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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

Vom 30. Juli 2020
(BGBl. I Nr. 37 vom 13.08.2020 S. 1868)



Auf Grund des § 6 des Mediationsgesetzes, der durch Artikel 135 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz:

Artikel 1
Änderung der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung

§ 8 der Zertifizierte-Mediatoren-Ausbildungsverordnung vom 21. August 2016 (BGBl. I S. 1994) wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 8 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2017 in Kraft.

" § 8 Hemmung von Fristen

War jemand ohne sein Verschulden gehindert, eine in dieser Verordnung genannte Frist einzuhalten, so ist der Lauf dieser Frist für die Dauer des Hindernisses, höchstens jedoch für die Hälfte der jeweils einzuhaltenden Frist, gehemmt."

Artikel 2
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2020 in Kraft.

ID: 201485

ENDE

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(Stand: 19.08.2020)

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