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Änderungstext
Achtes Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
- Bremen -
Vom 31. Januar 2023
(Brem.GBl. Nr. 11 vom 09.02.2023 S. 55)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476 - 63-h-2), das zuletzt durch das Gesetz vom 22. November 2022 (Brem.GBl. S. 818) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Absatz 2 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
c) ein Direktauftrag nach § 14 der Unterschwellenvergabeordnung zugelassen ist; | "c) ein Auftrag über Liefer- oder Dienstleistungen, mit Ausnahme freiberuflicher Leistungen, vergeben wird und dieser einen Auftragswert von 3.000 Euro nicht überschreitet; für Aufträge über freiberufliche Leistungen gilt insoweit § 5 Absatz 2 Buchstabe f;" |
§ 19a EvaluationDer Senat legt der Bürgerschaft (Landtag) bis zum 31. Dezember 2022 einen Bericht über die Anwendung und Auswirkungen der Vergaberegelungen nach den §§ 5, 6 und 7 31. Dezember 2022 sowie nach § 2 des Bremischen Gesetzes zur Erleichterung von Investitionen vor.
wird aufgehoben.
Dieses Gesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 230263
ENDE |
(Stand: 19.03.2025)
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