Regelwerk |
Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte
Vom 16. April 2015
(Brem.GBl. Nr. 51 vom 28.04.2015 S. 204)
Aufgrund des § 10 des Gesetzes über die Weiterbildung in den Gesundheitsfachberufen vom 27. März 2007 (Brem.GBl. S. 225-223-h-3), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 28. Januar 2014 (Brem.GBl. S. 74) geändert worden ist, wird verordnet:
Die Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Pflegefachkräfte vom 10. Mai 2007 (Brem.GBl. S. 375 - 223-h-5), die zuletzt durch Verordnung vom 15. Januar 2013 (Brem.GBl. S. 33) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 7 wird jeweils das Wort "Kinderintensivpflege" durch die Wörter "pädiatrische Intensivpflege" ersetzt.
b) Nach Nummer 8 wird ein Komma und folgende Nummer 9 eingefügt:
"9. "Fachpfleger für komplementäre Pflege" oder "Fachpflegerin für komplementäre Pflege","
c) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10 eingefügt:
"10. "Fachpfleger für Notfallpflege" oder "Fachpflegerin für Notfallpflege"."
2. In § 2 Satz 3 wird die Angabe "Anlagen 1 bis 9" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 11" ersetzt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 6 wird die Angabe "Anlagen 1 bis 9" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 11" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 7 wird die Angabe "Anlagen 1 bis 9" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 11" ersetzt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe "vom 27. März 2007" wird gestrichen.
bb) Die Wörter "von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" werden durch die Wörter "vom Senator für Gesundheit" ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter "von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "vom Senator für Gesundheit" ersetzt.
c) In Absatz 6 werden die Wörter "in der jeweils geltenden Fassung" gestrichen.
5. In § 6 Absatz 1 werden die Wörter "die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" werden durch die Wörter "der Senator für Gesundheit" ersetzt.
6. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Anlagen 1 bis 9" durch die Angabe "Anlagen 1 bis 11" ersetzt.
b) Absatz 6 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort "drei" durch das Wort "zwölf" ersetzt.
bb) Folgender Satz 4 wird angefügt:
"Ausnahmen kann der Senator für Gesundheit in begründeten Fällen zulassen."
7. In § 8 Satz 1 werden die Wörter "Die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "Der Senator für Gesundheit" ersetzt.
8. In § 9 Satz 3 werden die Wörter "der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "dem Senator für Gesundheit" ersetzt.
9. In § 10 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter "der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "dem Senator für Gesundheit" ersetzt.
10. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe "Anlage 10" durch die Angabe "Anlage 12" ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 3 werden die Wörter "die Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "der Senator für Gesundheit" ersetzt.
11. In § 18 werden die Wörter "von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "vom Senator für Gesundheit" und die Angabe "Anlage 11" durch die Angabe "Anlage 13" ersetzt.
12. In § 19 Absatz 1 werden die Wörter "von der Senatorin für Bildung, Wissenschaft und Gesundheit" durch die Wörter "vom Senator für Gesundheit" ersetzt.
13. Anlage 8 wird wie folgt geändert:
a) Im Abschnitt "Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 2: Grundlagen der Versorgung von Kindern in der pädiatrischen und neonatologischen Intensivpflege" werden nach den Wörtern "Modulprüfung: Schriftliche Prüfung als Aufsichtsarbeit entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1" die Wörter "oder mündliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 3" eingefügt.
b) Im Abschnitt "Fachweiterbildungsrichtung Pädiatrische Intensivpflege und Anästhesie Fachmodul 3: Komplexe Pflegesituationen in der neonatologischen Intensivpflege" wird unter der Überschrift "Modulprüfung" der Text wie folgt gefasst:
alt | neu |
Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 als Aufsichtsarbeit oder Hausarbeit (Einzelfallstudie) oder praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2. | "Schriftliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 1 als Aufsichtsarbeit oder als Hausarbeit (Einzelfallstudie), praktische Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 2 oder mündliche Prüfung entsprechend § 7 Absatz 3 Nummer 3." |
(Stand: 30.09.2019)
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