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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Lebensmittelchemikerverordnung
- Hessen -
Vom 12. Dezember 2019
(GVBl. Nr. 30 vom 27.12.2019 S. 448)
Aufgrund der § 2a Abs. 2 und § 3 Satz 2, jeweils in Verbindung mit § 5 des Lebensmittelchemikergesetzes vom 25. August 2011 (GVBl. I S. 395), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2019 (GVBl. S. 420), verordnet die Ministerin für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit der Ministerin für Wissenschaft und Kunst:
Die Lebensmittelchemikerverordnung vom 30. Juli 2012 (GVBl. S. 246) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angaben zum Ersten Teil werden wie folgt gefasst:
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Erster Teil Ausbildung § 1 Hochschulstudium § 2 Berufspraktische Ausbildung |
" Erster Teil Ausbildung § 1 Hochschulstudium § 2 Berufspraktische Ausbildung § 2a Auswahlverfahren" |
b) Die Angaben zum Fuenften und Sechsten Teil werden wie folgt gefasst:
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Fuenfter Teil Anerkennung und Anrechnung von Ausbildungs- und Prüfungsleistungen § 19 Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen § 20 Anerkennung von Hochschuldiplomen aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum Sechster Teil § 21 Übergangsregelung § 22 Aufhebung bisherigen Rechts |
"Sechster Teil Anerkennung und Eignungsprüfung § 19 Anerkennung von Prüfungen, Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen § 20 Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen § 21 Eignungsprüfung Sechster Teil § 22 Inkrafttreten" |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
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Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittelchemikergesetzes in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung vom 22. August 2011 (BGBl. I S. 1770), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 481), und von Tabakerzeugnissen sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden. | "Während der berufspraktischen Ausbildung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Lebensmittelchemikergesetzes in der amtlichen Kontrolle von Erzeugnissen nach § 2 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2019 (BGBl. I S. 498), (Lebens- und Futtermittel) und von Erzeugnissen im Sinne des Tabakerzeugnisgesetzes vom 4. April 2016 (BGBl. I S. 569), geändert durch Gesetz vom 29. April 2019 (BGBl. I S. 514), (Tabakerzeugnisse) sollen die im Studium erworbenen Kenntnisse angewandt und vertieft sowie zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden." |
b) Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
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(2) Die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts begonnen werden. Auf diese Frist werden nicht angerechnet
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"Die Bewerbung für die berufspraktische Ausbildung muss spätestens zwei Jahre nach dem Bestehen des zweiten Prüfungsabschnitts bei der Ausbildungseinrichtung eingegangen sein. Die Frist nach Satz 1 verlängert sich um
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(Stand: 24.01.2020)
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