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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Lebensmittelchemikerverordnung
- Hessen -

Vom 12. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 30 vom 27.12.2019 S. 448)



Aufgrund der § 2a Abs. 2 und § 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 5 des Lebensmittelchemikergesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 420), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Ministerin für Wissenschaft und Kunst:

Artikel 1

Die Lebensmittelchemikerverordnung vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 246) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angaben zum Ersten Teil werden wie folgt gefasst:

alt neu
Erster Teil
Ausbildung

§ 1 Hochschulstudium

§ 2 Berufspraktische Ausbildung

" Erster Teil
Ausbildung

§ 1 Hochschulstudium

§ 2 Berufspraktische Ausbildung § 2a Auswahlverfahren"

b) Die Angaben zum Fuenften und Sechsten Teil werden wie folgt gefasst:

alt neu
Fuenfter Teil
Anerkennung und Anrechnung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen

§ 19 Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 20 Anerkennung von Hochschuldiplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

Sechster Teil
Schlussvorschriften

§ 21 Übergangsregelung

§ 22 Aufhebung bisherigen Rechts

"Sechster Teil
Anerkennung und Eignungsprüfung

§ 19 Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 20 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen

§ 21 Eignungsprüfung

Sechster Teil
Schlussvorschriften

§ 22 Inkrafttreten"

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittelchemikergesetzes in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), und von Tabakerzeugnissen sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. "Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittelchemikergesetzes in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498), (Lebens- und Futtermittel) und von Erzeugnissen im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), geändert durch Gesetz vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514), (Tabakerzeugnisse) sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden."

b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. Auf diese Frist werden nicht angerechnet
  1. Zeiten,
    1. in denen nach dem Mutterschutzgesetz in der Fassung vom 20. Juni 2002 (BGBl. I S. 2318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2854), oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften ein Beschäftigungsverbot bestand oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bestanden hätte, oder
    2. für die nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz vom 5. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2748), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. November 2011 (BGBl. I S. 2298), oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften Elternzeit in Anspruch genommen wurde oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses hätte in Anspruch genommen werden können,
  2. Zeiten für eine Promotion auf dem Gebiet der Lebensmittelchemie, Chemie, Biochemie, Pharmazie oder eines verwandten Studienfachs und
  3. Zeiten, in denen die Berufspraktikantin oder der Berufspraktikant aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Aufnahme der berufspraktischen Ausbildung gehindert war.
"Die Bewerbung für die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts bei der Ausbildungseinrichtung eingegangen sein. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um
  1. Zeiten,
    1. in denen nach dem Mutterschutzgesetz vom 23. Mai 2017 (BGBl. I S. 1228) oder entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften ein Beschäftigungsverbot bestand oder bei Vorliegen eines Arbeits- oder Dienstverhältnisses bestanden hätte, und
    2. für die nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom

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