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Regelwerk

Änderungstext

Zweites Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes
- Brandenburg -

Vom 13. April 2021
(GVBl. I Nr. 9 vom 13.04.2021)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes

Das Brandenburgische Vergabegesetz vom 29. September 2016 (GVBl. I Nr. 21), das zuletzt durch das Gesetz vom 30. April 2019 (GVBl. I Nr. 10) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Schätzung des Auftragswerts gilt § 3 der Vergabeverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Februar 2003 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. April 2016 (BGBl. I S. 624) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend. "Teil 3 dieses Gesetzes gilt nur dann, wenn der geschätzte Auftragswert für Liefer- und Dienstleistungen 5.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und Bauleistungen 10.000 Euro (ohne Umsatzsteuer) erreicht oder überschreitet."

2. Dem § 3 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

"Auftraggeber, die an § 55 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1999 (GVBl. I S. 106) in der jeweils geltenden Fassung gebunden sind, sollen nach den Sätzen 1 und 2 verfahren."

3. § 6 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Ein Auftrag wird nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Mai 2019 10,50 Euro je Zeitstunde und ab dem 1. Januar 2020 10,68 Euro je Zeitstunde. Ab dem Jahr 2021 erhöht sich das Mindestentgelt nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 jeweils mit dem Prozentsatz, um den sich der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739, 2743) geändert worden ist, erhöht. Für die erstmalige Erhöhung ist der Mindestlohn am 1. Januar 2020 maßgebend. "(2) Ein Auftrag wird nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Mai 2021 13 Euro je Zeitstunde."

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1

(1) Das für Arbeit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung das jeweils geltende Mindestentgelt sowie den Zeitpunkt der Erhöhungswirkung gemäß § 6 Absatz 2 durch eine Rechtsverordnung festzulegen.

wird aufgehoben.

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 wird die Angabe "Absatz 3" durch die Angabe "Absatz 2" ersetzt.

bb) Satz 4

§ 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

wird aufgehoben.

c) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Absätze 2 und 3.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und die Wörter "nach den Absätzen 3 und 4" werden durch die Wörter "nach den Absätzen 2 und 3" ersetzt.

5. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 3 wird nach dem Wort "Kommunen" folgender Halbsatz eingefügt:

"; hierbei wird der Umfang der Aufgaben der kreisfreien Städte gemäß § 1 Absatz 2 der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg berücksichtigt".

b) Absatz 3 Satz 3

Ergibt sich dabei zugunsten der Kommunen ein noch offener Ausgleichsanspruch, wird dieser zum nächsterreichbaren Termin erfüllt.

wird aufgehoben.

Artikel 2
Aufhebung der Brandenburgischen Vergabegesetz-Mindestentgeltverordnung

Die Brandenburgische Vergabegesetz-Mindestentgeltverordnung vom 3. Dezember 2020 (GVBl. II Nr. 115) wird aufgehoben.

Artikel 3
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2021 in Kraft.

ID 210752

ENDE

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