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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes
- Bremen -

Vom 1. März 2022
(Brem.GBl. Nr. 23 vom 23.03.2022 S. 145)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Artikel 1
Änderung des Tariftreue- und Vergabegesetzes

Das Tariftreue- und Vergabegesetz vom 24. November 2009 (Brem.GBl. S. 476), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. September 2020 (Brem.GBl. S. 960) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgender Satz angefügt:

"Es dient ebenfalls dem Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern vor nicht existenzsichernder Entlohnung oder vor Benachteiligung durch den Einsatz von Niedriglohnkräften."

2. § 9 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Der Auftraggeber fordert die Erklärung nach Absatz 1 nicht, wenn der Auftrag für den Binnenmarkt Europäischen Union von Bedeutung ist. Satz 1 gilt nicht für die Vergabe von Dienstleistungen im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs auf Straße und Schiene. "(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit die Leistungen oder Herstellungsarbeiten von Auftragnehmern, Unterauftragnehmern und Verleihern von Arbeitskräften im Ausland erbracht werden."

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.

ID 220571

ENDE

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