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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin

Vom 30. April 2021
(BGBl. I Nr. 20 vom 07.05.2021 S. 861)


Auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), von denen § 25 Absatz 1 Satz 1 zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist und § 26 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 2 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin vom 21. Mai 2008 (BGBl. I S. 856) wird wie folgt geändert:

1. Dem § 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:

"Inhaltsübersicht

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

§ 3 Struktur der Berufsausbildung

§ 4 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

§ 5 Durchführung der Berufsausbildung

§ 6 Gesellenprüfung

§ 7 Teil 1 der Gesellenprüfung

§ 8 Teil 2 der Gesellenprüfung

§ 9 Gewichtungs- und Bestehensregelung

§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

§ 11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Friseur/zur Friseurin".

2. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Abschnitt B wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 werden die Wörter "Pflegende Kosmetik/" gestrichen.

bb) Nummer 3

3. Nageldesign/-modellage,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 3 und 4.

b) Abschnitt C wird wie folgt gefasst:

alt neu
Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz.
"Abschnitt C

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Organisation des Ausbildungsbetriebes, Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit,
  3. Umweltschutz und Nachhaltigkeit,
  4. digitalisierte Arbeitswelt."

3. § 5 Absatz 3

(3) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

wird aufgehoben.

4. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 3 werden die Wörter "Klassische Friseurarbeit" durch das Wort "Basisfriseurarbeiten" ersetzt.

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa) im Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter "Klassische Friseurarbeit" durch das Wort "Basisfriseurarbeiten" ersetzt.

bb) Nummer 1 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

alt neu
b) Kopfhaut mit verschiedenen Techniken massieren, "b) Augenbrauen färben und formen,"

cc) Die Nummern 3, 4 und 5 werden wie folgt gefasst:

alt neu
3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe mit situativem Fachgespräch und schriftlichen Aufgabenstellungen durchführen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.

4. Die Prüfungszeit beträgt insgesamt 270 Minuten. Innerhalb dieser Zeit soll die Arbeitsaufgabe in 210 Minuten einschließlich 10 Minuten situatives Fachgespräch und 60 Minuten schriftliche Aufgabenstellungen durchgeführt werden. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.

5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich des situativen Fachgespräches und der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten.

"3. Der Prüfling soll nach Nummer 2 Buchstabe a eine Arbeitsaufgabe durchführen und Aufgaben schriftlich lösen sowie nach Nummer 2 Buchstabe b ein Prüfungsstück erstellen.

4. Die Prüfungszeit beträgt für die Arbeitsaufgabe 210 Minuten und für die schriftliche Arbeit 60 Minuten. Das Prüfungsstück soll einen zeitlichen Umfang von 60 Minuten haben.

5. Die Arbeitsaufgabe einschließlich der schriftlichen Aufgabenstellungen ist mit 70 Prozent und das Prüfungsstück mit 30 Prozent zu gewichten."

5. § 8 wird wie folgt geändert:

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