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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023
Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023

Vom 15. November 2022
(BGBl. I Nr. 44 vom 18.11.2022 S. 2035; 20.12.2023 Nr. 388 aufgehoben)
Gl.-Nr.: 752-14



Zur aktuellen Fassung

§ 1 Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens

Der Wirtschaftsplan des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023, der diesem Gesetz als Anlage beigefügt und nach § 8 Absatz 1 Satz 1 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 (BGBl. I S. 1160), geändert durch Artikel 246 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474), aufgestellt worden ist, wird in Einnahmen und Ausgaben auf 945.832 000 Euro festgestellt.

§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

§ 3 Zulässige Mehrausgaben ohne Nachtragswirtschaftsplan

Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich ( Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es keines Nachtragswirtschaftsplans, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5.000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

§ 4 Übernahme von Gewährleistungen

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der freien Berufe bis zu einem Gesamtbetrag von 3.562 000.000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen.

(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die aufgrund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

§ 5 Vom Verwendungszweck ausgenommene Beträge

Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des ERP-Verwaltungsgesetzes festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.

§ 6 Befristung

Die §§ 2 bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024, frühestens jedoch am 31. Dezember 2023, außer Kraft.

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Wirtschaftsplan nach § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes vom 26. Juni 2007 Anlage
(zu § 1)

Kapitel 1 (Ausgaben): Investitionsfinanzierung

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Kapitel 2 (Sonstige Ausgaben): Sonstige Ausgaben

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Kapitel 3 (Einnahmen): Einnahmen

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Übersicht über die Verpflichtungen und Verpflichtungsermächtigungen aus Kapitel 1 Anlage 1

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Nachweisung des ERP-Sondervermögens nach dem Stand vom 31. Dezember 2021 Anlage 2

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Bericht der KfW gemäß § 8 des ERP-Verwaltungsgesetzes über die Verwendung des eingebrachten Eigenkapitals und des gewährten Nachrangdarlehens Anlage 3

Im Jahr 2021 wurde in der Mittelstandsfinanzierung aus den ERP-Förderprogrammen ein Finanzierungsvolumen von rd. 7,8 Mrd. EUR gebunden, die Förderlast belief sich im genannten Zeitraum auf 9,9 Mio. EUR.

Die ERP-Förderrücklage wird im Rahmen dieses Finanzierungsbedarfs eingesetzt, darüber hinaus dient sie als Eigenkapital der risikoseitigen Unterlegung der ERP-Förderkredite.

Das seit 2007 im Rahmen der Neuordnung der ERP-Wirtschaftsförderung eingebrachte Kapital hat die KfW für den Zeitraum vom 01.01. bis 31.12.2021 vertragsgemäß wie folgt vergütet:

Die entsprechenden Anteile am zu verteilenden Jahresüberschuss der KfW beliefen sich für das Geschäftsjahr 2021 auf 590,7 Mio. EUR und verteilten sich wie folgt auf die ERP-Rücklagen:

Diese zur Abdeckung der ERP-Förderlasten 2021 zur Verfügung stehenden Erträge aus dem in die KfW eingebrachten Kapital wurden wie folgt eingesetzt:

  1. Abdeckung der Förderlasten aus der ERP-Wirtschaftsförderung 2021 in Höhe von 9,9 Mio. EUR.
  2. Die danach verbleibenden Mittel in Höhe von 580,8 Mio. EUR wurden gemäß den vertraglichen Regelungen der ERP-Gewinnrücklage I zugeführt.

Da das ERP-Beteiligungsvolumen der KfW Capital in Höhe von 924,6 Mio. EUR die Initialausstattung von 850 Mio. EUR übersteigt, war eine Dotierung der ERP-Risikodeckungsmasse zum 31.12.2021 mit 74,6 Mio. EUR zulasten der ERP-Gewinnrücklage I erforderlich. Hiernach beläuft sich der Saldo der ERP-Gewinnrücklage I zum 31.12.2021 auf 1.909,6 Mio. EUR. Der Saldo der ERP-Risikodeckungsmasse zum 31.12.2021 beläuft sich auf 924,6 EUR.

Somit wurden die aus dem eingebrachten Kapital erzielten Erträge für die ERP-Förderung eingesetzt bzw. dem ERP-Sondervermögen zugeführt. Die Ordnungsmäßigkeit der Berichterstattung zum 31.12.2021 wird vertragsgemäß durch einen Wirtschaftsprüfer geprüft und bestätigt.

ENDE

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