder auf Teilleistungen oder nach Auftragsteilwert beschränkt werden kann.

§ 5 Nachweis der Eignung 09

(1) Zum Nachweis der Eignung des Bewerbers oder sollen verlangt werden:

  1. Angaben über den Umsatz des Unternehmens in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, soweit er Leistungen betrifft, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind, unter Einschluss des Anteils bei gemeinsam mit anderen Unternehmern ausgeführten Aufträgen,
  2. Angaben über die Ausführung von Leistungen in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren, die mit der zu vergebenden Leistung vergleichbar sind,
  3. Angaben über die Zahl der in den letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahren im Jahresdurchschnitt beschäftigten Arbeitskräfte, gegliedert nach Berufsgruppen,
  4. Angaben über das dem Unternehmer für die Ausführung der zu vergebenden Leistung zur Verfügung stehende Personal und Ausrüstung,
  5. ein Nachweis über die Eintragung im Berufs- oder Handelsregister seines Herkunftslandes; wird ein entsprechender Nachweis im Herkunftsland nicht ausgestellt, kann er durch eine Eigenerklärung ersetzt werden,
  6. ein Auszug aus dem Gewerbezentralregister, der nicht älter als drei Monate sein darf,
  7. andere, insbesondere für die Prüfung der Fachkunde geeignete Nachweise.

(2) Zur Prüfung seiner Bonität kann der Auftraggeber vom Bieter zusätzliche Nachweise verlangen, die ihm zur Einschätzung der wirtschaftlichen und finanziellen Leistungsfähigkeit geeignet erscheinen. Liegen stichhaltige Gründe für eine unzureichende Bonität des Bieters vor, hat der Auftraggeber zusätzliche Nachweise zu verlangen. Dazu zählen insbesondere

  1. die Vorlage entsprechender Bankauskünfte und -erklärungen,
  2. der Nachweis einer entsprechenden Berufshaftpflichtversicherung,
  3. die Vorlage von Bilanzen oder Bilanzauszügen des Unternehmens, falls deren Veröffentlichung nach dem Gesellschaftsrecht des Staates, in dem das Unternehmen ansässig ist, vorgeschrieben ist,
  4. Erklärung über den Gesamtumsatz des Unternehmens sowie den Umsatz bezüglich der besonderen Leistungsart, die Gegenstand der Vergabe ist, jeweils bezogen auf die letzten drei Geschäftsjahre.

§ 6 Angemessenheit des Preises

(1) Auf Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen darf der Zuschlag nicht erteilt werden. Dies gilt insbesondere für Angebote, deren Preise in einem offenbaren Missverhältnis zur Leistung stehen. Die Angemessenheit der Preise für Teilleistungen ist in der Regel nicht für einzelne Leistungen, sondern im Rahmen der Angebotsendsumme zu beurteilen.

(2) Bei der Prüfung ist zu untersuchen, ob der Preis insbesondere unter Berücksichtigung einer sparsamen Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Gewährleistung erwarten lässt. Im Übrigen wird auf § § 24, 25 VOB/a und § § 24, 25 VOL/a verwiesen.

(3) Die Angemessenheit des Preises ist insbesondere dann zweifelhaft, wenn ein Angebot um mehr als 10 Prozent vom geschätzten Auftragswert der Vergabestelle oder von dem Angebot eines oder einiger Bieter abweicht. Die Gründe für den niedrigen Preis sind aufzuklären. Dazu können die Angaben des Bieters zur Preisermittlung und die Aufgliederung wichtiger Einheitspreise herangezogen werden. Bei den Lohnanteilen der Einheitspreise ist insbesondere auf die Einhaltung des für allgemeinverbindlich erklärten tariflichen Mindestentgelts nach dem Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen (Arbeitnehmer-Entsendegesetz - AEntG) vom 26. Februar 1996 (BGBl. I S. 227), zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2787, 2793), in der jeweils geltenden Fassung, zu achten. Ergeben sich Anhaltspunkte, dass weniger als das Mindestentgelt gezahlt wird, hat der Auftraggeber dies dem zuständigen Arbeitsamt anzuzeigen. Geht die Angemessenheit des Preises aus den verfügbaren Unterlagen nicht hervor, ist vom Bieter schriftlich Aufklärung über seine Preisermittlung zu verlangen. Ist dies nicht ausreichend, können eine Informationsverhandlung durchgeführt und Einsichtnahme in die Kalkulation verlangt werden ( § 24 VOB/A, § 24 VOL/A).

