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MFG - Mittelstandsförderungsgesetz
Bremisches Gesetz zur Förderung von kleinsten, kleinen und mittleren Unternehmen
- Bremen -
Vom 28. März 2006
(Brem.GBl. S. 151; 01.03.2011 S. 79; 20.12.2016 S. 912; 18.12.2018 S. 648 18; 14.12.2021 S. 939 21)
Erster Teil
Zweck des Gesetzes und Grundsätze
Zweck des Gesetzes ist es, im Lande Bremen einen gesetzlichen Rahmen zu schaffen, der geeignet ist, eine ausgewogene Wirtschaftsstruktur herzustellen und auszubauen, die Leistungskraft sowie die nationale und internationale Wettbewerbsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu erhalten und zu stärken sowie die besondere Fähigkeit des Mittelstands zur Schaffung und Sicherung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu steigern und die größenbedingten Wettbewerbsnachteile auszugleichen. Zur Erreichung des Gesetzeszweckes dienen entsprechende Regelungen, Programme, Förderungen und Projekte. Diese richten sich insbesondere darauf,
Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im Sinne dieses Gesetzes sind kleinste, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung der Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen sowie der kleinen und mittleren Unternehmen (Text von Bedeutung für den EWR) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K (2003) 1422) (ABl. L 124/36 vom 20.05.2003 S. 36) in der jeweils gültigen Fassung, insbesondere konzernunabhängige eigentümerinnen- oder eigentümergeführte- oder inhaberinnen- oder inhabergeführte Unternehmen sowie Unternehmen von Angehörigen der Freien Berufe oder Existenzgründerinnen oder Existenzgründern.
§ 3 Zentrale Handlungsfelder 21
Zentrale Handlungsfelder der bremischen Mittelstandspolitik sind
§ 4 Subsidiarität
(1) Fördermaßnahmen sollen die Eigeninitiative anregen und geeignete Formen der Selbsthilfe unterstützen, ohne dadurch die Eigenverantwortung der/des Geförderten zu beeinträchtigen. Eine finanzielle Förderung setzt in der Regel voraus, dass eine angemessene Eigenleistung erbracht wird und eine erfolgreiche Durchführung des Vorhabens zu erwarten ist.
(2) Mittelstandsrelevante Maßnahmen sollen aufeinander abgestimmt werden. Dabei sollen Fördermaßnahmen Dritter, insbesondere des Bundes und der Europäischen Union, berücksichtigt werden.
Zweiter Teil
Mittelstandsgerechte Rahmenbedingungen
§ 5 Mittelstandsgerechte Rechts- und Verwaltungsvorschriften 21
(1) Vor dem Erlass und der Novellierung von Rechtsvorschriften sowie bei allen Vorlagen für Senat, Bürgerschaft und Deputationen ist zu überprüfen, ob Auswirkungen auf Kosten, Verwaltungsaufwand und Arbeitsplätze in den Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu erwarten sind, und inwieweit diese Auswirkungen zu unterschiedlichen Belastungen in Bezug auf die Unternehmensgröße führen. Bei allen mittelstandsrelevanten verwaltungsinternen Verwaltungsvorschriften sind die Auswirkungen auf die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft angemessen zu prüfen.
(2) Der Senat wird vor dem Erlass von mittelstandsrelevanten Rechtsvorschriften die relevanten Vertretungen der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft in das Verfahren beratend einbinden. Bei dem Erlass oder der Novellierung von mittelstandsrelevanten Rechts- und Verwaltungsvorschriften wird er eine zügige Bearbeitung im Rahmen mittelstandsfreundlicher Fristen sicherstellen. Insbesondere sollen Genehmigungsverfahren betreffend Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft beschleunigt werden.
§ 6 Standortkosten
Das Land setzt sich dafür ein, ansässige bzw. ansiedlungswillige mittelständische Unternehmen an den Standort zu binden. Die öffentliche Hand wird die von ihr beeinflussbaren standortspezifischen Kosten der mittelständischen Wirtschaft daran orientieren, wie sich die Wettbewerbsposition des Landes Bremen mit seinen beiden Stadtgemeinden im überregionalen wie im regionalen Kontext darstellt.
§ 7 Öffentliche und private Leistungserbringung
Die öffentliche Hand und deren Gesellschaften sollen, vorbehaltlich spezifischer Regelungen, wirtschaftliche Leistungen dann erbringen, wenn sie diese unter dem Aspekt der Nachhaltigkeit besser oder wirtschaftlicher als private Unternehmen erfüllen können. Ein Privatisierungsgebot öffentlicher Leistungserbringung besteht nicht.
§ 8 Beteiligung an öffentlichen Aufträgen
(Stand: 03.01.2022)
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