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Änderungstext
Zweites Gesetz zur Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes und weiterer Rechtsvorschriften
- Berlin -
Vom 2. Juli 2026
(GVBl. Nr. 23 vom 15.07.2026 S. 538)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetzes
Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz vom 22. April 2020 (GVBl. S. 276), das durch Gesetz vom 8. Dezember 2022 (GVBl. S. 718) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 erhält folgende neue Fassung:
| alt | neu |
| (1) Zweck des Gesetzes ist es, soziale, beschäftigungspolitische und umweltbezogene Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der §§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu fördern und zu unterstützen. Gleichzeitig sollen die Rahmenbedingungen für kleine und mittelständische Unternehmen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe verbessert werden. | "(1) Zweck des Gesetzes ist es, die Rahmenbedingungen für kleine und mittelständische Unternehmen im Bereich der öffentlichen Auftragsvergabe zu verbessern und soziale, beschäftigungspolitische sowie umweltbezogene Aspekte bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Sinne der §§ 103 und 104 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zu fördern." |
2. In § 2 Absatz 2 werden nach der Angabe "unterliegen," die Wörter "sowie Eigenbetriebe gemäß dem Eigenbetriebsgesetz" eingefügt.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Aufträge über Bauleistungen" durch die Wörter "Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Bauleistungen", die Angabe "50 000" durch die Angabe "500 000", die Wörter "Aufträge über Liefer-" durch die Wörter "Aufträge und Rahmenvereinbarungen über Liefer-" und die Angabe "10 000" durch die Angabe "75 000" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| (2) Die Erfüllung der Zwecke beziehungsweise Maßgaben dieses Gesetzes steht den Anforderungen aus § 7 Absatz 1 Satz 1 der Landeshaushaltsordnung nicht entgegen. | "(2) Abweichend von den in Absatz 1 sowie in den Ausführungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung genannten Auftragswerten gilt die Verpflichtung zur Einhaltung der tariflichen Entlohnung nach § 9 dieses Gesetzes für alle zu vergebenden öffentlichen Aufträge. Die Wertgrenzen nach Absatz 1, Unteraufträge nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6c sowie nach den Ausführungsvorschriften zu § 55 der Landeshaushaltsordnung stehen der Anwendung der Tariftreueverpflichtung nicht entgegen; diese findet ab einem Wert des Auftrags und des Unterauftrags von 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer Anwendung." |
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort "mittelständischer" die Wörter "und anderer besonderer" eingefügt.
b) Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen zusammen vergeben werden, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies erfordern. | "Mehrere Teil- oder Fachlose dürfen nach Maßgabe des § 97a Absatz 2 bis 5 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen zusammen vergeben werden." |
c) In Absatz 2 werden nach dem Wort "geeignete" das Wort "junge," und nach dem Wort "Unternehmen" ein Komma und die Wörter "Werkstätten für behinderte Menschen, Blindenwerkstätten und Inklusionsbetriebe" eingefügt.
d) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Bei der Auswahl der Eignungskriterien und Eignungsnachweise nach den jeweils einschlägigen vergaberechtlichen Vorschriften sind die besonderen Umstände von jungen, kleinen und mittleren Unternehmen angemessen zu berücksichtigen."
5. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
| alt | neu |
| § 6 Wertung unangemessen niedriger Angebote bei der Vergabe | " § 6 Wertung unangemessen niedriger Angebote bei der Vergabe, Bestbieterprinzip" |
b) Der bisherige Wortlaut wird zum Absatz 1.
c) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
"(2) Im Fall der transparenten Forderung von Eigenerklärungen fordert der öffentliche Auftraggeber grundsätzlich nach Wertung der Teilnahmeanträge oder der Angebote die Nachweise von dem/den Unternehmen an, die zur Abgabe eines Angebots aufgefordert werden sollen beziehungsweise die für den Zuschlag vorgesehen sind. Er setzt bei Anforderung der Unterlagen eine angemessene Frist zur Einreichung. Versäumt ein Unternehmen die Einreichung innerhalb der gesetzten Frist, gelten die §§ 56 und 57 der Vergabeverordnung beziehungsweise §§ 41 und 42 der Unterschwellenvergabeordnung entsprechend."
(Stand: 05.08.2026)
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