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Regelwerk

Änderungstext

Öffentliches Auftragswesen in Rheinland-Pfalz
- Rheinland-Pfalz -

Vom 18. August 2021
(MinBl. Nr. 8 vom 06.09.2021 S. 91)


[...]

19 Änderungen

Die Verwaltungsvorschrift "Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz" vom 24. April 2014 (MinBl. S. 48; 2020 S. 222) wird wie folgt geändert:

In der Überschrift werden die Worte "Auftrags- und" gestrichen.

Nummer 1 Abs. 1

Die Verwaltungsvorschrift verweist in Teil 2 allgemein auf die bei der Vergabe öffentlicher Aufträge von den öffentlichen Auftraggebern zu beachtenden Rechtsvorschriften und begründet gleichzeitig weiter gehende Pflichten, insbesondere zur ökologisch und sozial nachhaltigen Beschaffung. Ziel ist es, die komplexen Rechtsstrukturen transparent zu machen und damit zur Rechtssicherheit beizutragen.

, die Nummern 2 bis 11.4,

2 Rechtsgrundlagen

2.1 Öffentliche Aufträge oberhalb der EU-Schwellenwerte

Bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzte Gesamtauftragswerte ohne Umsatzsteuer die in § 2 der Vergabeverordnung (VgV), § 1 Abs. 2 der Sektorenverordnung (SektVO) und § 1 Abs. 2 Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit (VSVgV)genannten Schwellenwerte erreichen oder überschreiten, sind anzuwenden:

2.2 Öffentliche Aufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte

Bei öffentlichen Aufträgen, deren geschätzte Gesamtauftragswerte ohne Umsatzsteuer die EU-Schwellenwerte nicht erreichen, sind

in den jeweils geltenden Fassungen anzuwenden.

Vergabeverfahren, die vor Bekanntmachung der neuen Vergabe- und Vertragsordnungen begonnen haben, sind nach den hierfür bisher geltenden Vorschriften zu beenden.

Auf die Beschaffung preisgebundener Bücher nach dem Buchpreisbindungsgesetz vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Juli 2006 (BGBl. I S. 1530), finden die Verfahrensvorschriften des Abschnitts 1 der VOL/a keine Anwendung. Die haushaltsrechtlichen Bestimmungen bleiben hiervon unberührt. Nach § 55 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 20. Dezember 1971 (GVBl. 1972 S. 2), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 3. Juli 2012 (GVBl. S. 199), BS 63-1, und § 22 Abs. 1 der Gemeindehaushaltsverordnung (GemHVO) vom 18. Mai 2006 (GVBl. S. 203), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. April 2010 (GVBl. S. 64), BS 2020-1-2, muss dem Abschluss von Verträgen über Lieferungen und Leistungen bzw. der Vergabe von Aufträgen eine Öffentliche Ausschreibung vorausgehen, sofern nicht die Natur des Geschäfts oder besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. Für das Vorliegen dieser Ausnahmesituation bedarf es grundsätzlich einer Prüfung im Einzelfall. Bei der Beschaffung preisgebundener Bücher kann jedoch generell davon ausgegangen werden, dass der Ausnahmetatbestand erfüllt ist. Diese Aufträge können daher grundsätzlich "freihändig" an geeignete Bieter vergeben werden.

Bei Aufträgen oberhalb des in § 2 VgV festgelegten EU-Schwellenwerts findet diese Ausnahmeregelung keine Anwendung. Sofern der geschätzte Gesamtauftragswert ohne Umsatzsteuer den EU-Schwellenwert erreicht oder überschreitet, sind diese Aufträge nach Abschnitt 2 der VOL/a zu vergeben.

3 Ergänzende Regelungen

3.1 Auftragswertgrenzen für die Zulässigkeit von Freihändigen Vergaben und Beschränkten Ausschreibungen

Bei kleineren Liefer- und Dienstleistungsaufträgen sind ohne weitere Einzelbegründung zulässig:

Zur Sicherstellung eines geordneten, wettbewerbskonformen und transparenten Vergabeverfahrens sind bei Inanspruchnahme der Auftragswertgrenzen folgende Bedingungen zu beachten:

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