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Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft, DRS

DRS 28 - Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 28
§ 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs

Vom 28. Juli 2020
(BAnz. AT vom 05.08.2020 B2)



Nachstehend macht das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gemäß § 342 Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs den vom Deutschen Rechnungslegungs Standards Committee e. V. - DRSC e. V., Joachimsthaler Straße 34, 10719 Berlin (Telefon: 030/2064 12-0; Telefax: 030/2064 12-15) verabschiedeten Deutschen Rechnungslegungs Standard Nr. 28 (DRS 28) bekannt. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat den DRSC e. V. mit Vertrag vom 2. Dezember 2011 als privatrechtlich organisierte Einrichtung mit der Aufgabe anerkannt, Empfehlungen zur Anwendung der Grundsätze über die Konzernrechnungslegung zu entwickeln. Im Standardisierungsvertrag verpflichtet sich das DRSC, ein unabhängiges Rechnungslegungsgremium vorzuhalten, auf dieses die Aufgaben nach § 342 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs zu übertragen und es zu finanzieren. Soweit die nachstehend bekannt gemachte Empfehlung bei der Aufstellung eines Konzernabschlusses beachtet worden ist, wird insoweit die Beachtung der die Konzernrechnungslegung betreffenden Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung vermutet.

Abkürzungsverzeichnis

Zusammenfassung

Dieser Standard regelt die Segmentberichterstattung, um die der Konzernabschluss gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 HGB erweitert werden kann. Die Segmentberichterstattung hat das Ziel, Informationen über die wesentlichen Segmente eines Konzerns zu vermitteln. Sie stellt einen Wahlbestandteil des Konzernabschlusses dar.

Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gemäß § 290 HGB oder gemäß § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind oder dies freiwillig tun und diesen freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitern, ungeachtet ihrer Branchenzugehörigkeit.

Ausgangsbasis für die Segmentierung sind die nach dem Management Approach abgegrenzten operativen Segmente des Konzerns. Die Segmentierung ergibt sich somit aus der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur des Konzerns.

Sofern in der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur mehrere Segmentierungen bestehen, hat sich die Konzernleitung bei der Segmentberichterstattung für diejenige Segmentierung zu entscheiden, nach der die Steuerung vorrangig erfolgt.

Operative Segmente, deren wirtschaftliche Charakteristika homogen sind, dürfen zusammengefasst werden.

Ein operatives Segment, ggf. nach Zusammenfassung mit anderen operativen Segmenten, ist immer dann ein anzugebendes Segment, wenn seine Umsatzerlöse oder vergleichbare Erträge mit externen Kunden und mit anderen Segmenten, das Segmentergebnis oder das Segmentvermögen mindestens jeweils 10 % des entsprechenden Gesamtbetrags ausmachen.

Die Segmentberichterstattung hat, im Sinne des Management Approachs, in Übereinstimmung mit den Methoden und Wertansätzen zu erfolgen, welche der internen Berichterstattung zugrunde liegen, die von der Konzernleitung vorrangig für die Konzernsteuerung genutzt wird.

Verwendet die Konzernleitung mehr als ein Maß für das Segmentergebnis sowie für das Vermögen und die Schulden eines Segments, so sind jene Werte zu verwenden, die von der Konzernleitung vorrangig für die Steuerung des Segments verwendet werden.

Ein Konzern hat Informationen anzugeben, anhand derer die Abschlussadressaten die Art und die finanziellen Auswirkungen der von dem Konzern und seinen Segmenten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem er tätig ist, beurteilen können.

Jedes anzugebende Segment ist zu beschreiben. Dabei ist zu erläutern, welche Merkmale der Abgrenzung der Segmente zugrunde gelegt wurden und anhand welcher Kriterien über die Zusammenfassung von operativen Segmenten entschieden wurde.

Die Ansatz- und Bewertungsgrundlagen für die Segmentberichterstattung sind zu erläutern.

Der Standard sieht verschiedene betragsmäßige Angaben je anzugebendem Segment vor. Zudem ist von Gesamtbeträgen auf die entsprechenden Posten der Konzernbilanz und der Konzerngewinn- und Verlustrechnung bzw. im Falle des Segmentergebnisses auf den Jahresüberschuss/-fehlbetrag oder eine zugehörige Zwischensumme der Konzerngewinn- und Verlustrechnung überzuleiten. Wesentliche Überleitungsposten sind zu erläutern.

Die Durchbrechung des Grundsatzes der Stetigkeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie ist zu begründen. Sofern Posten des Vorjahrs berichtet werden, sind diese anzupassen und sowohl "wie berichtet" als auch "angepasst" anzugeben.

Ändert ein Konzern die Struktur seiner internen Organisation derart, dass sich die Zusammensetzung seiner anzugebenden Segmente verändert, oder ändert ein Konzern die Art oder Ermittlung seiner internen Steuerungskennzahlen, ist dies in der Segmentberichterstattung entsprechend abzubilden.

Die Regelungen dieses Standards sind für die Erstellung einer Segmentberichterstattung erstmals in Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, anzuwenden. Mutterunternehmen, die bislang eine von diesem Standard abweichende Segmentberichterstattung erstellt haben, sollen bei erstmaliger Anwendung dieses Standards auf diese Tatsache hinweisen.

Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 28 Segmentberichterstattung

Grundsätze sind fett gedruckt. Sie werden durch die nachfolgenden normal gedruckten Textstellen erläutert. Bei der Anwendung des Standards ist der Grundsatz der Wesentlichkeit zu beachten.

Ziel

1. Die Segmentberichterstattung hat das Ziel, Informationen über die wesentlichen Segmente eines Konzerns zu vermitteln. Sie stellt einen Wahlbestandteil des Konzernabschlusses dar.

2.

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