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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
- Bremen -
Vom 1. März 2022
(Brem.GBl. Nr. 23 vom 23.03.2022 S. 145)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Artikel 1
Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
Das Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:
"Es dient ebenfalls dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor nicht existenzsichernder Entlohnung oder vor Benachteiligung durch den Einsatz von Niedriglohnkräften."
2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Auftraggeber fordert die Erklärung nach Absatz 1 nicht, wenn der Auftrag für den Binnenmarkt Europäischen Union von Bedeutung ist. Satz 1 gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene. | "(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Leistungen oder Herstellungsarbeiten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Verleihern von Arbeitskräften im Ausland erbracht werden." |
Artikel 2
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
ID 220571
ENDE |
(Stand: 19.03.2025)
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