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Nds. AGInsO - Niedersächsisches Ausführungsgesetz zur Insolvenzordnung
- Niedersachsen -
Vom 17. Dezember 1998
(Nds. GVBl. S. 710; 23.11.2004 S. 512; 16.12.2014 S. 436 14; 16.05.2018 S. 66 18)
Gl.-Nr.: 32.220 02 00 00.000
Der Niedersächsische Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Geeignet für die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) sind nur
(2) Stellen oder Personen, die in einem anderen Land durch Gesetz oder in einem Verwaltungsverfahren als geeignet anerkannt sind, gelten auch in Niedersachsen als geeignet. Dies gilt nicht für Stellen, die eine außerhalb Niedersachsens anerkannte juristische Person in Niedersachsen betreibt.
(1) Als geeignet gelten:
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 1 als geeignet geltenden Stellen sind verpflichtet, ihre Absicht, Schuldenbereinigung im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO durchzuführen, der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen.
(3) Die zuständige Behörde kann gegenüber dem Träger feststellen, dass einer Stelle nach Absatz 1 Nr. 1 die Eignung fehlt, wenn die Voraussetzungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 bis 6 nicht erfüllt sind. Der Träger ist auf Verlangen verpflichtet, Nachweise darüber vorzulegen, dass die von ihm betriebene Stelle diese Voraussetzungen erfüllt. Im Übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 entsprechend.
(1) Stellen in Niedersachsen, die Schuldnerberatung durchführen, sind von der zuständigen Behörde auf schriftlichen Antrag ihres Trägers als geeignet anzuerkennen, wenn
Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der Voraussetzungen nach Satz 1 beizufügen.
(2) Die Anerkennung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.
(3) Der Wegfall von Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. § 2 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
Im Übrigen wird die Eignung von Personen und Personengesellschaften vom Insolvenzgericht im Rahmen des Verfahrens nach dem Neunten Teil der Insolvenzordnung festgestellt, wenn der Person, die die Schuldnerberatung leitet, nicht die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde fehlt. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gilt entsprechend. Die Feststellung der Eignung ist ausgeschlossen, wenn die Person oder Personengesellschaft Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich betreibt.
(1) Geeignete Stellen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 und § 3
(Stand: 30.07.2018)
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