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Regelwerk

Begründung zur Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien)

Vom 1. September 2020
(BAnz AT 07.09.2020 B1 )



Nachstehend wird die Begründung zur Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien (GwGMeldV-Immobilien) vom 20. August 2020 (BGBl. I S. 1965) bekannt gegeben.

A. Allgemeiner Teil

Zur Begründung dieser Rechtsverordnung wird zunächst auf die Begründung zum Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie (Bundestagsdrucksache 19/13827), insbesondere auf die Ausführungen zu § 43 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 6 des Geldwäschegesetzes (GwG), verwiesen.

I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen

Der Immobiliensektor ist aus der Nationalen Risikoanalyse, die im Herbst 2019 veröffentlicht wurde, als einer der wesentlichen Bereiche hervorgegangen, in denen erhöhte Geldwäscherisiken festzustellen sind. Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2602) wurde diesen Risiken im Immobiliensektor gesetzgeberisch in verschiedener Hinsicht Rechnung getragen. Wesentlicher Bestandteil ist die Anpassung der Meldepflichten für rechtsberatende Berufe bei Immobilientransaktionen. Vertreter der betroffenen Berufsstände wie Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater sind an der Planung und Durchführung von Immobilientransaktionen regelmäßig maßgeblich beteiligt. Aufgrund ihrer detaillierten Einbeziehung in die Planung und Durchführung der Transaktionen wie auch ihres Fachwissens kommt Vertretern der rechtsberatenden Berufe eine zentrale Rolle zu und sind sie zugleich besonders geeignet, für Geldwäschehandlungen in Anspruch genommen zu werden. Bei Notaren und Rechtsanwälten kann zudem die Gefahr des Missbrauchs oder der Ausnutzung ihrer besonderen Stellung als hoheitliche Amtsträger (Notare) beziehungsweise als Organe der Rechtspflege (Rechtsanwälte) bestehen, wobei diese Stellung zugleich mit einer besonderen Vertrauensstellung einhergeht. Die Meldepflicht im Rahmen von Immobilientransaktionen ermöglicht es, Geldwäschepraktiken im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme der rechtsberatenden Berufe schneller und umfassender zu erkennen und aufzudecken.

Zugleich sehen die jeweiligen berufsrechtlichen Regelungen weitreichende Verschwiegenheitspflichten hinsichtlich der die Beratungsvorgänge betreffenden Informationen vor (vergleiche unter anderem § 18 Absatz 1 der Bundesnotarordnung (BNotO), § 43a Absatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung, § 57 Absatz 1 des Steuerberatungsgesetzes und § 57b Absatz 1 der Wirtschaftsprüferordnung). Die Verschwiegenheitspflicht ist hierbei Ausfluss des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Mandanten oder am Erwerbsvorgang Beteiligten (Artikel 1 in Verbindung mit Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes), der in Bezug auf einen Erwerbsvorgang rechtliche Beratung in Anspruch nimmt. Der Eingriff der Meldepflichten in diese verfassungsrechtlich garantierten Rechte erfolgt auf Grundlage der Ermächtigung des § 43 Absatz 6 GwG und dient dem Ziel, rechtsberatende Berufe vor der Inanspruchnahme zu Zwecken der Geldwäsche zu schützen. Die Rechtsverordnung dient der konkreten Bestimmung des Umfangs der Meldepflicht durch Definition einzelner Meldesachverhalte. Die Regelung konkreter Meldesachverhalte ermöglicht den Verpflichteten eine klare Abgrenzung, wann sie eine Meldepflicht gegenüber der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen trifft und in welchen Fällen die Pflicht zur Verschwiegenheit bestehen bleibt. Die Rechtsverordnung trägt damit zu einer rechtssicheren, verbesserten Anwendung der Meldepflicht bei.

Sollten die Verpflichteten eine Meldung erstatten, obwohl kein meldepflichtiger Sachverhalt vorlag, können sie unter den Voraussetzungen des § 48 Absatz 1 GwG hierfür nicht verantwortlich gemacht werden. Auch in denjenigen Fällen, in denen der Verpflichtete nach § 43 Absatz 2 Satz 2 GwG zur Abgabe der Verdachtsmeldung verpflichtet bleibt, kommt im Ergebnis die Verdachtsmeldepflicht nach § 43 Absatz 1 GwG zum Tragen. Damit greift auch in den Fällen, in denen Verpflichtete einen Sachverhalt aufgrund dieser Verordnung melden, zugunsten des meldenden Verpflichteten die Regelung des § 48 Absatz 1 GwG. Die Freistellung von jeglicher Verantwortlichkeit ist umfassend zu verstehen. Ausgeschlossen sind damit neben einer zivilrechtlichen insbesondere auch eine straf- oder dienstrechtliche Verantwortlichkeit, solange die Meldung nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig unwahr erstattet wurde.

Die Vorgaben der Rechtsverordnung lassen ein zukünftig wesentlich höheres Meldeaufkommen der rechtsberatenden Berufe sowie eine stärkere Sensibilisierung der Angehörigen der rechtsberatenden Berufe für Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung erwarten.

Somit trägt die Rechtsverordnung auch dem Umstand Rechnung, dass die Anzahl der von den rechtsberatenden Berufen abgegebenen Meldungen aufgrund der hohen gesetzlichen Hürden bislang sehr gering war und die erforderliche Aufhellung von Geldwäschepraktiken im Immobiliensektor nur durch eine Stärkung des Meldeverhaltens auch im Bereich der rechtsberatenden Berufe zu erzielen ist.

Unabhängig von den in der Rechtsverordnung festgelegten meldepflichtigen Sachverhalten bleibt die generelle Meldepflicht nach § 43 Absatz 1 GwG unter Berücksichtigung des § 43 Absatz 2 GwG stets bestehen.

II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs

Die Rechtsverordnung bestimmt typologisierte Sachverhalte, die bei der Begehung von Geldwäsche auftreten oder bei denen ein Zusammenhang zu Geldwäsche naheliegt. Diese Sachverhalte konkretisieren für die nach § 2

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(Stand: 10.09.2020)

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