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Änderungstext
Gesetz über die Finanzierung und zur Transparenz in der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung des Insolvenzordnungsausführungsgesetzes
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 19. November 2019
(GVOBl. M-V Nr. 23 vom 29.11.2019 S. 688; 11.12.2020 S. 1418 20)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
WoftG M-V - Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetz
Gesetz über die Finanzierung und zur Transparenz in der Freien Wohlfahrtspflege in Mecklenburg-Vorpommern
(nicht dargestellt)
Artikel 2
Gesetz zur Änderung des Insolvenzordnungsausführungsgesetzes
(Gültig ab 01.01.2022)
Das Insolvenzordnungsausführungsgesetz vom 17. November 1999 (GVOBl. M-V S. 611), das zuletzt durch Gesetz vom 28. März 2002 (GVOBl. M-V S. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 6 wird wie folgt neu gefasst:
alt | neu |
§ 6 Förderung
Das Land gewährt den anerkannten Stellen nach Maßgabe des Haushaltsplanes auf Antrag Zuwendungen zu den Personal- und Sachkosten, soweit diese Zuwendungen zur qualifizierten und ausreichenden Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Das Nähere regeln die Förderrichtlinien des Sozialministeriums. |
" § 6 Förderung
Die Unterstützung der anerkannten Stellen erfolgt nach Maßgabe des Wohlfahrtsfinanzierungs- und -transparenzgesetzes." |
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am 1. Januar 2020 in Kraft.
(2) Artikel 1 §§ 8 bis 11 und Artikel 2 treten am 1. Januar 2022 in Kraft.
ID: 192283
ENDE |
(Stand: 05.01.2021)
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