![]() Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk; Wirtschaft; Bau- & Planungsrecht |
![]() |
AwVO - Auftragswerteverordnung
Verordnung über die Auftragswerte nach der Unterschwellenvergabeordnung und der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a - Ausgabe 2019
- Sachsen-Anhalt -
Vom 6. Dezember 2024
(GVBl. LSa Nr. 26 vom 23.12.2024 S. 363)
Gl.-Nr.: 703.16
Archiv: 2023
Aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 3 des Tariftreue- und Vergabegesetzes Sachsen-Anhalt vom 7. Dezember 2022 (GVBl. LSa S. 367) in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 7 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 19. Oktober 2021 (MBl. LSa S. 660), zuletzt geändert durch Beschluss vom 31. Januar 2023 (MBl. LSa S. 55), wird verordnet:
§ 1 Beschränkte Ausschreibung nach der Unterschwellenvergabeordnung
Abweichend von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 und 3 der Unterschwellenvergabeordnung ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach der Unterschwellenvergabeordnung für Vergabeverfahren, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.
§ 2 Verhandlungsvergabe nach der Unterschwellenvergabeordnung
(1) Abweichend von den Voraussetzungen des § 8 Abs. 4 der Unterschwellenvergabeordnung ist eine Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach der Unterschwellenvergabeordnung für Vergabeverfahren, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 100.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.
(2) Abweichend von den Voraussetzungen des § 14 der Unterschwellenvergabeordnung können Leistungen bis zu einem Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktvergabe).
§ 3 Beschränkte Ausschreibung nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
Abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ist eine beschränkte Ausschreibung mit und ohne Teilnahmewettbewerb nach Teil a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen für Vergabeverfahren, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 1 Million Euro ohne Umsatzsteuer zulässig.
§ 4 Freihändige Vergabe nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A
(1) Abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Abs. 3 Satz 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a ist eine freihändige Vergabe nach Teil a der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen für Vergabeverfahren, die nach dem 31. Dezember 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert unterhalb von 150.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig. Ab einem Auftragswert von 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer sind mindestens drei Bieter zur Angebotsabgabe aufzufordern.
(2) Abweichend von den Voraussetzungen des § 3a Abs. 4 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil a können Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 20.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktvergabe).
§ 5 Wertgrenzen für freiberufliche Leistungen
Freiberufliche Leistungen können bis zu einem Auftragswert unterhalb von 80.000 Euro ohne Umsatzsteuer unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne ein Vergabeverfahren beschafft werden (Direktvergabe). Das Tariftreue- und Vergabegesetz Sachsen-Anhalt findet keine Anwendung bei Direktvergaben.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
![]() |
ENDE | ![]() |
(Stand: 19.03.2025)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