(4) Der Bieter kann seinerseits Zweifel an der Angemessenheit des Preises ausräumen, indem er über die Ermittlung des Angebotspreises umfassend aufklärt und nachweist, dass für den erheblich geringeren Angebotspreis sachlich gerechtfertigte Gründe vorliegen.

§ 7 Folgekosten und Nutzungsdauer

(1) Neben den Herstellungskosten sind bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit eines Angebots auch die Folgekosten (Unterhalts-, Wartungs- und Betriebskosten) zu berücksichtigen. Dies gilt besonders dann, wenn sich die Angebote bei den Folgekosten auffällig unterscheiden.

(2) Unterschiedliche Nutzungsdauern sind bei der Prüfung der Wirtschaftlichkeit der Angebote ebenfalls zu berücksichtigen. Dabei gilt, dass die Wirtschaftlichkeit in der Regel um so größer ist, je länger die Nutzungsdauer und damit der Zeitpunkt der Erneuerungskosten hinausgeschoben ist.

(3) Bei der Bewertung von unterschiedlichen Herstellungskosten, Folgekosten und Nutzungsdauern sollen dynamische Wirtschaftlichkeitsrechnungen angestellt werden.

§ 8 Sicherheitsleistungen

Sicherheitsleistungen für die vertragsgemäße Erfüllung sollen, soweit die VOL anwendbar ist, nicht unter einem geschätzten Auftragswert von 50.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) verlangt werden, im Anwendungsbereich der VOB nicht unter 150.000 EUR (ohne Umsatzsteuer).

§ 9 Informationspflicht

(1) Der Auftraggeber informiert die Bieter, deren Angebote nicht berücksichtigt werden sollen, über den Namen des Bieters, dessen Angebot angenommen werden soll, und über den Grund der vorgesehenen Nichtberücksichtigung ihres Angebotes. Er gibt die Information schriftlich spätestens sieben Kalendertage vor dem Vertragsabschluss ab.

(2) Beanstandet ein Bieter vor Ablauf der Frist schriftlich beim Auftraggeber die Nichteinhaltung der Vergabevorschriften, hat der Auftraggeber die Nachprüfungsbehörde zu unterrichten, es sei denn, der Beanstandung wurde durch die Vergabestelle abgeholfen. Der Zuschlag darf in dem Fall nur erteilt werden, wenn die Nachprüfungsbehörde nicht innerhalb von zehn Kalendertagen nach Unterrichtung das Vergabeverfahren mit Gründen beanstandet; andernfalls hat der Auftraggeber die Auffassung der Nachprüfungsbehörde zu beachten. Ein Anspruch des Bieters auf Tätigwerden der Nachprüfungsbehörde besteht nicht. Nachprüfungsbehörde ist die Aufsichtsbehörde. Bei Zuwendungsempfängern, die nicht öffentliche Auftraggeber sind, tritt an die Stelle der Aufsichtsbehörde die Bewilligungsbehörde.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn der Auftragswert bei Bauleistungen 150.000 EUR (ohne Umsatzsteuer), bei Leistungen und Lieferungen 50.000 EUR (ohne Umsatzsteuer) nicht übersteigt.

(4) Für Amtshandlungen der Nachprüfungsbehörde werden Kosten (Gebühren und Auslagen) zur Deckung des Verwaltungsaufwandes erhoben. Das Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1999 (SächsGVBl. S. 545), geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 28. Juni 2001 (SächsGVBl. S. 426, 427), in der jeweils geltenden Fassung, findet Anwendung. Die Höhe der Gebühren bestimmt sich nach dem personellen und sachlichen Aufwand der Nachprüfungsbehörde unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Bedeutung des Gegenstands der Nachprüfung. Die Gebühr beträgt mindestens 100 EUR, soll aber den Betrag von 1.000 EUR nicht überschreiten. Ergibt die Nachprüfung, dass ein Bieter zu Recht das Vergabeverfahren beanstandet hat, sind keine Kosten zu seinen Lasten zu erheben.

§ 10 Zuschlag

Der Zuschlag ist auf das unter Berücksichtigung aller Umstände wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Der niedrigste Angebotspreis allein ist nicht entscheidend.

