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Berücksichtigung der Belange von Menschen mit Behinderung bei öffentlichen Aufträgen
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 21. Mai 2024
(AmtsBl.M-V Nr. 24 vom 03.06.2024 S. 650)
Bekanntmachung des Ministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Tourismus und Arbeit
- V-611-00020-2013/076-033 -
Die Landesregierung setzt sich für Menschen mit Behinderungen ein. Deren Interessen sind Gegenstand der Koalitionsvereinbarung 2021-2026. In Kapitel VII. der Vereinbarung heißt es unter der Überschrift "Inklusion leben" unter anderem:
"... Die Koalitionspartner setzen sich für mehr Barrierefreiheit und einen besseren Zugang zum Arbeitsmarkt ein. Dazu werden wir prüfen, wie bei öffentlichen Investitionen die Belange von Menschen mit Behinderung besser berücksichtigt werden können."
Vor der Schaffung neuer Regelungen steht die Anwendung des geltenden Rechts. Auch mit dem Regelwerk des Vergaberechts kann direkt oder indirekt ein Beitrag zur Erreichung der formulierten Ziele geleistet werden.
Welche Möglichkeiten im Einzelnen bestehen, ergibt sich aus der nachfolgend abgedruckten Handreichung "CHANCEN FÜR INKLUSIONSBETRIEBE.ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE - MEHRWERT INKLUSIVE" der Bundesarbeitsgemeinschaft Inklusionsfirmen e. V. (bag if), Stand Mai 2024.
Ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
In den Basisparagrafen der VOB/A fehlt eine dem § 6 EU Absatz 3 Nummer 3 VOB/A entsprechende Regelung. Im Ergebnis ist ein Vorbehalt wie nach den vorstehenden Vorschriften jedoch gleichermaßen zulässig. Eine Einschränkung des Grundsatzes der Gleichbehandlung aller Bewerber kann geboten sein, wenn dafür anerkennenswerte Gründe aus Überlegungen des staatlichen Gemeinschaftsgedankens vorliegen, die ein Abweichen rechtfertigen. Das ist hier der Fall (vgl. Schranner in Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim, VOB Teile a und B - Kommentar, 22. Auflage 2023, § 6 VOB/A, Rn. 11).
Die Bestimmungen des Oberschwellenrechts und der UVgO erlauben den öffentlichen Auftraggebern, besondere Bedingungen für die Ausführung eines Auftrags (Ausführungsbedingungen) festzulegen, sofern diese mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. In den Basisparagrafen der VOB/A sind Ausführungsbedingungen zwar nicht erwähnt, sie sind gleichwohl auch hier als zulässig anzusehen (vgl. Schranner in Ingenstau/Korbion/Leupertz/von Wietersheim, VOB Teile a und B - Kommentar, 22. Auflage 2023, § 2 VOB/A, Rn. 2); es ist dann wie in den sonstigen Fällen zu verfahren.
CHANCEN FÜR INKLUSIONSBETRIEBE.ÖFFENTLICHE AUFTRAGSVERGABE - MEHRWERT INKLUSIVE | Anlage |
1 Vergaberecht - was versteht man darunter?
Das Vergaberecht regelt, nach welchen Verfahren die öffentliche Hand ihren Bedarf durch den Einkauf von Waren, Dienst- und Bauleistungen deckt. Es bildet die Gesamtheit der Rechtsnormen, die ein öffentlicher Auftraggeber bei der Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen sowie bei der Vergabe von Konzessionen zu beachten hat. Zu den öffentlichen Auftraggebern zählen neben Landes- und Bundesbehörden auch kommunale Behörden, aber auch bestimmte staatsnahe Unternehmen. Oberste Ziele des Vergaberechts sind die wirtschaftliche Verwendung von Haushaltsmitteln bei der öffentlichen Beschaffung von Gütern und Dienstleistungen sowie die Gewährleistung von Wettbewerb. Die Interessen der Bieterseite werden durch Vergabegrundsätze der Gleichbehandlung, Nichtdiskriminierung, Transparenz und Verhältnismäßigkeit geschützt.
Strategische Ziele im Vergaberecht
Obwohl das Vergaberecht in erster Linie den wirtschaftlichen Einkauf der öffentlichen Hand zu sichern hat, ist das Angebot mit dem niedrigsten Preis nicht automatisch das "beste" Angebot. Entscheidend kommt es auf das wirtschaftlichste Angebot an, das sich anhand bekanntzugebender Zuschlagskriterien nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt.
Im Oberschwellenbereich des Vergaberechts gibt es für öffentliche Auftraggeber bereits seit vielen Jahren die Möglichkeit, neben qualitativen Aspekten der Leistung auch strategische (z.B. soziale und ökologische) Kriterien bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen. Diese Zuschlagskriterien müssen allerdings mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung stehen. Spätestens mit Inkrafttreten der Unterschwellenvergabeordnung ( UVgO) 2017 haben diese Kriterien auch Einzug in den Unterschwellenbereich gefunden.
Die sozial verantwortliche Vergabe öffentlicher Aufträge (socially responsible public procurement, SRPP) hat in den letzten Jahren rasant an Bedeutung gewonnen. Sie gilt heute als wirksames Instrument im Werkzeugkasten der nationalen Verwaltungen, um soziale und ökologische Entwicklungen nachhaltig zu steuern und zu fördern. | Über die Möglichkeiten und Wirkungen von SRPP informiert die EU-Kommission im "Leitfaden für die Berücksichtigung sozialer Belange bei der Vergabe öffentlicher Aufträge- 2. Ausgabe (2021/C 237/01)". Zu finden unter: eurlex.europa.eu. |
2 Förderung der Inklusion von Menschen mit Behinderung durch das neue Vergaberecht
Ein strategisches Ziel sozial verantwortlicher Vergabe ist die Förderung der Inklusion von allen Menschen mit Behinderung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.
Einfluss der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
(Stand: 12.06.2024)
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