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Regelwerk; Wirtschaft; Glücksspiel

SpielhSperrzVO LSa - Verordnung zur Festsetzung von Sperrzeiten für Spielhallen
- Sachsen-Anhalt -

Vom 8. Juni 2023
(GVBl. LSa Nr. 12 vom 13.06.2023 S. 305)
Gl.-Nr.: 7103.4



Aufgrund des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Spielhallengesetzes Sachsen-Anhalt vom 10. Mai 2023 (GVBl. LSa S. 229) in Verbindung mit Abschnitt II Nrn. 7 und 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium für Inneres und Sport verordnet:

§ 1 Sperrzeit im Regelfall

(1) Die Sperrzeit für Spielhallen beginnt um 3 Uhr und endet um 6 Uhr.

(2) Bei Ausnahmen nach §§ 2 oder 3 darf eine Sperrfrist von drei Stunden nicht unterschritten werden.

§ 2 Ausnahmen im Allgemeinen

Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die in § 1 geregelte Sperrzeit verlängern.

§ 3 Ausnahmen für einzelne Spielhallen

Die zuständige Behörde kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Spielhallen Zeitraum und Dauer der Sperrzeit abweichend von § 1 regeln. Im Einzelnen kann hierbei der Beginn der Sperrzeit vorverlegt oder das Ende der Sperrzeit hinausgeschoben werden.

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Festsetzung von Sperrzeiten für Spielhallen vom 13. Januar 2015 (GVBl. LSa S. 25) außer Kraft.

ENDE

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