Regelwerk |
MFG Hamburg - Mittelstandsförderungsgesetz Hamburg
Gesetz über die Förderung der kleinen und mittleren Unternehmen und der in der Wirtschaft tätigen freien Berufe
-Hamburg-
Vom 2. März 1977
(HmbGVBl. 1977, S. 55 ...;14.09.2009 S. 303; 17.12.2013 S. 503 13)
Erster Teil
Zwecke, Ziele und Grundsätze der Förderung
§ 1 Zweck und Ziel
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, im Interesse einer nach Branchen und Betriebsgrößen ausgewogenen Wirtschaftsstruktur in Hamburg und eines gesunden Wettbewerbs
(2) Die Förderung nach diesem Gesetz soll der sozialen Korrektur des Marktes dienen, wo er zur Aufhebung des Wettbewerbs und damit zu einer Benachteiligung der mittelständischen Wirtschaft neigt.
(3) Diese Politik für kleine und mittlere Unternehmen ist Teil der Wirtschaftspolitik der Freien und Hansestadt Hamburg. Zur Erreichung dieser Zwecke dienen die im Zweiten Teil dieses Gesetzes geregelten Förderungsmaßnahmen.
(4) Die Förderungsmaßnahmen nach diesem Gesetz sind mit sonstigen Förderungsmaßnahmen der Freien und Hansestadt Hamburg abzustimmen. Dabei sind die Förderungsmaßnahmen des Bundes und der Europäischen Gemeinschaften zu berücksichtigen.
§ 2 Förderungsgrundsätze
(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor. Hilfen für kleine und mittlere Unternehmen sind grundsätzlich als befristete Maßnahmen zu gestalten. Das unternehmerische Risiko darf nicht ausgeschaltet werden.
(2) Eine finanzwirksame Förderung nach diesem Gesetz setzt in der Regel voraus, dass der Zuwendungsempfänger nach Maßgabe seiner Vermögens-, Ertrags- und Liquiditätslage eine angemessene Eigenleistung erbringt sowie die Gewähr für die erfolgreiche Durchführung des Vorhabens bietet.
(3) Die Förderung soll die Eigeninitiative anregen, insbesondere geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen.
Zweiter Teil
Förderungsmaßnahmen
1. Abschnitt
Berücksichtigung bei der Stadtentwicklung
§ 3 Flächensicherung
Im Zuge der sich vollziehenden Umschichtungen in der Stadtstruktur haben die Bezirksämter und die Verwaltungsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeiten bei allen Planungen und Programmen die Zwecke dieses Gesetzes angemessen zu berücksichtigen.
§ 4 Grundstücksbereitstellung
(1) Bei der Erschließung größerer Gewerbe- und Wohnbauflächen sollen planerische Vorkehrungen einen angemessenen Teil für die Ansiedlung von Klein- und Mittelbetrieben sichern.
(2) In Neubau- und Sanierungsgebieten sollen die beteiligten Behörden, soweit Hamburg ganz oder teilweise Grundeigentümer ist, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Berücksichtigung nach Lage und Bedarf geeigneter Klein- und Mittelbetriebe Sorge tragen.
2. Abschnitt
Maßnahmen zur Steigerung der fachlichen Leistungskraft
§ 5 Träger der Maßnahmen
Träger der Förderungsmaßnahmen sind neben der Freien und Hansestadt Hamburg in der Regel die Organisationen und Selbsthilfeeinrichtungen der Wirtschaft.
§ 6 Aus- und Fortbildung
Zur Förderung der beruflichen Bildung von Unternehmern, Mitarbeitern und Auszubildenden in kleinen und mittleren Unternehmen können finanzielle Hilfen für die Durchführung überbetrieblicher Lehrgänge sowie für sonstige Maßnahmen gewährt werden, die der Aus- und Fortbildung dienen.
§ 7 Überbetriebliche Ausbildungsstätten
Die Errichtung, Erweiterung und Ausstattung überbetrieblicher Bildungsstätten können finanziell gefordert werden, soweit sie der beruflichen Ausbildung oder Fortbildung dienen.
§ 8 Unternehmensberatung
(1) Die Steigerung der Produktivität und die Stellung am Markt sollen durch Entscheidungshilfen für Unternehmen gefördert werden Dazu dienen insbesondere die Beratung und Information von kleinen und mittleren Betrieben zur Verbesserung der einzelbetrieblichen Struktur in Produktionstechnik, Betriebsorganisation und Vertrieb.
(2) Die Unternehmensberatung kann durch Zuschüsse gefordert werden.
(3) Die Förderung umfasst insbesondere auch
§ 9 Forschung für wirtschaftliche Zwecke
(Stand: 26.01.2021)
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