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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

Vom 11. Juli 2023
(BGBl. I Nr. 185 vom 18.07.2023)



Auf Grund des § 6 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 Nummer 1 bis 4 und Nummer 6 und 8 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 8. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5176), verordnet das Bundesministerium der Justiz:

Artikel 1
(Gültig ab 01.03.2024 siehe =>)

Die Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 30. Juli 2020 (BGBl. I S. 1869) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 werden nach dem Wort "hat" die Wörter "und über die nach Absatz 6 ausgestellte Bescheinigung verfügt" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation. "(2) Die Ausbildung zum zertifizierten Mediator setzt sich zusammen aus einem Ausbildungslehrgang und fünf supervidierten Mediationen, die der Ausbildungsteilnehmende jeweils als Mediator oder Co-Mediator durchgeführt hat."

c) Die Absätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt insgesamt mindestens 120 Präsenzzeitstunden. Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen.

(5) Während des Ausbildungslehrgangs oder innerhalb eines Jahres nach dessen erfolgreicher Beendigung müssen die Ausbildungsteilnehmenden an einer Einzelsupervision im Anschluss an eine als Mediator oder Co-Mediator durchgeführte Mediation teilgenommen haben.

"(4) Der Umfang des Ausbildungslehrgangs beträgt mindestens 130 Präsenzzeitstunden. Die jeweiligen Inhalte des Ausbildungslehrgangs müssen mindestens die in Spalte III der Anlage aufgeführten Zeitstunden umfassen. Bis zu vierzig Prozent der Präsenzzeitstunden können in virtueller Form durchgeführt werden, sofern neben der Anwesenheitsprüfung auch die Möglichkeit der persönlichen Interaktion der Lehrkräfte mit den Ausbildungsteilnehmenden sowie der Ausbildungsteilnehmenden untereinander sichergestellt ist.

(5) Ausbildungsteilnehmende müssen die fünf supervidierten Mediationen spätestens drei Jahre nach Beendigung des Ausbildungslehrgangs durchgeführt haben. Die Supervisionen sind vom jeweiligen Supervisor zu bestätigen."

d) Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 wird das Wort "erfolgreichen" gestrichen.

bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der gesamte nach den Absätzen 3 und 4 vorgeschriebene Ausbildungslehrgang erfolgreich beendet und die Einzelsupervision nach Absatz 5 durchgeführt ist. "Die Bescheinigung darf erst ausgestellt werden, wenn der Ausbildungslehrgang beendet ist und die fünf supervidierten Mediationen bestätigt sind."

cc) Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa) In Nummer 5 werden die Wörter "Einzelsupervision sowie" durch das Wort "Supervisionen," ersetzt.

bbb) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das Wort "sowie" ersetzt.

ccc) Folgende Nummer 7 wird angefügt:

"7. anonymisierte Angaben zu in den Supervisionen besprochenen Mediationen."

2. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Fortbildungsveranstaltung " § 3 Fortbildung des zertifizierten Mediators".

b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren mindestens 40 Zeitstunden. Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen. "(1) Der zertifizierte Mediator hat nach Abschluss der Ausbildung regelmäßig an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Der Umfang der Fortbildungsveranstaltungen beträgt alle vier Jahre mindestens 40 Zeitstunden. Erfüllt der zertifizierte Mediator seine Verpflichtungen nicht, so entfällt seine Berechtigung zur Führung der Bezeichnung "zertifizierter Mediator". Die Vierjahresfrist beginnt erstmals mit Ausstellung der Bescheinigung nach § 2 Absatz 6 zu laufen."

c) In Absatz 3 Satz 1 wird das Wort "erfolgreiche" gestrichen.

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(Stand: 19.07.2023)

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