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Regelwerk

Gebührenordnung in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 1

Vom 24. August 2007
(BGBl. II Nr. 25 vom 31.08.2007 S. 1292)



Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation -

gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d -

gibt sich hiermit folgende Gebührenordnung:

Artikel 1 Allgemeines

Nach den Vorschriften dieser Gebührenordnung werden erhoben:

  1. die gemäß dem Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung an das Europäische Patentamt (nachstehend Amt genannt) zu entrichtenden Gebühren sowie die Gebühren und Auslagen, die der Präsident des Amts auf Grund des Artikels 3 Absatz 1 festsetzt;
  2. die Gebühren und Auslagen nach dem Vertrag über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), deren Höhe vom Amt festgesetzt werden kann.

Artikel 2 Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren

Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:

  EUR
1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), wenn  
- die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPa Form 1200) online eingereicht wird 95
- die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPa Form 1200) nicht online eingereicht wird 170
2. Recherchengebühr  
- für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische Recherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 62, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7 1 000
- für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische Recherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7) 720
- für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT und Regel 158 Absatz 1) 1 615
3. Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79 Absatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des siebenfachen Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet gelten 80
3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein 80
4. Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (Artikel 86 Absatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an  
- für das 3. Jahr 400
- für das 4. Jahr 425
- für das 5. Jahr 450
- für das 6. Jahr 745
- für das 7. Jahr 770
- für das 8. Jahr 800
- für das 9. Jahr 1 010
- für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr 1 065
5. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für die europäische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2) 10 % der verspätet gezahlten Jahresgebühr  
6. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 1)  
- für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 490
- für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung 1 335
- für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale Anmeldung, für die kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt wird (Artikel 153 Absatz 7) 1 490
10. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl der für den Druck bestimmten Anmeldungsunterlagen von  
7.1 höchstens 35 Seiten 750
7.2 mehr als 35 Seiten 750
  zuzüglich 11 EUR
für die 36. und
jede weitere Seite
11. Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift (Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3)  
- Pauschalgebühr 55
9. Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von Handlungen zur Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang (Regel 82 Absatz 3, Regel 95 Absatz 3)  
- Pauschalgebühr 100
10. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2) 635
10a. Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 105a Absatz 1)  
- Antrag auf Beschränkung 1 000
- Antrag auf Widerruf 450
11. Beschwerdegebühr (Artikel 108) 1 065
11a. Gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel 112a Absatz 4) 2 500
12. Weiterbehandlungsgebühr (Regel 135 Absatz 1)  

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