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Änderungstext
Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes
- Bremen -
5. November 2024
(Brem.GBl. Nr. 120 vom 20.11.2024 S. 820)
Aufgrund des § 9 Absatz 2 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 des Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476), das zuletzt durch das Gesetz vom 31. Januar 2023 (Brem.GBl. S. 55) geändert worden ist, verordnet der Senat:
Die Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes vom 28. März 2023 (Brem.GBl. S. 334) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes | "Bremische Verordnung zur Bestimmung tätigkeitsspezifischer Mindestentgelte im Sinne des Bremischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (Bremische Mindestentgeltbestimmungsverordnung - BremMEntBestV)". |
2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Europa" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Jugend und Integration" ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Lohngitter in Form von Entgelttabellen regeln die allgemeinen Entgeltmodalitäten, das tätigkeitsspezifische Mindestentgelt im Sinne von § 9 Absatz 1 des Tariftreue- und Vergabegesetzes einschließlich eines Überstundenzuschlages sowie die jeweiligen Anforderungen an die Eingruppierungsmerkmale."
c) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern "Die Lohngitter werden" die Wörter "in Form von Entgelttabellen" eingefügt und das Wort "Anhang" wird durch das Wort "Anlage" ersetzt.
d) In dem neuen Satz 4 werden die Wörter "des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene" durch die Wörter "der öffentlichen Personennahverkehrsdienste" ersetzt.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort "kann" durch das Wort "soll" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "ist abzustellen auf" durch die Wörter "soll vorrangig abgestellt werden auf" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Sofern für die in Betracht kommenden Branchentarifverträge quantitative Merkmale nicht herangezogen werden können, ist auf qualitative Merkmale, wie beispielsweise Stundenentgelte, Aktualität, Laufzeit und regionale Spezialität abzustellen."
b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Europa" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Jugend und Integration" ersetzt.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 Buchstabe a werden die Wörter "des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene" durch die Wörter "der öffentlichen Personennahverkehrsdienste" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Europa" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Jugend und Integration" ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Europa" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Jugend und Integration" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Europa" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Jugend und Integration" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach dem Wort "beträgt" das Wort "mindestens" eingefügt.
cc) In Satz 3 werden die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Europa" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Jugend und Integration" ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Europa" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Jugend und Integration" ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Wörter "Wirtschaft, Arbeit und Europa" durch die Wörter "Arbeit, Soziales, Jugend und Integration" ersetzt.
5. Die Anlage "Lohngitter in Form von Entgelttabellen" aus dem Anhang zu dieser Verordnung werden angefügt.
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung (21.11.2024) in Kraft.
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Lohngitter in Form von Entgelttabellen |