Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Gesetz zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht

Vom 7. August 2021
(BGBl. II Nr. 18 vom 12.08.2021 S. 850)


Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen; Artikel 79 Absatz 2 des Grundgesetzes ist eingehalten:

Artikel 1

(1) Dem in Brüssel am 19. Februar 2013 von der Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht sowie dem in Luxemburg am 1. Oktober 2015 unterzeichneten Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung wird zugestimmt. Das Übereinkommen und das Protokoll werden nachstehend veröffentlicht.

(2) Die Bundesregierung ist verpflichtet, einer Änderung des Übereinkommens durch Beschluss des Verwaltungsausschusses nach Artikel 87 Absatz 1 des Übereinkommens nach Artikel 87 Absatz 3 des Übereinkommens zu widersprechen, sofern sie nicht hinsichtlich der Änderung zuvor durch Gesetz zur Zustimmung ermächtigt wurde.

Artikel 2

Die Änderungen des Übereinkommens durch Beschluss des Verwaltungsausschusses nach Artikel 87 Absatz 2 des Übereinkommens sind vom Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz im Bundesgesetzblatt bekannt zu machen.

Artikel 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 89 Absatz 1 sowie das Protokoll nach seinem Artikel 3 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft treten, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

Berlin, den 7. August 2021

Zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Zum Protokoll zum Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht betreffend die vorläufige Anwendung

________

Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht

Vom 9. März 2023
(BGBl. II Nr. 75 vom 15.03.2023)

I.

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 2021 zu dem Übereinkommen vom 19. Februar 2013 über ein Einheitliches Patentgericht (BGBl. 2021 II S. 850, 851) wird bekannt gemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 89 Absatz 1 für die

Bundesrepublik Deutschland am 1. Juni 2023

in Kraft treten wird.

Die deutsche Ratifikationsurkunde ist am 17. Februar 2023 beim Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union hinterlegt worden.

II.

Ferner wird das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht nach seinem Artikel 89 Absatz 1 für folgende Staaten am 1. Juni 2023 in Kraft treten:

Belgien *
nach Maßgabe einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung

Bulgarien

Dänemark *
unter Ausschluss der Anwendbarkeit auf Grönland und die Färöer

Estland *
nach Maßgabe einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung

Finnland *
nach Maßgabe einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung

Frankreich

Italien

Lettland

Litauen

Luxemburg

Malta

Niederlande *, europäischer Teil
nach Maßgabe einer Erklärung zur vorläufigen Anwendung

Österreich

Portugal

Slowenien

Schweden.

________
* Vorbehalte und Erklärungen:

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht.
Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Rates der Europäischen Union unter
https://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/
einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.

Berlin, den 9. März 2023

ID: 241772

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.07.2024)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion