Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

KryptoWTransferV - Kryptowertetransferverordnung
Verordnung über verstärkte Sorgfaltspflichten bei dem Transfer von Kryptowerten

Vom 22. Mai 2023
(BGBl. I Nr. 135 vom 26.05.2023)
Gl.-Nr.: 7613-3-10



Archiv: 2021

Auf Grund des § 15 Absatz 10 Satz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), der durch Artikel 1 Nummer 14 Buchstabe h des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Regelungsbereich

Diese Verordnung regelt verstärkte Sorgfaltspflichten für Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes, die Transfers von Kryptowerten im Sinne von § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes durchführen.

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Rechtsverordnung ist

  1. Verpflichteter: ein Verpflichteter nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes;
  2. Kryptowert: ein Kryptowert nach § 1 Absatz 29 des Geldwäschegesetzes;
  3. Privater kryptografischer Schlüssel: ein elektronischer Schlüssel, der dazu dient, Kryptowerte zu halten, zu speichern oder zu übertragen;
  4. Transfer: ein Transfer von Kryptowerten oder von privaten kryptografischen Schlüsseln im Rahmen des Betreibens von Bankgeschäften im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes, der Erbringung von Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder von Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes, der im Namen eines Auftraggebers mit dem Ziel veranlasst wird, einem Begünstigten Kryptowerte zur Verfügung zu stellen, unabhängig davon, ob Auftraggeber und Begünstigter identisch sind und ob der Kryptowertedienstleister des Auftraggebers und des Begünstigten identisch ist;
  5. Kryptowertedienstleister: ein Unternehmen mit Sitz im In- oder Ausland, das in Bezug auf Kryptowerte im In- oder Ausland Bankgeschäfte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 des Kreditwesengesetzes betreibt, Finanzdienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1a Satz 2 des Kreditwesengesetzes oder Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes erbringt;
  6. Auftraggeber: die Person, die den Auftrag zu einem Transfer von Kryptowerten erteilt;
  7. Begünstigter: die Person, die Kryptowerte durch den von einem Auftraggeber veranlassten Transfer als Empfänger zur Verfügung gestellt bekommen soll, wobei nicht als Begünstigter gilt, wer ausschließlich an dem Transfer beteiligt ist, weil er Kryptowerte als Gegenleistung für die Validierung des Transfers erhält;
  8. Wirtschaftlich Berechtigter: ein wirtschaftlich Berechtigter nach § 3 des Geldwäschegesetzes.

§ 3 Pflicht zur Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten bei Transfers zwischen Kryptowertedienstleistern

(1) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den Auftraggeber vornehmen, finden die Vorschriften für Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Auftraggebers nach den Artikeln 4 und 6 der Verordnung (EU) 2015/847 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 (ABl. L 141 vom 05.06.2015 S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019 S. 1) geändert worden ist, entsprechend Anwendung, wenn an dem Transfer für den Auftraggeber und den Begünstigten ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind.

(2) Für Verpflichtete, die einen Transfer für den Begünstigten entgegennehmen, finden die Vorschriften für Pflichten des Zahlungsdienstleisters des Begünstigten nach den Artikeln 7, 8 und 9 der Verordnung (EU) 2015/ 847 entsprechend Anwendung, wenn an dem Transfer für den Auftraggeber und den Begünstigten ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind.

§ 4 Pflicht zur Erhebung und Speicherung von Daten bei Transfers, an denen nicht ausschließlich Kryptowertedienstleister beteiligt sind

(1) Verpflichtete, die für den Auftraggeber einen Transfer vornehmen, ohne dass für den Begünstigten dieses Transfers ein Kryptowertedienstleister handelt, haben das mit dem Transfer verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie risikoangemessene Maßnahmen zu treffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern.

(2) Verpflichtete, die für den Begünstigten einen Transfer entgegennehmen, ohne dass für den Auftraggeber dieses Transfers ein Kryptowertedienstleister handelt, haben das mit dem Transfer verbundene Risiko des Missbrauchs zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu ermitteln und zu bewerten sowie risikoangemessene Maßnahmen zu treffen, um die Risiken von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu steuern und zu mindern.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 31.05.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion