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DRÄS 7 - Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 7
verabschiedet durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 21. April 2016
Vom 14. Juni 2016
(BAnz. AT vom 21.06.2016 B2)
Siehe Fn. *
Abkürzungsverzeichnis
BilRUG | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates (Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz) |
DRÄS | Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard |
DRS | Deutscher Rechnungslegungs Standard |
DRSC | Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. |
HGB | Handelsgesetzbuch |
HGB-FA | HGB-Fachausschuss |
ff. | fortfolgende |
Nr. | Nummer |
Tz. | Textziffer(n) |
Präambel
Der Anlass der aktuellen Überarbeitung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 16 Zwischenberichterstattung ist zum einen das am 25. November 2015 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie). Unter anderem wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung von Inlandsemittenten bzw. von Quartalsfinanzberichten, welche von Inlandsemittenten alternativ zu Quartalsmitteilungen veröffentlicht werden, durch Änderung des § 37x des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) aufgehoben.
Zum anderen wurde mit dem BilRUG die Ausnahmeregelung von der Pflicht, über Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zu berichten, in § 314 Absatz 1 Nr. 13 HGB geändert.
Diese Änderungen bedingen eine Anpassung des DRS 16 Zwischenberichterstattung. Mit dem Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 7 (DRÄS 7) wird somit das Ziel verfolgt, den DRS 16 an die geänderte Gesetzeslage anzupassen. Weitere konzeptionelle Änderungen sind im Rahmen dieser Überarbeitung des Standards nicht vorgesehen.
Der Deutsche Rechnungslegungs Standard Nr. 16 DRS 16 (2012) - Zwischenberichterstattung - vom 2. November 2012 (BAnz AT 04.12.2012 B2) wird wie folgt geändert:
1. Der Titel des Standards erhält die Fassung:
alt | neu |
DRS 16 - Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 16 - Zwischenberichterstattung - |
DRS 16 - Deutscher Rechnungslegungs Standard Nr. 16 - Halbjahresfinanzberichterstattung - |
2. Das Abkürzungsverzeichnis erhält folgende Fassung:
"Abkürzungsverzeichnis | |
ABl. EU | Amtsblatt Europäische Union |
Abs. | Absatz |
Art. | Artikel |
BAnz | Bundesanzeiger |
d. h. | das heißt |
DRÄS | Deutscher Rechnungslegungs Änderungsstandard |
DRS | Deutscher Rechnungslegungs Standard |
DRSC | Deutsches Rechnungslegungs Standards Committee e.V. |
EG | Europäische Gemeinschaft |
etc. | et cetera |
HGB | Handelsgesetzbuch |
i.V.m. | in Verbindung mit |
Nr. | Nummer |
TranspRLDV | Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung |
TUG | Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz |
Tz. | Textziffer(n) |
WpHG | Wertpapierhandelsgesetz |
z.B. | zum Beispiel" |
3. Die Zusammenfassung erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(Stand: 16.06.2018)
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