§ 11 Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Der Dienstherr oder Arbeitgeber der für die Vergabe öffentlicher Aufträge Verantwortlichen hat sicherzustellen, dass ausreichend qualifiziertes Personal vorhanden ist und durch regelmäßige Qualifizierungs- und Fortbildungsmaßnahmen dieser Standard auch für die Zukunft gesichert wird.

(2) Das Beratungsangebot der Auftragsberatungsstelle Sachsen e. V., Beratungsstelle für das öffentliche Auftragswesen, Mügelner Straße 40, 01237 Dresden, soll dabei besonders berücksichtigt werden.

§ 12 Vergabebericht

(1) Das Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit bereitet den jährlichen Vergabebericht der Staatsregierung vor. Die Vergabestellen sind verpflichtet, rechtzeitig und umfassend dem Staatsministerium für Wirtschaft und Arbeit die dazu erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen.

(2) Vergabestellen sind alle staatlichen Auftraggeber im Sinne des § 1 Abs. 1 SächsVergabeG und Unternehmen mit bestimmendem staatlichen Einfluss im Sinne des § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 SächsVergabeG.

(3) Der Vergabebericht ist öffentlich zugänglich zu machen.

§ 13 Wesentlicher Inhalt des Vergabeberichts

(1) Der Vergabebericht muss im Wesentlichen Folgendes beinhalten:

  1. eine Statistik über die Vergabe der öffentlichen Aufträge des vergangenen Haushaltsjahres durch die Vergabestellen, aufgeschlüsselt nach Geschäftsbereichen, Auftragsart, Anzahl der Aufträge, Auftragswert, Vergabeart und Sitz des Auftragnehmers,
  2. Erläuterung der Statistik,
  3. Angabe von Besonderheiten/Auffälligkeiten bei der Vergabe seitens der öffentlichen Auftraggeber und bei den Anbietern,
  4. Nachprüfungsstatistik der Vergabekammer des Freistaates Sachsen und des Vergabesenats des Oberlandesgerichts Dresden,
  5. Statistik über Schulungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der Vergabestellen,
  6. Bewertung des Vergabegeschehens im Freistaat Sachsen.

(2) Die Anforderungen des Absatzes 1 Nr. 1 gelten auch für Vergabeberichte nach § 6 Abs. 2 SächsVergabeG.

§ 14 Übergangsregelung

Für die Zeit bis zur Anwendbarkeit der Neufassung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ( VOB/A) und Teil B ( VOB/B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. September 2002 gelten die Bestimmungen der Verdingungsordnungen für Bauleistungen Teil a (VOB/A) und Teil B (VOB/ B) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2000 (BAnz. Nr. 120a vom 30. Juni 2000, BAnz. Nr. 182 vom 26. September 2000)

§ 15 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2003 in Kraft.

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Prüfschema zur Wertung von Angeboten  Anlage
(zu § 3 Abs. 1)

Die Wertung von Angeboten hat in vier Prüfungsschritten

(Wertungsstufen) zu erfolgen.

  1. Formale Angebotswertung
    1. Zwingende Ausschlussgründe
    2. Fakultative Ausschlussgründe
  2. Eignungsprüfung
    1. Fachkunde
    2. Zuverlässigkeit
    3. Leistungsfähigkeit
  3. Prüfung der Angemessenheit des Preises
    Verbot des Zuschlages auf Angebote mit unangemessen hohen oder niedrigen Preisen
  4. Auswahl des wirtschaftlichsten Angebots
    Herausfiltern des Angebotes mit dem besten Preis-Leistungsverhältnis aus den verbleibenden Angeboten der engeren Wahl
    Eine in sich abgeschlossene, stufenweise Wertung bei klarer Trennung der Prüfungsabschnitte ist zwingend und im Vergabevermerk für eine objektiv prüfbare Vergabeentscheidung zu dokumentieren.

