Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes
- Niedersachsen -
Vom 8. Juni 2016
(Nds.GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2016 S. 103)
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabe gesetz vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259) wird wie folgt geändert:
1. § 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
" § 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz soll Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern." |
" § 1 Zweck des Gesetzes
Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen (§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -in der Fassung vom 26. Juni 2013 -BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 -BGBl. I S. 3154 -, in der jeweils geltenden Fassung) ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer); es gilt nicht für Auslobungen und Baukonzessionen (§ 99 Abs. 5 und 6 GWB) sowie für freiberufliche Leistungen. Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1508), in der jeweils geltenden Fassung. Das Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden." | "(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen (§§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - in der Fassung vom 26. Juni 2013 - BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 - BGBl. I S. 203 -, in der jeweils geltenden Fassung) ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung." |
b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:
"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
Ferner ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, wenn
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.
d) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(3) Für Auftragsvergaben, bei denen der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 100 Abs. 1 GWB erreicht oder überschreitet, sind von den folgenden Vorschriften nur die Absätze 3 und 5 sowie die §§ 4 bis 6, 8 Abs. 1 und §§ 10 bis 18 ergänzend anzuwenden." | "(3) Für Auftragsvergaben, bei denen der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB erreicht oder überschreitet, sind von den folgenden Vorschriften nur die Absätze 4 und 6 sowie die §§ 4 bis 6, 8 Abs. 1 und §§ 10 bis 18 ergänzend anzuwenden." |
e) Im neuen Absatz 5 wird die Verweisung " § 98 Nrn. 1 bis 5 GWB" durch die Verweisung " § 99 Nrn. 1 bis 4 und § 100 GWB" ersetzt.
f) Im neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Bundesländer" ein Komma und die Worte "des Bundes" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
"(1) Bei der Vergabe unterhalb der in § 100 Abs. 1 GWB genannten Schwellenwerte sind § 97 Abs. 1 bis 5 sowie § 100 Abs. 2 GWB entsprechend anzuwenden." |
(Stand: 26.01.2021)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion