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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft

HmbLobbyRG - Hamburgisches Lobbyregistergesetz
Gesetz über ein Register für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg

- Hamburg -

Vom 19. Februar 2025
(HmbGVBl. Nr. 9 vom 28.02.2025 S. 238 i.K.)
Gl.-Nr.: 1101-13



Gültig ab 01.09.2027 siehe =>

Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1 Gesetzeszweck und Anwendungsbereich

(1) Zweck dieses Gesetzes ist es, die Interessenvertretung gegenüber den in den Absätzen 2 und 3 genannten Stellen transparent auszugestalten, um hierdurch die demokratische Meinungs- und Willensbildung zu fördern und eine Kontrolle des staatlichen Handelns zu ermöglichen.

(2) Dieses Gesetz gilt für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg, ihren Organen, Gremien, Fraktionen, Gruppen und Mitgliedern.

(3) Dieses Gesetz gilt ferner für die Interessenvertretung gegenüber dem Senat und dessen Mitgliedern sowie die Interessenvertretung gegenüber den Senatssyndizi und Amtsleiterinnen und Amtsleitern der Fachbehörden und Senatsämter.

(4) Interessenvertretung ist jede Tätigkeit zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess gegenüber den in Absatz 2 oder 3 genannten Stellen zu Entwürfen von Gesetzen, Rechtsverordnungen, Satzungen, Förderrichtlinien oder Bundesratsinitiativen der Freien und Hansestadt Hamburg. Interessenvertretung betreibt nicht, wer als politische Partei nach dem Parteiengesetz oder deren Teil an der politischen Willensbildung des Volkes mitwirkt oder in Wahrnehmung seiner Tätigkeit als Mitglied einer Bezirksversammlung, einer Volksvertretung oder des Europäischen Parlaments oder in Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes handelt.

§ 2 Registrierungspflicht

(1) Wer regelmäßig, auf Dauer angelegt oder geschäftsmäßig für Dritte Interessenvertretung betreibt, muss sich in das Register für die Interessenvertretung gegenüber der Bürgerschaft und dem Senat der Freien und Hansestadt Hamburg (Lobbyregister) eintragen. Die Registrierungspflicht besteht unabhängig von der Rechtsfähigkeit.

(2) Der Registrierungspflicht nach Absatz 1 unterliegt nicht, wer

  1. an Ausschussanhörungen, Konferenzen, Vorträgen, Besuchsprogrammen oder anderen Veranstaltungen
    1. der Organe, Mitglieder, Fraktionen und Gruppen der Bürgerschaft,
    2. des Senats, der Fachbehörden, der Senatsämter oder der Bezirksämter

    teilnimmt,

  2. einem Ersuchen zur Darlegung von Fachwissen, Sachinformationen oder Daten durch die in Nummer 1 genannten Stellen nachkommt oder in von diesen eingerichteten Sachverständigenräten oder sonstigen Expertengremien tätig wird,
  3. im Rahmen einer Beteiligung durch die in Nummer 1 Buchstabe b genannten Stellen in einem gesetzlich geregelten Planungsverfahren tätig wird,
  4. einen Anspruch auf gesetzlich geregelten Informationszugang geltend macht,
  5. als Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt im Rahmen der gerichtlichen oder außergerichtlichen Vertretung einer oder eines Beteiligten in einem laufenden Verwaltungsverfahren tätig wird,
  6. eine Petition nach Artikel 17 des Grundgesetzes oder eine Volkspetition nach Artikel 29 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg einreicht,
  7. Volksabstimmungsverfahren nach Artikel 50 der Verfassung der Freien und Hansestadt Hamburg betreibt,
  8. diplomatische oder konsularische Tätigkeiten wahrnimmt,
  9. als Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerverband ( Artikel 9 Absatz 3 des Grundgesetzes) oder als Beamtenverband Einfluss auf Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen nimmt,
  10. Rechtsberatung für einen Dritten oder sich selbst, einschließlich der Erstattung wissenschaftlicher Gutachten oder an die Allgemeinheit gerichteter Darstellung und Erörterung von Rechtsfragen oder Tätigkeiten, die nicht auf Erlass, Änderung oder Unterlassung einer rechtlichen Regelung durch die Bürgerschaft oder den Senat gerichtet sind, erbringt,
  11. für eine Einrichtung zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit (politische Stiftungen) tätig wird,
  12. für eine Kirche, andere Religionsgemeinschaft oder Weltanschauungsgemeinschaft tätig wird,
  13. für eine Kammer oder sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaft, Anstalt oder Stiftung tätig wird,
  14. einer nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes geschützten Tätigkeit nachgeht.

(3) Eine freiwillige Registrierung in den Fällen des Absatzes 2 ist möglich.

§ 3 Grundsätze der Offenheit und Transparenz, Verbot von Erfolgshonoraren, Verhaltenskodex

(1) Die Interessenvertretung im Sinne dieses Gesetzes erfolgt nach den Grundsätzen der Offenheit und Transparenz. Bei jedem Kontakt zwischen nach § 2 registrierungspflichtigen Personen und Stellen nach § 1 Absatz 2 oder 3 müssen die registrierungspflichtigen Personen die eigene Identität und etwaige Auftraggeberinnen beziehungsweise Auftraggeber offenlegen. Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Erfolg der Interessenvertretung abhängig gemacht wird (Erfolgshonorar), sind unzulässig.

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