Regelwerk

MFG - Mittelstandsförderungsgesetz
Gesetz zur Mittelstandsförderung

(Neufassung 2026)
- Baden-Württemberg -

Vom 10. Februar 2026
(GBl. Nr. 13 vom 27.02.2026)
Gl.-Nr.: 260551


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Der Landtag hat am 4. Februar 2026 das folgende Gesetz beschlossen.

Teil 1
Allgemeines

§ 1 Zweck

(1) Die selbstständige unternehmerische und freiberufliche Betätigung ist von besonderer Bedeutung für wirtschaftliches Wachstum, Innovation und Beschäftigung in Baden-Württemberg.

(2) Dieses Gesetz hat im Interesse der Sicherung einer ausgewogenen Wirtschaftsstruktur des Landes den Zweck,

  1. die Leistungskraft kleiner und mittlerer Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft sowie der freien Berufe (Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft) zu erhalten und zu stärken, insbesondere Wettbewerbsnachteile auszugleichen, die Kapitalversorgung zu verbessern und die Anpassung an den wirtschaftlichen und technologischen Wandel zu fördern,
  2. die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft im europäischen Binnenmarkt und im globalen Wettbewerb zu fördern,
  3. die Gründung und Festigung von selbstständigen Existenzen sowie die Unternehmensnachfolge in der mittelständischen Wirtschaft zu erleichtern,
  4. die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bei der Sicherung ihres Bedarfs an Fach- und Arbeitskräften sowie an Auszubildenden zu unterstützen, und die berufliche Bildung sowie die Gleichwertigkeit von beruflicher und akademischer Bildung zu stärken,
  5. die Innovationsfähigkeit der mittelständischen Wirtschaft zu fördern,
  6. die Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft bei der Digitalisierung, auf dem Weg zur Klimaneutralität und beim nachhaltigen Wirtschaften zu unterstützen sowie
  7. die Fähigkeit der Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft zu stärken, Arbeits- und Ausbildungsplätze zu sichern und zu schaffen.

(3) Zu diesem Zweck sollen vorrangig die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen verlässlich und mittelstandsgerecht gestaltet werden. Das Land soll hierzu auch auf Bund und Europäische Union (EU) einwirken. Zu mittelstandsgerechten Rahmenbedingungen zählen auch die Privatisierung von Leistungen und Unternehmen der öffentlichen Hand, vorbehaltlich spezifischer Regelungen.

(4) Zur Erreichung der in Absatz 2 genannten Ziele setzt das Land außerdem seine Einrichtungen und Instrumente zur Wirtschaftsförderung ein und stellt die vom Haushaltsgesetzgeber zur Verfügung gestellten Mittel aus dem Landeshaushalt bereit.

§ 2 Mittelstandsfreundliche Rechtsvorschriften

(1) Beim Erlass von Rechtsvorschriften, die wesentlich mittelstandsrelevant sind, soll der Normgeber auf eine mittelstandsfreundliche Ausgestaltung hinwirken. Insbesondere sollen Vorschriften, die investitions- und innovationshemmende Wirkung haben, vermieden oder abgebaut werden. Den Mittelstand belastende Rechtsvorschriften, insbesondere Berichts-, Statistik- und Dokumentationspflichten, sollen zudem regelmäßig auf ihre Notwendigkeit und auf die Möglichkeit der zeitlichen Befristung geprüft werden.

(2) Bei der Ausgestaltung und Überprüfung von Rechtsvorschriften mit Relevanz für die mittelständische Wirtschaft ist insbesondere auch deren Auswirkung auf den Erhalt und die Schaffung von Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Umsetzung von Vorgaben des EU-Rechts und Bundesrechts in Landesrecht soll grundsätzlich auf zusätzliche Anforderungen oder Bestimmungen verzichtet werden, die den Mittelstand belasten. Das Land soll gegenüber Bund und EU auf eine mittelstandsfreundliche Ausgestaltung von Rechtsvorschriften hinwirken.

§ 3 Allgemeine Bindung der öffentlichen Hand

(1) Die Behörden des Landes, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie die sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sind verpflichtet, bei allen Planungen, Programmen und Maßnahmen den Zweck dieses Gesetzes zu beachten.

(2) Die in Absatz 1 genannten juristischen Personen des öffentlichen Rechts wirken in Ausübung ihrer Gesellschafterrechte in Unternehmen, an denen sie beteiligt sind, darauf hin, dass der Zweck dieses Gesetzes in gleicher Weise beachtet wird.

§ 4 Vorrang der privaten Leistungserbringung

Die öffentliche Hand soll, vorbehaltlich spezifischer Regelungen für ihre wirtschaftliche Betätigung, wirtschaftliche Leistungen nur dann erbringen, wenn sie von privaten Unternehmen nicht ebenso gut und wirtschaftlich erbracht werden können.

Teil 2
Fördermaßnahmen

Abschnitt 1
Fördergrundsätze

§ 5 Adressaten und Kernbereiche der Förderung, Ausführungsbestimmungen

(1) Die Fördermaßnahmen nach diesem Gesetz richten sich vorrangig an Unternehmen der mittelständischen Wirtschaft, die folgende Voraussetzungen erfüllen:

  1. weniger als 250 Beschäftigte,
  2. einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 43 Millionen Euro,
  3. 25 Prozent oder mehr des Kapitals oder der Stimmanteile befinden sich nicht im Besitz eines oder mehrerer Unternehmen, die diese Größenklasse übersteigen.

(2) Kernbereiche der Mittelstandsförderung sind die in den §§ 10 bis 16 und 20 bis 22 genannten Maßnahmen.

(3) Die Durchführung der einzelnen Fördermaßnahmen wird in den Ausführungsbestimmungen geregelt.

(4) Bei der Ausführung des Gesetzes sind die Ziele der Raumordnung und Landesplanung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung und Landesplanung zu berücksichtigen.

§ 6 Hilfe zur Selbsthilfe

(1) Die Selbsthilfe geht der staatlichen Förderung vor.

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