Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft

EgVV - Vorausschätzungsverordnung
Verordnung über die Erstellung der gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung

Vom 4. September 2017
(BGBl. Nr. 62 vom 15.09.2017 S. 3378)
Gl.-Nr.707-28-1



Auf Grund des § 3 Satz 3 des Vorausschätzungsgesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 2080) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen:

§ 1 Unabhängige Einrichtung

(1) Unabhängige Einrichtung im Sinne des § 3 Satz 1 des Vorausschätzungsgesetzes ist die Projektgruppe Gemeinschaftsdiagnose (Gemeinschaftsdiagnose).

(2) Die Gemeinschaftsdiagnose ist eine Arbeitsgemeinschaft von Wirtschaftsforschungseinrichtungen. Sie prüft im Auftrag der Bundesregierung die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen, die der Haushalts- und Finanzplanung der Bundesregierung zugrunde liegen, in dem in § 2 geregelten Befürwortungsverfahren. Der Auftrag nach Satz 2 kann dabei mit der Aufgabe verbunden werden, eigene Prognosen als Orientierung für die gesamtwirtschaftlichen Vorausschätzungen der Bundesregierung zu erstellen.

(3) Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose werden nach den Vorschriften des Vergaberechts bestimmt. Die Mitgliedschaft wird grundsätzlich jeweils für die Dauer von vier Jahren vergeben.

(4) Die Gemeinschaftsdiagnose gibt sich eine Geschäftsordnung. Diese enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern und den Entscheidungsprozess. Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte eine Sprecherin oder einen Sprecher, die oder der die Gemeinschaftsdiagnose für Zwecke des § 2 gegenüber dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie vertritt.

(5) Die Gemeinschaftsdiagnose kann ein ständiges Sekretariat als Kontaktstelle und einen eigenen Internetauftritt einrichten.

§ 2 Befürwortungsverfahren

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie legt der Gemeinschaftsdiagnose den Entwurf einer dem Befürwortungsverfahren unterliegenden Vorausschätzung nach dem Muster der Anlage vor.

(2) Nach Erhalt eines Entwurfs nach Absatz 1 prüft die Gemeinschaftsdiagnose, ob dieser unter Berücksichtigung der Informationen, die in die Vorausschätzung einfließen konnten, plausibel ist. Der Unsicherheit bei der Erstellung von Vorausschätzungen ist Rechnung zu tragen. Zeitnah vorliegende gesamtwirtschaftliche Vorausschätzungen können bei der Beurteilung der Vorausschätzungen der Bundesregierung als Orientierung dienen.

(3) Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb von zwei Arbeitstagen nach Erhalt des Entwurfs mit, ob sie den Entwurf befürwortet. Falls die Gemeinschaftsdiagnose den Entwurf nicht befürwortet, teilt sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem schriftlich ihre Gründe mit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann der Gemeinschaftsdiagnose nach einer Mitteilung nach Satz 2 einen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzleramt, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Gesundheit erstellten überarbeiteten Entwurf der Vorausschätzung der Bundesregierung vorlegen. Für die Überarbeitung stehen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie mindestens zwei Arbeitstage zur Verfügung.

(4) Die Gemeinschaftsdiagnose teilt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie innerhalb eines Arbeitstages nach Erhalt des überarbeiteten Entwurfs nach Absatz 3 Satz 3 mit, ob sie diesen überarbeiteten Entwurf befürwortet. Falls die Gemeinschaftsdiagnose den überarbeiteten Entwurf nicht befürwortet, teilt sie dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie zudem schriftlich ihre Gründe mit.

§ 3 Zugang zu Informationen; Verschwiegenheit

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie gewährt der Gemeinschaftsdiagnose den zur Durchführung des Befürwortungsverfahrens erforderlichen Zugang zu Informationen.

(2) Die Mitglieder der Gemeinschaftsdiagnose gewährleisten die Verschwiegenheit ihrer mit dem Befürwortungsverfahren befassten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter über den Inhalt von Beratungen im Zusammen hang mit dem Befürwortungsverfahren und über die ihnen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren zur Verfügung gestellten Informationen.

§ 4 Öffentliche Stellungnahmen

Die Gemeinschaftsdiagnose kann das Ergebnis ihrer Prüfung veröffentlichen, allerdings nicht vor Veröffentlichung der Vorausschätzung durch die Bundesregierung. Im Übrigen steht die Veröffentlichung von Informationen im Zusammenhang mit dem Befürwortungsverfahren im Ermessen des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.

§ 5 Übergangsvorschrift

Ab dem 1. Juli 2018 setzt sich die Gemeinschaftsdiagnose bis zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit aus denjenigen Wirtschaftsforschungseinrichtungen zusammen, die zu diesem Tag mit der Erstellung der in § 1 Absatz 2 Satz 3 bezeichneten Prognosen beauftragt sind.

§ 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

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Anlage
(zu § 2 Absatz 1)


    Jahre
  Erläuterung t-1 t-1 t t+1 t+2 t+3 t+4 t+5
Annahmen  

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