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HmbLobbyRG - Hamburgisches Lobbyregistergesetz
Gesetz über ein Register für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg
- Hamburg -
Vom 19. Februar 2025
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 28.02.2025 S. 238 i.K.)
Gl.-Nr.: 1101-13
Gültig ab 01.09.2027 siehe =>
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 1 Gesetzeszweck und Anwendungsbereich
(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Interessenvertretung gegenüber den in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen transparent auszugestalten, um hierdurch die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.
(2) Dieses Gesetz gilt für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, ihren Organen, Gremien, Fraktionen, Gruppen und Mitgliedern.
(3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Interessenvertretung gegenüber dem Senat und dessen Mitgliedern sowie die Interessenvertretung gegenüber den Senatssyndizi und Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Fachbehörden und Senatsämter.
(4) Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess gegenüber den in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen zu Entwürfen von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen, Förderrichtlinien oder Bundesratsinitiativen der Freien und Hansestadt Hamburg. Interessenvertretung betreibt nicht, wer als politische Partei nach dem Parteiengesetz oder deren Teil an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirkt oder in Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Mitglied einer Bezirksversammlung, einer Volksvertretung oder des Europäischen Parlaments oder in Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes handelt.
§ 2 Registrierungspflicht
(1) Wer regelmäßig, auf Dauer angelegt oder geschäftsmäßig für Dritte Interessenvertretung betreibt, muss sich in das Register für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (Lobbyregister) eintragen. Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Rechtsfähigkeit.
(2) Der Registrierungspflicht nach Absatz 1 unterliegt nicht, wer
teilnimmt,
(3) Eine freiwillige Registrierung in den Fällen des Absatzes 2 ist möglich.
§ 3 Grundsätze der Offenheit und Transparenz, Verbot von Erfolgshonoraren, Verhaltenskodex
(1) Die Interessenvertretung im Sinne dieses Gesetzes erfolgt nach den Grundsätzen der Offenheit und Transparenz. Bei jedem Kontakt zwischen nach § 2 registrierungspflichtigen Personen und Stellen nach § 1 Absatz 2 oder 3 müssen die registrierungspflichtigen Personen die eigene Identität und etwaige Auftraggeberinnen beziehungsweise Auftraggeber offenlegen. Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig.
(Stand: 19.03.2025)
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