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Regelwerk
Änderungstext

Erstes Gesetz zur Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes
- Brandenburg -

Vom 30. April 2019
(GVBl. Nr. 10 vom 30.04.2019)



Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Brandenburgischen Vergabegesetzes

Das Brandenburgische Vergabegesetz vom 29. September 2016 (GVBl. I Nr. 21), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Oktober 2018 (GVBl. I Nr. 22 S. 29) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

alt neu
(2) Ein Auftrag wird nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten ein Mindestentgelt in Höhe von mindestens 9 Euro je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt muss dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge entsprechen. Diese Verpflichtung muss Bestandteil des Angebots sein. Bei einer Lieferung gilt dies nur für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung. Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn sich für die zu beschaffende Leistung nicht bereits ein gleich hohes oder höheres Mindestentgelt aus anderen gesetzlichen Bestimmungen über das Mindestentgelt im Sinne des § 2 Absatz 6 ergibt. "(2) Ein Auftrag wird nur an Bieter vergeben, die sich gegenüber dem Auftraggeber verpflichten, den bei der Erbringung von Leistungen eingesetzten Beschäftigten das zum Zeitpunkt der Angebotsabgabe geltende Mindestentgelt je Zeitstunde zu zahlen. Das Mindestentgelt beträgt ab dem 1. Mai 2019 10,50 Euro je Zeitstunde und ab dem 1. Januar 2020 10,68 Euro je Zeitstunde. Ab dem Jahr 2021 erhöht sich das Mindestentgelt nach Maßgabe des § 7 Absatz 1 jeweils mit dem Prozentsatz, um den sich der allgemeine Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 4 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739, 2743) geändert worden ist, erhöht. Für die erstmalige Erhöhung ist der Mindestlohn am 1. Januar 2020 maßgebend.

(3) Das Mindestentgelt muss dem regelmäßig gezahlten Grundentgelt für eine Zeitstunde ohne Sonderzahlungen, Zulagen oder Zuschläge entsprechen. Die Verpflichtung nach Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 muss Bestandteil des Angebots sein. Bei einer Lieferung gilt dies nur für die mit der Anlieferung zusammenhängenden Leistungen, insbesondere Transport, Aufstellung, Montage und Einweisung zur Benutzung."

b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in Satz 1 werden die Wörter "gemäß Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "gemäß Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in Satz 2 werden die Wörter "gemäß Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter "gemäß Absatz 3 Satz 2" ersetzt.

d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Absatz 2 gilt nicht" durch die Wörter "Die Absätze 2 und 3 gelten nicht" ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "nach Absatz 2" durch die Wörter "nach den Absätzen 2 und 3" ersetzt.

bb) In Satz 2 werden die Wörter "von Absatz 2" durch die Wörter "von den Absätzen 2 und 3" ersetzt.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorangestellt:

"(1) Das für Arbeit zuständige Mitglied der Landesregierung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem für Wirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung das jeweils geltende Mindestentgelt sowie den Zeitpunkt der Erhöhungswirkung gemäß § 6 Absatz 2 durch eine Rechtsverordnung festzulegen."

b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:

aa) In Satz 2 werden die Wörter "nach Absatz 2" durch die Wörter "nach Absatz 3" ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

" § 6 Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt."

c) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und die Wörter "nach den Absätzen 2 und 3" werden durch die Wörter "nach den Absätzen 3 und 4" ersetzt.

3. In § 8 Satz 1, § 9 Absatz 1 Satz 1, § 10 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe " § 6 Absatz 2" durch die Wörter " § 6 Absatz 2 und Absatz 3 Satz 1" ersetzt.

4. In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Verbandsgemeinden" ein Komma und die Wörter "mitverwalteten Gemeinden, mitverwaltenden Gemeinden" eingefügt.

Artikel 2
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2019 in Kraft.

ID 190959

ENDE

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(Stand: 14.05.2019)

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