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FinRVV - Finanzrückversicherungsverordnung
Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer

Vom 18. April 2016
(BGBl. I Nr. 18 vom 21.04.2016 S. 838)
Gl.-Nr.: 7631-11-11



Auf Grund des § 170 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vom 1. April 2015 (BGBl. I S. 434) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung ist auf Versicherungsunternehmen mit Sitz im Inland und auf Niederlassungen von Versicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 7 Nummer 6 des Versicherungsaufsichtsgesetzes anzuwenden.

(2) Auf Pensionsfonds sind die Vorschriften dieser Verordnung entsprechend anzuwenden.

(3) Auf kleinere Vereine im Sinne des § 210 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist diese Verordnung nicht anzuwenden.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für diese Verordnung gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. Verlust des Rückversicherers: die nach Absatz 2 berechnete Differenz der Barwerte der Zahlungsströme zwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter einem Rückversicherungsvertrag, sofern diese Differenz für den Rückversicherer negativ ist;
  2. erwarteter Verlust des Rückversicherers: die Summe der mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten möglichen Verluste des Rückversicherers unter einem Rückversicherungsvertrag;
  3. erwarteter Beitrag: die Summe der mit den jeweiligen Eintrittswahrscheinlichkeiten gewichteten erwarteten Barwerte der an den Rückversicherer zu leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen unter einem Rückversicherungsvertrag, wobei Absatz 2 Satz 2 bis 5 entsprechend anzuwenden ist;
  4. übernommenes wirtschaftliches Gesamtrisiko: das Risiko, dass ein Verlust des Rückversicherers entsteht;
  5. versicherungstechnisches Risiko: das Risiko, dass ohne Berücksichtigung des Zeitpunktrisikos ein Verlust des Rückversicherers entsteht;
  6. Risiko hinsichtlich der Abwicklungsdauer (Zeitpunktrisiko): das Risiko, dass sich die für das versicherungstechnische Risiko maßgeblichen Zahlungsströme hinsichtlich der Abwicklungsgeschwindigkeit einschließlich des Zeitpunkts der Rückversicherungsleistung anders als vom Rückversicherer angenommen und für diesen unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes wirtschaftlich nachteilig entwickeln.

(2) Die Differenz der Barwerte der Zahlungsströme zwischen Vorversicherer und Rückversicherer unter einem Rückversicherungsvertrag wird berechnet, indem der Barwert der Schadenzahlungen, Rückversicherungsprovisionen, Kostenerstattungen und sonstigen Zahlungen, die der Rückversicherer an den Vorversicherer auf Grund des Vertrages zu leisten hat, vom Barwert der an den Rückversicherer zu leistenden Beiträge und sonstigen Leistungen abgezogen wird. Zahlungsströme, die der Begleichung von Kosten dienen, die den Vertragsparteien durch Zahlungen an Dritte, die nicht Vertragspartei sind, entstehen, bleiben bei der Ermittlung der Barwerte ebenso außer Betracht wie die Verwaltungskosten des Rückversicherers. Dies gilt insbesondere auch für Zahlungen, die der Rückversicherer aus Leistungen des Vorversicherers, insbesondere aus den Rückversicherungsbeiträgen, finanziert. Die Rückversicherungsbeiträge sind daher entsprechend anteilig zu kürzen. Soweit die Kosten dem Unternehmen der Höhe nach nicht bekannt sind, sind diese gewissenhaft zu schätzen.

§ 3 Unternehmensinterne Kriterien für Finanzrückversicherungsverträge

(1) Die Versicherungsunternehmen haben geeignete interne Kriterien zu entwickeln, nach denen sie zusätzlich zu den gesetzlichen Kriterien Rückversicherungsverträge als Finanzrückversicherungsverträge einordnen. Die internen Kriterien müssen sich in die internen Prozesse des Unternehmens einfügen und so beschaffen sein, dass eine einheitliche Anwendung im Versicherungsunternehmen gewährleistet ist. Im Falle von Versicherungsunternehmen, die einer Gruppenaufsicht unterliegen, sollen sich die internen Kriterien auch in die gruppenbezogenen internen Prozesse einfügen und eine gruppenweit einheitliche Anwendung ermöglichen.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung anderer oder zusätzlicher Kriterien anordnen, wenn die vom Versicherungsunternehmen verwendeten internen Kriterien nicht geeignet sind, Rückversicherungsverträge zu identifizieren, die die Merkmale des § 167 Absatz 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes erfüllen.

§ 4 Allgemeine Anforderungen an den hinreichenden Risikotransfer

(1) Der hinreichende Risikotransfer eines Finanzrückversicherungsvertrages ist durch eine Risikoprüfung (Risikotransfertest) zu belegen, es sei denn, der Finanzrückversicherungsvertrag hat für beide Vertragsparteien eine nur unwesentliche wirtschaftliche Bedeutung. Im Rahmen des Risikotransfertests sind Verträge, die eine wirtschaftliche Verbindung zu anderen Verträgen zwischen denselben Vertragsparteien besitzen, als wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Die Gründe, die zu der Einschätzung geführt haben, dass eine nur unwesentliche Bedeutung vorliegt, sowie das Ergebnis der Prüfung, ob eine wirtschaftliche Verbindung zu anderen Verträgen besteht, sind von der jeweiligen Vertragspartei zu dokumentieren.

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