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MFG - Mittelstandsförderungsgesetz
Gesetz zur Mittelstandsförderung
(Neufassung 2026)
- Baden-Württemberg -
Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 13 vom 27.02.2026)
Gl.-Nr.: 260551
Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen.
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Zweck
(1) Die selbstständige unternehmerische und freiberufliche Betätigung ist von besonderer Bedeutung für wirtschaftliches Wachstum, Innovation und Beschäftigung in Baden-Württemberg.
(2) Dieses Gesetz hat im Interesse der Sicherung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes den Zweck,
(3) Zu diesem Zweck sollen vorrangig die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verlässlich und mittelstandsgerecht gestaltet werden. Das Land soll hierzu auch auf Bund und Europäische Union (EU) einwirken. Zu mittelstandsgerechten Rahmenbedingungen zählen auch die Privatisierung von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand, vorbehaltlich spezifischer Regelungen.
(4) Zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele setzt das Land außerdem seine Einrichtungen und Instrumente zur Wirtschaftsförderung ein und stellt die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Landeshaushalt bereit.
§ 2 Mittelstandsfreundliche Rechtsvorschriften
(1) Beim Erlass von Rechtsvorschriften, die wesentlich mittelstandsrelevant sind, soll der Normgeber auf eine mittelstandsfreundliche Ausgestaltung hinwirken. Insbesondere sollen Vorschriften, die investitions- und innovationshemmende Wirkung haben, vermieden oder abgebaut werden. Den Mittelstand belastende Rechtsvorschriften, insbesondere Berichts-, Statistik- und Dokumentationspflichten, sollen zudem regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und auf die Möglichkeit der zeitlichen Befristung geprüft werden.
(2) Bei der Ausgestaltung und Überprüfung von Rechtsvorschriften mit Relevanz für die mittelständische Wirtschaft ist insbesondere auch deren Auswirkung auf den Erhalt und die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Umsetzung von Vorgaben des EU-Rechts und Bundesrechts in Landesrecht soll grundsätzlich auf zusätzliche Anforderungen oder Bestimmungen verzichtet werden, die den Mittelstand belasten. Das Land soll gegenüber Bund und EU auf eine mittelstandsfreundliche Ausgestaltung von Rechtsvorschriften hinwirken.
§ 3 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand
(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen den Zweck dieses Gesetzes zu beachten.
(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.
§ 4 Vorrang der privaten Leistungserbringung
Die öffentliche Hand soll, vorbehaltlich spezifischer Regelungen für ihre wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.
Teil 2
Fördermaßnahmen
Abschnitt 1
Fördergrundsätze
§ 5 Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen
(1) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz richten sich vorrangig an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, die folgende Voraussetzungen erfüllen:
(2) Kernbereiche der Mittelstandsförderung sind die in den §§ 10 bis 16 und 20 bis 22 genannten Maßnahmen.
(3) Die Durchführung der einzelnen Fördermaßnahmen wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.
(4) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen.
§ 6 Hilfe zur Selbsthilfe
(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.
(Stand: 03.03.2026)
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