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Gebührenordnung in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 1
Vom 24. August 2007
(BGBl. II Nr. 25 vom 31.08.2007 S. 1292)
Der Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation -
gestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d -
gibt sich hiermit folgende Gebührenordnung:
Artikel 1 Allgemeines
Nach den Vorschriften dieser Gebührenordnung werden erhoben:
Artikel 2 Im Übereinkommen und seiner Ausführungsordnung vorgesehene Gebühren
Die nach Artikel 1 an das Amt zu entrichtenden Gebühren werden wie folgt festgesetzt:
EUR | |
1. Anmeldegebühr (Artikel 78 Absatz 2), wenn | |
- die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPa Form 1200) online eingereicht wird | 95 |
- die europäische Patentanmeldung oder, im Falle einer internationalen Anmeldung, das Formblatt für den Eintritt in die europäische Phase (EPa Form 1200) nicht online eingereicht wird | 170 |
2. Recherchengebühr | |
- für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische Recherche zu einer ab dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 62, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7 | 1 000 |
- für eine europäische Recherche oder eine ergänzende europäische Recherche zu einer vor dem 1. Juli 2005 eingereichten Anmeldung (Artikel 78 Absatz 2, Regel 64 Absatz 1, Artikel 153 Absatz 7) | 720 |
- für eine internationale Recherche (Regel 16.1 PCT und Regel 158 Absatz 1) | 1 615 |
3. Benennungsgebühr für jeden benannten Vertragsstaat (Artikel 79 Absatz 2) mit der Maßgabe, dass mit der Entrichtung des siebenfachen Betrags dieser Gebühr die Benennungsgebühren für alle Vertragsstaaten als entrichtet gelten | 80 |
3a. Gemeinsame Benennungsgebühr für die Schweizerische Eidgenossenschaft und das Fürstentum Liechtenstein | 80 |
4. Jahresgebühren für die europäische Patentanmeldung (Artikel 86 Absatz 1), jeweils gerechnet vom Anmeldetag an | |
- für das 3. Jahr | 400 |
- für das 4. Jahr | 425 |
- für das 5. Jahr | 450 |
- für das 6. Jahr | 745 |
- für das 7. Jahr | 770 |
- für das 8. Jahr | 800 |
- für das 9. Jahr | 1 010 |
- für das 10. Jahr und jedes weitere Jahr | 1 065 |
5. Zuschlagsgebühr für die verspätete Zahlung einer Jahresgebühr für die europäische Patentanmeldung (Regel 51 Absatz 2) 10 % der verspätet gezahlten Jahresgebühr | |
6. Prüfungsgebühr (Artikel 94 Absatz 1) | |
- für eine vor dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung | 1 490 |
- für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte Anmeldung | 1 335 |
- für eine ab dem 1. Juli 2005 eingereichte internationale Anmeldung, für die kein ergänzender europäischer Recherchenbericht erstellt wird (Artikel 153 Absatz 7) | 1 490 |
10. Erteilungsgebühr einschließlich Druckkostengebühr für die europäische Patentschrift (Regel 71 Absatz 3) bei einer Seitenzahl der für den Druck bestimmten Anmeldungsunterlagen von | |
7.1 höchstens 35 Seiten | 750 |
7.2 mehr als 35 Seiten | 750 |
zuzüglich 11 EUR für die 36. und jede weitere Seite |
|
11. Druckkostengebühr für eine neue europäische Patentschrift (Regel 82 Absatz 2, Regel 95 Absatz 3) | |
- Pauschalgebühr | 55 |
9. Zuschlagsgebühr für die verspätete Vornahme von Handlungen zur Aufrechterhaltung des europäischen Patents in geändertem Umfang (Regel 82 Absatz 3, Regel 95 Absatz 3) | |
- Pauschalgebühr | 100 |
10. Einspruchsgebühr (Artikel 99 Absatz 1 und Artikel 105 Absatz 2) | 635 |
10a. Beschränkungs- oder Widerrufsgebühr (Artikel 105a Absatz 1) | |
- Antrag auf Beschränkung | 1 000 |
- Antrag auf Widerruf | 450 |
11. Beschwerdegebühr (Artikel 108) | 1 065 |
11a. Gebühr für den Überprüfungsantrag (Artikel 112a Absatz 4) | 2 500 |
12. Weiterbehandlungsgebühr (Regel 135 Absatz 1) |
(Stand: 16.06.2018)
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