Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes
- Niedersachsen -

Vom 8. Juni 2016
(Nds.GVBl. Nr. 6 vom 14.06.2016 S. 103)



Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1

Das Niedersächsische Tariftreue- und Vergabe gesetz vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259) wird wie folgt geändert:

1. § 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
" § 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz soll Verzerrungen im Wettbewerb um öffentliche Aufträge entgegenwirken, die durch den Einsatz von Niedriglohnkräften entstehen, Belastungen für die sozialen Sicherungssysteme mildern sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern."

" § 1 Zweck des Gesetzes

Dieses Gesetz soll einen fairen Wettbewerb bei der Vergabe öffentlicher Aufträge gewährleisten sowie die umwelt- und sozialverträgliche Beschaffung durch die öffentliche Hand fördern."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen (§ 99 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB -in der Fassung vom 26. Juni 2013 -BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 78 des Gesetzes vom 7. August 2013 -BGBl. I S. 3154 -, in der jeweils geltenden Fassung) ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer); es gilt nicht für Auslobungen und Baukonzessionen (§ 99 Abs. 5 und 6 GWB) sowie für freiberufliche Leistungen. Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. Juli 2012 (BGBl. I S. 1508), in der jeweils geltenden Fassung. Das Gesetz gilt nicht für öffentliche Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden." "(1) Dieses Gesetz gilt für die Vergabe öffentlicher Aufträge über Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen (§§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB - in der Fassung vom 26. Juni 2013 - BGBl. I S. 1750, 3245 -, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Februar 2016 - BGBl. I S. 203 -, in der jeweils geltenden Fassung) ab einem geschätzten Auftragswert von 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer). Für die Schätzung gilt § 3 der Vergabeverordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) in der jeweils geltenden Fassung."

b) Es wird der folgende neue Absatz 2 eingefügt:

"(2) Dieses Gesetz gilt nicht für

  1. Wettbewerbe (§ 103 Abs. 6 GWB) und Konzessionen (§ 105 GWB),
  2. öffentliche Aufträge, die im Namen oder im Auftrag des Bundes ausgeführt werden.

Ferner ist dieses Gesetz nicht anzuwenden, wenn

  1. der geschätzte Auftragswert bei öffentlichen Aufträgen über Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB nicht erreicht,
  2. der geschätzte Auftragswert bei öffentlichen Aufträgen über Architekten- und Ingenieurleistungen, bei denen der Gegenstand der Leistung eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB erreicht oder überschreitet."

c) Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Absätze 3 bis 6.

d) Der neue Absatz 3 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(3) Für Auftragsvergaben, bei denen der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 100 Abs. 1 GWB erreicht oder überschreitet, sind von den folgenden Vorschriften nur die Absätze 3 und 5 sowie die §§ 4 bis 6, 8 Abs. 1 und §§ 10 bis 18 ergänzend anzuwenden." "(3) Für Auftragsvergaben, bei denen der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB erreicht oder überschreitet, sind von den folgenden Vorschriften nur die Absätze 4 und 6 sowie die §§ 4 bis 6, 8 Abs. 1 und §§ 10 bis 18 ergänzend anzuwenden."

e) Im neuen Absatz 5 wird die Verweisung " § 98 Nrn. 1 bis 5 GWB" durch die Verweisung " § 99 Nrn. 1 bis 4 und § 100 GWB" ersetzt.

f) Im neuen Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort "Bundesländer" ein Komma und die Worte "des Bundes" eingefügt.

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
"(1) Bei der Vergabe unterhalb der in § 100 Abs. 1 GWB genannten Schwellenwerte sind § 97 Abs. 1 bis 5 sowie § 100 Abs. 2 GWB entsprechend anzuwenden."

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