1. Wertungsstufe: formale Angebotswertung

  1. Zwingende Ausschlussgründe
    aa) Nicht rechtzeitig vorgelegte Angebote
    bb) Fehlen von Preisangaben
    cc) Fehlende Unterschrift
    dd) Bietereintragungen nicht zweifelsfrei
    ee) Änderung der Verdingungsunterlagen
    ff) Wettbewerbswidrige Absprachen
    gg) Nicht zugelassene Nebenangebote
  2. Fakultative Ausschlussgründe
    aa) Fehlen geforderter Angaben und Erklärungen
    bb) Ausschließbare Angebote, insbesondere wegen Insolvenz, Steuerschulden, keine Anmeldung bei Berufsgenossenschaft
    cc) Ausschließbare Nebenangebote, insbesondere Nebenangebote, die nicht auf besonderer Anlage gemacht worden oder als solche nicht deutlich gekennzeichnet sind

2. Wertungsstufe: Eignungsprüfung

Der Auftraggeber hat sich hinreichend und sachgerecht zu informieren, ob die von ihm geforderte Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bewerber/Bieter gegeben ist. Dies hat er nach sorgfältiger Prüfung und im Rahmen eines Beurteilungsspielraumes zu entscheiden. Weist ein Bewerber/Bieter seine Qualifikation trotz wiederholter Aufforderung nicht nach, kann sein Angebot ausgeschlossen werden.

Bei Bejahung der generellen Eignung der Bieter in dieser Wertungsstufe darf ein "Mehr an Eignung" nicht als Zuschlagskriterium in Wertungsstufe 4 berücksichtigt werden. Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit der Bieter sind bei

  1. Öffentlicher Ausschreibung im Rahmen der Wertung der Angebote
  2. Beschränkter Ausschreibung und freihändiger Vergabe bereits vor Aufforderung zur Angebotsabgabe

zu prüfen.

3. Wertungsstufe: Prüfung der Angemessenheit der Preise

Der Zuschlag darf nicht auf unangemessen hohe oder niedrige Preise erteilt werden. Angebote, deren Preise in offenbarem Missverhältnis zur Leistung stehen, sind auszuschließen. Zweifel an der Angemessenheit können sich immer dann ergeben, wenn die Angebotssummen eines oder einiger Bieter mehr als 10 Prozent geringer sind als die der anderen oder die geschätzte Auftragssumme der Vergabestelle in gleicher Höhe unterschreitet.

Für die Beurteilung der Angemessenheit des Preises für Bauleistungen ist besonders zu überprüfen, ob die kalkulierte Gesamtstundenzahl des Angebots den geschätzten bautechnisch erforderlichen Ansätzen der Vergabestelle entspricht. Wird der geschätzte bautechnisch erforderliche Gesamtstundenansatz um mehr als 10 Prozent unterschritten, ergeben sich Zweifel an der Angemessenheit des Angebots.

Ist die Angemessenheit des Preises anhand vorliegender Unterlagen über die Preisermittlung nicht zu beurteilen, muss vom Bieter Aufklärung über die Ermittlung der Preise verlangt werden. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Kalkulation anzufordern und einzusehen (Bauleistungen) und die erforderlichen Belege (Liefer- und Dienstleistungen) abzuverlangen.

Hilfsmittel für die Preisprüfung:

  1. Erfahrungswerte anderer vergleichbarer Vergaben
  2. Angaben zur Preisermittlung (EFB-Preis 1/VOB)
  3. Aufgliederung wichtiger Einheitspreise (EFB-Preis 2/VOB)
  4. Analyse des Preisspiegels

Im Bausektor sind bei Zweifeln an der Angemessenheit des Angebotsendpreises die Einzelansätze für Lohnkosten, Stoffkosten, Baustellengemeinkosten, Gerätevorhaltekosten und für die allgemeinen Geschäftskosten zu überprüfen.

4. Wertungsstufe: Auswahl des wirtschaftlichsten Angebotes

In die engere Wahl kommen nach den Prüfungsabschnitten 1 bis 3 nur solche Angebote, die eine einwandfreie Ausführung, Qualität und Gewährleistung erwarten lassen. Bei der Ermittlung der Angebote, die in die engere Wahl kommen, hat der Auftraggeber einen Beurteilungsspielraum.

Zur Ermittlung des wirtschaftlichsten Angebotes sind bereits in der Bekanntmachung oder in den Verdingungsunterlagen alle wichtigen auftragsbezogenen Kriterien, wie zum Beispiel Preis, Ausführungsfrist, Betriebs- und Folgekosten, Gestaltung, Rentabilität, technischer Wert, Wartungskosten, Service, möglichst in der Reihenfolge, der ihnen zuerkannten Bedeutung zu benennen. Nur so kommt das wirtschaftlichste Angebot zum Zuge. Der niedrigste Angebotspreis ist allein nicht entscheidend.

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