Regelwerk

MFG - Mittelstandsförderungsgesetz
- Sachsen-Anhalt -

Vom 27. Juni 2001
(GVBl.LSa Nr. 27 vom 03.07.2001 S. 230)
Gl.-Nr.: 707.2


§ 1 Ziel des Gesetzes

(1) Ziel dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes die mittelständische Wirtschaft zu stärken, die Gründung und Entfaltung solcher unternehmerischer Tätigkeit zu fördern sowie die Arbeits- und Ausbildungsplätze in der mittelständischen Wirtschaft zu sichern und auszubauen.

(2) Zur mittelständischen Wirtschaft zählen auch entsprechende Belegschaftsgesellschaften und freie Berufe, deren Besonderheiten Rechnung zu tragen ist.

§ 2 Hilfe zur Selbsthilfe

(1) Maßnahmen der Mittelstandsförderung haben subsidiären Charakter. Sie sollen auf der Grundlage der sozialen Marktwirtschaft dort eingesetzt werden, wo Selbsthilfe und Eigeninitiative nicht ausreichen, um bestehende Wettbewerbsnachteile auszugleichen und künftige zu vermeiden.

(2) Eine Förderung soll die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung des Geförderten zu beeinträchtigen.

(3) Eine finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass eine angemessene Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.

§ 3 Förderinhalte

Das Land kann in Ausführung einer aktiven und flexiblen Mittelstandsförderung

  1. die Existenzgründung,
  2. die Beratung von kleinen und mittleren Unternehmen,
  3. die Forschung und die Entwicklung neuer Produkte und Verfahren sowie deren Einführung in den Produktionsprozess,
  4. die Erschließung und Sicherung überregionaler, insbesondere ausländischer Märkte,
  5. die berufliche Aus- und Weiterbildung,
  6. die zwischenbetriebliche Zusammenarbeit insbesondere für die Bildung und Entwicklung regionaler Kompetenzzentren und Innovationsnetzwerke,
  7. die Nutzung von Kommunikations- und Informationstechniken durch oder in der mittelständischen Wirtschaft sowie
  8. die angemessene Verbesserung der Finanzausstattung fördern.

Das Ziel der Chancengleichheit von Frauen und Männern ist zu berücksichtigen.

§ 4 Förderinstrumente

(1) Die Förderung gemäß § 3 kann in Form von Darlehen, Zuschüssen, Bürgerschaften oder Beteiligungen gewährt werden. Die Vergabe der Mittel kann von der Durchführung einer Beratung oder der Vorlage eines Gutachtens durch neutrale Dritte abhängig gemacht werden.

(2) Zur Erreichung der in § 1 genannten Ziele kann das Land Sondervermögen einrichten.

(3) Das Land kann Selbsthilfeeinrichtungen der mittelständischen Wirtschaft Rückbürgschaften für von diesen eingegangene Bürgerschaftsverpflichtungen gewähren.

(4) Das Land kann privaten Kapitalbeteiligungsgesellschaften, die öffentlich geförderte Beteiligungen bei kleinen und mittleren Unternehmen eingehen, zur Verbesserung der Kapitalausstattung Refinanzierungsmittel gewähren oder vermitteln.

(5) Rechtsansprüche auf Förderungsmaßnahmen werden durch dieses Gesetz im Einzelfall nicht begründet. Förderungen werden im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Landes gewährt. Die Förderung auf der Grundlage anderer Vorschriften bleibt unberührt.

§ 5 Abstimmung von Fördermaßnahmen

(1) Die Förderungsmaßnahmen des Landes, die Auswirkungen auf die kleinen und mittleren Unternehmen haben könnten, sind aufeinander abzustimmen. Dabei sind Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Union zu berücksichtigen.

(2) Bei der Vorbereitung und Festlegung von Art und Umfang der Fördermaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen sind die zuständigen Kammern und Verbände sowie die Spitzenorganisationen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu hören.

§ 6 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

Die Behörden des Landes, kommunale Gebietskörperschaften sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen die Ziele und Grundsätze dieses Gesetzes zu beachten. Sie wirken in Ausübung ihrer Gesellschafter- und Vertretungsrechte in Unternehmen und öffentlichen Körperschaften darauf hin, dass die Ziele dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet werden.

§ 7 Träger der Maßnahmen

(1) Juristische Personen des öffentlichen Rechts oder des Privatrechts können im Rahmen der Landeshaushaltsordnung beauftragt werden, Fördermaßnahmen durchzuführen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Stellen sind unter Berücksichtigung aller interessierten und geeigneten Berater ermächtigt, den Unternehmen geeignete Beratungsunternehmen zu benennen. Als Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung kann der Nachweis der fachlichen Eignung des Beraters verlangt werden.

§ 8 Beteiligung an öffentlichen Aufträgen

(1) Am Verfahren zur Vergabe und Weitervergabe öffentlicher Aufträge sind kleine und mittlere Unternehmen zu beteiligen. Soweit es die technischen und wirtschaftlichen Voraussetzungen zulassen, sind Leistungen schon bei der Ausschreibung so in Teillose zu zerlegen, dass kleine und mittlere Unternehmen in angemessenem Umfang berücksichtigt werden können. Dabei ist neben den Gesichtspunkten der Vergabeordnungen der Zweck dieses Gesetzes zu beachten.

(2) Angebote von Bietergemeinschaften von Unternehmen sind grundsätzlich unter den gleichen Bedingungen wie solche von einzelnen Bietern zuzulassen.

(3) Auftragnehmer sind bei der Übertragung von Leistungen an Nachunternehmen vertraglich zu verpflichten,

  1. kleine und mittlere Unternehmen gemäß den Grundsätzen des Absatzes 1 Satz 2 zu beteiligen und
  2. die Verdingungsordnung für Bauleistungen ( VOB/B), die Verdingungsordnung für Leistungen ( VOL

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