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Anordnung zur Durchführung
des Transparenzrichtlinie-Gesetzes
- Hamburg -
Vom 7. September 2004
(Amtl. Anz. Nr. 108 vom 15.09.2004 S. 1821)
Auf Grund von § 5 Absatz 2 Satz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes vom 16. August 2001 (BGBl. I S. 2141) wird bestimmt:
Zuständig hinsichtlich der Vorlage- und Auskunftspflichten nach § 5 Absatz 1 des Transparenzrichtlinie-Gesetzes sind im Rahmen der ihnen durch Rechtsvorschrift oder Zuständigkeitsanordnung zugewiesenen Aufgaben
die Fachbehörden.
(Stand: 22.06.2022)
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