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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften
- Bayern -
Vom 24. Juli 2023
(GVBl. Nr. 14 vom 31.07.2023 S. 454)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:
Das Gesetz über die Zuständigkeiten zum Vollzug wirtschaftsrechtlicher Vorschriften ( ZustWiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Januar 2005 (GVBl. S. 17, BayRS 700-2-W), das zuletzt durch § 3 des Gesetzes vom 23. Mai 2022 (GVBl. S. 221) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach Art. 19a wird folgender Art. 19b eingefügt:
"Art. 19b Vollstreckung von Corona-Wirtschaftshilfen und Energie-Härtefallhilfen
(1) Die Finanzämter sind Vollstreckungsbehörden für Leistungsbescheide, die die Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern nach § 47b der Zuständigkeitsverordnung erlassen hat zur
(2) Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Art. 25 Abs. 2 des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes gelten entsprechend."
2. Dem Art. 20 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Art. 19b tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft."
Dieses Gesetz tritt am 1. August 2023 in Kraft.
ID: 231571
ENDE |
(Stand: 10.08.2023)
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