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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

GesLV - Gesellschafterlistenverordnung
Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste

Vom 20. Juni 2018
(BGBl. I Nr. 22 vom 28.06.2018 S. 870; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K)
Gl.-Nr.: 4123-1-1


Auf Grund des § 40 Absatz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der durch Artikel 14 Nummer 3 Buchstabe c des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

§ 1 Nummerierung von Geschäftsanteilen

(1) In der Gesellschafterliste sind die Geschäftsanteile fortlaufend und in eindeutiger Zuordnung zu den Gesellschaftern mit ganzen arabischen Zahlen (Einzelnummern) oder, in den durch diese Verordnung bestimmten Fällen, mit ganzen arabischen Zahlen in dezimaler Gliederung (Abschnittsnummern) zu nummerieren (Nummern). Die numerische Zuordnung von Geschäftsanteilen kann für jeden Gesellschafter zusammengefasst werden. Die Gesellschafterliste kann sowohl nach Geschäftsanteilen als auch nach Gesellschaftern sortiert werden.

(2) Eine für einen Geschäftsanteil einmal vergebene Nummer darf nicht für einen anderen Geschäftsanteil verwendet werden (Nummerierungskontinuität). Eine Änderung der Nummern ist nur in den durch diese Verordnung bestimmten Fällen zulässig.

(3) Neue Einzelnummern sind zu vergeben, wenn neue Geschäftsanteile geschaffen, Geschäftsanteile zusammengelegt oder Geschäftsanteile geteilt werden. Es muss jeweils die nächste freie ganze arabische Zahl vergeben werden. Werden neue Geschäftsanteile geschaffen oder Geschäftsanteile geteilt, können die neu entstandenen Geschäftsanteile auch durch Abschnittsnummern gekennzeichnet werden; Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wenn die Gesellschafterliste aufgrund der bisherigen Nummerierung unübersichtlich würde oder geworden ist, dürfen die Geschäftsanteile in einer Bereinigungsliste abweichend von Absatz 2 Satz 1 nummeriert werden.

§ 2 Veränderungsspalte

(1) Veränderungen nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Vergleich mit der zuletzt im Handelsregister aufgenommenen Liste werden nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 in eine Veränderungsspalte eingetragen, die in diesen Fällen der Gesellschafterliste beigefügt wird.

(2) Die Erstellung einer Bereinigungsliste und die bisherige Nummerierung sind in den Fällen des § 1 Absatz 4 in die Veränderungsspalte einzutragen.

(3) In die Veränderungsspalte sollte eingetragen werden:

  1. die Teilung von Geschäftsanteilen,
  2. die Zusammenlegung von Geschäftsanteilen,
  3. die Einziehung von Geschäftsanteilen,
  4. die Kapitalerhöhung mit Ausgabe neuer Geschäftsanteile,
  5. die Kapitalerhöhung mit Aufstockung der Geschäftsanteile,
  6. die Kapitalherabsetzung,
  7. der Anteilsübergang.

(4) Weitere Veränderungen nach Absatz 1 können in die Veränderungsspalte eingetragen werden.

§ 3 Wegfallen der Altangaben

Liegt eine Veränderung nach § 2 Absatz 1 vor, die zur Vergabe einer neuen Nummer nach § 1 führt, so fallen die bisherige Nummer und die bisherigen Angaben, die in der Gesellschafterliste in Verbindung mit der bisherigen Nummer eingetragen waren, weg.

§ 4 Prozentangaben 21

(1) Die nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung erforderlichen Angaben zur prozentualen Beteiligung am Stammkapital dürfen nach dem kaufmännischen Prinzip bis auf eine Dezimalstelle gerundet werden. Eine Abrundung auf 0,0 Prozent, 25,0 Prozent oder 50,0 Prozent ist nicht zulässig. Alternativ können die Angaben ohne Rundung durch das Weglassen der Nachkommastellen bis auf eine Dezimalstelle dargestellt werden; Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Der Gesamtumfang der prozentualen Beteiligung eines Gesellschafters am Stammkapital nach § 40 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung ist vor der Rundung (Absatz 1 Satz 1) oder dem Weglassen von Nachkommastellen (Absatz 1 Satz 3) der Einzelbeteiligungen zu errechnen. Für die Angabe des Gesamtumfangs gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Die Summe der Prozentangaben nach den Absätzen 1 und 2 braucht nicht 100 Prozent zu ergeben.

(4) Beträgt der Anteil des Nennbetrags eines einzelnen Geschäftsanteils weniger als 1 Prozent vom Stammkapital, genügt diese Angabe. Entsprechendes gilt, wenn die addierten Nennbeträge der Geschäftsanteile eines Gesellschafters weniger als 1 Prozent vom Stammkapital betragen.

(5) Die Prozentangaben nach § 40 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind in separaten Spalten aufzuführen. Die Prozentangaben nach § 40 Absatz 1 Satz 4 Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung sind in weiteren separaten Spalten oder in an die Gesellschafterliste anschließenden separaten Zeilen aufzuführen.

§ 5 Übergangsvorschriften

Diese Verordnung findet auf vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung gegründete Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit der Maßgabe Anwendung, dass die in dieser Verordnung bestimmten Anforderungen erst zu beachten sind, wenn aufgrund einer Veränderung nach § 40

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