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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten
- Niedersachsen -

Vom 19. Juli 2018
(Nds. GVBl. Nr. 9 vom 24.07.2018 S. 160)



Aufgrund

des § 5 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Gesetzes über Verordnungen und Zuständigkeiten vom 22. Oktober 2014 (Nds. GVBl. S. 291),

des § 17 Sätze 2 und 4 des Niedersächsischen Kommunalverfassungsgesetzes vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juni 2018 (Nds. GVBl. S. 113), und

des § 9b Satz 2 des Schornsteinfeger-Handwerksgesetzes vom 26. November 2008 (BGBl. I S. 2242), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495),

wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten

Die Anlage (zu § 1 Abs. 1) der Verordnung über Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wirtschaftsrechts sowie in anderen Rechtsgebieten vom 18. November 2004 (Nds. GVBl. S. 482), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2016 (Nds. GVBl. S. 214), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Text werden die Worte "Artikel 9 des Gesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914)" durch die Worte "Gesetz vom 17. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3562)" ersetzt.

b) Nummer 1.4 wird in der Spalte "Maßnahme" wie folgt geändert:

aa) Es wird der folgende neue Buchstabe d eingefügt:

"d) Wohnimmobilienverwalterin oder Wohnimmobilienverwalter,".

bb) Die bisherigen Buchstaben d bis f werden Buchstaben e bis g.

2. Nummer 3.3 wird wie folgt geändert:

a) Im einleitenden Text werden die Worte "Artikel 4 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341)" durch "Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2495)" ersetzt.

b) In Nummer 3.3.3 wird in der Spalte "Rechtsgrundlage" die Angabe " § 9 Abs. 5 Satz 1" durch die Angabe " § 9b Satz 1" ersetzt.

c) In Nummer 3.3.4 wird in der Spalte "Rechtsgrundlage" die Angabe " § 14 Abs. 3 Sätze 3 und 4" durch die Angabe " § 14 Abs. 2 Sätze 3 und 4" ersetzt.

d) Die Fußnote 1 (Anm. d. Red.: hier entspricht die Fußnote 3 der Fußnote 1) erhält folgende Fassung:

alt neu
Erstreckt sich der Bezirk einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers über das Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer großen selbständigen Stadt hinaus, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt örtlich zuständig, in dessen oder in deren Gebiet sich die gewerbliche Niederlassung der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers befindet oder errichtet werden soll, wenn die gewerbliche Niederlassung innerhalb ihres oder seines Bezirks liegt. Liegt die gewerbliche Niederlassung außerhalb des Bezirks der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt zuständig, zu dessen oder zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Bezirks gehört. "1) Erstreckt sich der Bezirk einer bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegerin oder eines bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers über das Gebiet eines Landkreises, einer kreisfreien Stadt oder einer großen selbständigen Stadt hinaus, so ist der Landkreis, die kreisfreie Stadt oder die große selbständige Stadt örtlich zuständig, zu dessen oder zu deren Gebiet der überwiegende Teil des Bezirks (Zahl der Grundstücke) gehört."

3. Die Nummern 3.7, 3.7.1 und 3.8 erhalten folgende Fassung:

Alt:


"3.7 Eichgesetz in der Fassung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), zuletzt geändert durch Artikel 27 Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722)

mit Ausnahme von

MEN
3.7.1 §§ 16 und 18 Verlangen auf Auskunft, Nachschau sowie Abwehr und Unterbindung von Zuwiderhandlungen in Gaststättenbetrieben ( § 9) G/MEN
3.8 Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 1474), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 68 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) MEN".


Neu:

"3.7 Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718)

mit Ausnahme von

MEN
3.7.1 §§ 54 bis 56 Verwendungsüberwachung, Maßnahmen der Verwendungsüberwachung bei Gaststättenbetrieben G/MEN
3.8 Einheiten- und Zeitgesetz in der Fassung vom 22. Februar 1985 (BGBl. I S. 408), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 65 des Gesetzes vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S.1666) MEN".

4.

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