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Regelwerk; Allgemeines, Wirtschaft

Lobbyregistergesetz
Gesetz über die Führung eines Lobbyregisters im Hessischen Landtag

- Hessen -

Vom 3. Juli 2023
(GVBl. Nr. 22 vom 11.07.2023 S. 454)
Gl.-Nr.: 12-18



§ 1 Öffentliche Liste der Interessenvertretung

(1) Wer Interessen gegenüber dem Hessischen Landtag, seinen Organen, Mitgliedern oder Fraktionen oder der Landesregierung vertritt, muss dies durch Eintragung in eine bei der Präsidentin oder dem Präsidenten geführte öffentliche Liste (Lobbyregister) angeben.

(2) Interessenvertretung ist dabei jede Kontaktaufnahme zum Zweck der unmittelbaren oder mittelbaren Einflussnahme auf den Willensbildungs- oder Entscheidungsprozess der Organe, Mitglieder oder Fraktionen des Landtags oder der Landesregierung, sofern diese regelmäßig betrieben wird, auf Dauer angelegt oder für Dritte wahrgenommen wird.

(3) Das Präsidium des Hessischen Landtags beschließt Ausführungsbestimmungen für die Führung und Ausgestaltung des Lobbyregisters und entscheidet in Zweifelsfällen über das Bestehen einer Eintragungspflicht.

§ 2 Angaben im Lobbyregister

(1) Eine parlamentarische Anhörung von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern nach § 1 Abs. 1 findet nur statt, wenn sich diese in die Liste eingetragen und dabei folgende Angaben gemacht haben

  1. Name und Sitz der Interessenvertretung,
  2. gegebenenfalls Zusammensetzung von Vorstand und Geschäftsführung,
  3. Interessenbereich,
  4. Mitgliederzahl,
  5. Anzahl der angeschlossenen Organisationen, Verbände oder Interessenvertretungen,
  6. Namen der Vertreterinnen oder Vertreter der Interessenvertretung sowie
  7. Anschrift der Geschäftsstelle (einschließlich Telefon-, Faxnummer sowie E-Mail- und Internetadresse).
  8. Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Pflichtmitgliedschaft ihrer Mitglieder werden mit dem ausdrücklichen Hinweis auf das Gesetz eingetragen, welches ihre gesetzlichen Aufgaben regelt.

(2) Die Eintragung in die Liste begründet keinen Rechtsanspruch auf Anhörung.

(3) Sofern sich Änderungen in den Angaben ( § 2 Abs. 1) ergeben, sind diese unverzüglich dem Hessischen Landtag mitzuteilen.

§ 3 Ausnahmen von der Eintragungspflicht

(1) Eine Pflicht zur Eintragung besteht nicht, wenn ihr verfassungsrechtliche Gründe entgegenstehen, die Kontaktaufnahme in Wahrnehmung rechtlicher Beteiligungs-, Anhörungs- oder Informationsrechte erfolgt oder die Eintragung im Einzelfall besondere schutzwürdige Belange der kontaktaufnehmenden Interessenvertretung zu beeinträchtigen droht. Die Besonderheit der Wahrung der Belange der Pflichtmitglieder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts im Rahmen und auf der Grundlage gesetzlicher Aufgaben bleiben unberührt. Für die Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ist das jeweilige Gesetz, welches die Organisation der Körperschaft des öffentlichen Rechts regelt, maßgeblich.

(2) Eine Eintragungspflicht besteht insbesondere nicht für

  1. Petenten nach Art. 16 der Verfassung des Landes Hessen und Art. 17 des Grundgesetzes,
  2. Kontaktaufnahmen von natürlichen Personen, die ausschließlich persönlichen Interessen dienen, unabhängig davon, ob es sich um unternehmerische oder sonstige Interessen handelt, oder Anliegen mit ausschließlich lokalem Charakter dienen, soweit nicht mehr als zwei Wahlkreise unmittelbar betroffen sind,
  3. die freie Tätigkeit der Presse und des Rundfunks nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes,
  4. Kirchen sowie sonstige Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften, soweit religionsspezifische oder weltanschauliche Belange im Sinne des Art. 48 der Verfassung des Landes Hessen und Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes betroffen sind,
  5. Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertretungen zur Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Schutzes nach Art. 29 Abs. 2 der Verfassung des Landes Hessen und Art. 9 Abs. 3 des Grundgesetzes, soweit sie ihre Funktion als Tarifpartner wahrnehmen,
  6. Kommunale Spitzenverbände,
  7. Kontaktaufnahmen der Kammern und Wirtschaftsverbände in Wahrnehmung der Beteiligungsrechte nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Mittelstandsförderungsgesetzes vom 23. März 2013 (GVBl. S. 119),
  8. Kontaktaufnahmen in Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes oder Mandats,
  9. politische Parteien nach dem Parteiengesetz oder politische Stiftungen, denen zur Erfüllung ihrer satzungsmäßigen Aufgaben Haushaltmittel zur Verfügung gestellt werden,
  10. die Interessenvertretung im Rahmen der anwaltlichen Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten nach § 3 Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnr. 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 64),
  11. Kommunikationsvorgänge im Rahmen des diplomatischen oder konsularischen Verkehrs,
  12. Sachverständige, wenn und soweit sie einem direkten und individuellen Ersuchen der Organe, Mitglieder oder Fraktionen des Hessischen Landtags oder der Landesregierung um Sachinformationen, Daten oder Fachwissen nachkommen,
  13. Interessenvertretungen ohne dauerhafte Vertretung in Deutschland, die sich für Menschenrechte, Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, humanitäre Belange oder Fragen der Nachhaltigkeit einsetzen und deren Wirken primär auf andere Länder oder Weltregionen ausgerichtet ist.

Abs. 1 und Abs. 2 stehen einer freiwilligen Eintragung in das Lobbyregister nicht entgegen.

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