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Regelwerk; Vergabe

VgMinArbV M-V - Vergabe- und Mindestarbeitsbedingungen-Verfahrensverordnung
Verordnung über das Vergabeverfahren und das Verfahren zur Festlegung und Kontrolle von Mindestarbeitsbedingungen

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. April 2024
(GVOBl. M-V Nr. 9 vom 14.05.2024 S. 126)
Gl.-Nr.: 703 - 5 - 1


Aufgrund der §§ 4, 7 Satz 2 und 16 Absatz 5 Satz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Dezember 2023 (GVOBl. M-V S. 934) verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit:

Abschnitt 1
Vergabeverfahren

§ 1 Leistungen und Konzessionen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern

(1) Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften in den §§ 3 bis 12 ist auf die Vergabe von Leistungen und Konzessionen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 - Ausgabe 2019 - vom 31. Januar 2019 (BAnz. AT 19.02.2019 B2) anzuwenden.

(2) Soweit die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A Abschnitt 1 auf Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen verweist, gilt diese in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Juli 2009 (BAnz. Nr. 155a vom 15. Oktober 2009), der zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. März 2016 (BAnz. AT 01.04.2016 B1) geändert worden ist.

§ 2 Leistungen und Konzessionen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Absatz 4 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern

(1) Vorbehaltlich der besonderen Vorschriften in den §§ 3 bis 12 sind anzuwenden:

  1. auf die Vergabe von Leistungen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern die Unterschwellenvergabeordnung - Ausgabe 2017 - vom 2. Februar 2017 (BAnz. AT 07.02.2017 B1, ber. BAnz. AT 08.02.2017 B1),
  2. auf die Vergabe von Konzessionen nach § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Mecklenburg-Vorpommern die §§ 1 bis 52, 54 der Unterschwellenvergabeordnung sinngemäß.

(2) Soweit die Unterschwellenvergabeordnung auf Teil B der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen ( VOL/B) verweist, gilt diese in der Fassung vom 5. August 2003 (BAnz. Nr. 178a vom 23. September 2003).

§ 3 Freiberufliche Leistungen

(1) Auf die Vergabe von Leistungen, die im Rahmen einer freiberuflichen Tätigkeit erbracht oder im Wettbewerb mit freiberuflich Tätigen angeboten werden, ist die Unterschwellenvergabeordnung mit Ausnahme des § 49 Absatz 1 Satz 3 und des § 50 anzuwenden.

(2) Für die Vergabe von freiberuflichen Architekten- und Ingenieurleistungen, deren Gegenstand eine Aufgabe ist, deren Lösung vorab nicht eindeutig und erschöpfend beschrieben werden kann, gelten die folgenden Absätze 3 bis 13 zusätzlich.

(3) Architekten- und Ingenieurleistungen sind

  1. Leistungen, die von der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure erfasst werden, und
  2. sonstige Leistungen, für die die berufliche Qualifikation der Architektin oder des Architekten oder der Ingenieurin oder des Ingenieurs erforderlich ist oder vom öffentlichen Auftraggeber gefordert wird.

(4) Aufträge über Leistungen nach Absatz 2 sollen unabhängig von Ausführungs- und Lieferinteressen vergeben werden.

(5) Architekten- und Ingenieurleistungen werden in der Regel im Wege der Verhandlungsvergabe nach § 12 der Unterschwellenvergabeordnung vergeben.

(6) Eignungskriterien müssen gemäß § 33 Absatz 1 Satz 2 der Unterschwellenvergabeordnung mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind bei geeigneten Aufgabenstellungen so zu wählen, dass kleinere Büroorganisationen und Berufsanfängerinnen und Berufsanfänger sich beteiligen können.

(7) Die Präsentation von Referenzprojekten ist zugelassen. Verlangt der öffentliche Auftraggeber geeignete Referenzen, so lässt er hierfür Referenzobjekte zu, deren Planungs- oder Beratungsanforderungen mit denen der zu vergebenden Planungs- oder Beratungsleistung vergleichbar sind. Für die Vergleichbarkeit der Referenzobjekte ist es in der Regel unerheblich, ob die Bewerberin oder der Bewerber bereits Objekte derselben Nutzungsart geplant oder realisiert hat.

(8) Erfüllen mehrere Bewerbungen in einem Teilnahmewettbewerb mit festgelegter Höchstzahl gemäß § 36

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