Regelwerk

Änderungstext

Fuenfte Verordnung zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte

Vom 17. November 2016
(Brem.GBl. Nr. 114 vom 02.12.2016 S. 812)



Aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225 - 223-h-3), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2015 (Brem.GBl. S. 638) geändert worden ist, wird verordnet:

Artikel 1

Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375-223-h-5), die zuletzt durch Verordnung vom 16. April 2015 (Brem.GBl. S. 204, 305) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe "(1)" wird gestrichen.

b) Absatz 2

(2) Soweit diese Verordnung auf natürliche Personen Bezug nimmt, gilt sie für weibliche und männliche Personen in gleicher Weise.

wird aufgehoben.

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Zum Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Abs. 1 müssen jeweils zwei Grundmodule, die für alle Fachweiterbildungen gleich sind, und drei oder vier Fachmodule, die den einzelnen Fachweiterbildungsrichtungen zugeordnet sind, in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren absolviert und die dazugehörige Abschlussprüfung bestanden werden. "Zum Erwerb einer Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 Absatz 1 müssen jeweils ein oder zwei Grundmodule und drei oder vier Fachmodule, die den einzelnen Fachweiterbildungsrichtungen zugeordnet sind, in einem Zeitraum von bis zu vier Jahren absolviert und die dazugehörige Abschlussprüfung bestanden werden."

bb) In Satz 7 wird das Wort "welche" durch das Wort "die" ersetzt und die Wörter "so weit als möglich" gestrichen.

cc) In Satz 8 werden die Wörter "ist grundsätzlich gefordert und" gestrichen.

b) In Absatz 3 Satz 5 wird das Wort "Teilnehmern" durch das Wort "Teilnehmende" ersetzt.

c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "Teilnehmer" durch das Wort "Teilnehmende" ersetzt.

bb) In Satz 3 wird das Wort "Teilnehmer" durch das Wort "Teilnehmenden" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 und Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter "vom Senator für Gesundheit" durch die Wörter "von der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Absatz 4 wird das Wort "Teilnehmer" durch das Wort "Teilnehmenden" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 3 wird das Wort "oder" angefügt.

cc) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

"4. die staatliche Anerkennung als Heilerziehungspflegerin oder Heilerziehungspfleger nach § 9 Absatz 3 der Verordnung über die Fachschule für Heilerziehungspfleger"

dd) Nach dem Wort "besitzt" werden folgende Wörter "und mindestens eine einjährige Tätigkeit in der Pflege nachweist" angefügt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Worte "und mindestens eine einjährige Tätigkeit in der Pflege nachweist" gestrichen.

bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

"Zur Fachweiterbildungsrichtung "Psychiatrie" kann zugelassen werden, wer die Anerkennung nach Absatz 2 Nummer 4 besitzt."

5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

6. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort "Praxisanleiter" durch die Wörter "die Praxisanleitung" ersetzt.

b) In Absatz 6 Satz 4 werden die Wörter "der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

7. In § 8 Satz 1 werden die Wörter "Der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

8. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 3 werden die Wörter "dem Senator für Gesundheit" durch die Wörter "der Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

b) In Satz 4 wird das Wort "Lehrgangsteilnehmern" durch das Wort "Lehrgangsteilnehmenden" ersetzt.

9. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "bei" die Wörter "der Vorsitzenden oder" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "entscheidet" die Wörter "die Vorsitzende oder" eingefügt und die Wörter "der Senator für Gesundheit" durch die Wörter "die Senatorin für Wissenschaft, Gesundheit und Verbraucherschutz" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden nach dem Wort "wenn" die Wörter "die Prüfungsbewerberin oder"

cc) In Satz 3 werden nach denn Wort "werden" die Wörter "der Prüfungsbewerberin oder" eingefügt.

10. In § 11 Satz 3 werden nach dem Wort "trifft" die Wörter "die Vorsitzende oder" eingefügt.

11. § 12 wird wie folgt geändert:

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