Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen
Vom 7. Juni 2018
(BGBl. I Nr. 20 vom 13.06.2018 S. 746)
Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Die Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen vom 23. Juli 2007 (BGBl. I S. 1599), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2011 (BGBl. I S. 326) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Überschrift zu Teil 1 wird folgende Inhaltsübersicht vorangestellt:
Nicht dargestellt
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Die gemeinsamen Kernqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 15 Abs. 1 Nr. 1 bis 12, § 19 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und § 23 Abs. 1 Nr. 1 bis 12 und die berufsspezifischen Fachqualifikationen nach § 7 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 11 Abs. 1 Nr. 13 bis 17, § 15 Abs. 1 Nr. 13 bis 20, § 19 Abs. 1 Nr. 13 bis 19 und § 23 Abs. 1 Nr. 13 bis 18 haben jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten und werden verteilt über die gesamte Ausbildungszeit integriert auch unter Berücksichtigung des Nachhaltigkeitsaspekts vermittelt. | "(2) Jeweils einen zeitlichen Umfang von 21 Monaten haben
Sie sind während der gesamten Ausbildungszeit integriert zu vermitteln. Bei der Vermittlung ist der Nachhaltigkeitsaspekt zu berücksichtigen." |
§ 5 Schriftlicher AusbildungsnachweisDie Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.
wird aufgehoben.
4. § 7 Absatz 1 und § 11 Absatz 1 werden jeweils wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,".
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 17 werden die Nummern 6 bis 18.
5. § 15 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,".
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 20 werden die Nummern 6 bis 21.
6. § 19 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,".
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 19 werden die Nummern 6 bis 20.
7. § 23 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt:
"5. Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit,".
b) Die bisherigen Nummern 5 bis 18 werden die Nummern 6 bis 19.
8. In § 10 Absatz 2 Satz 2, § 14 Absatz 2 Satz 2, § 18 Absatz 2 Satz 2, § 22 Absatz 2 Satz 2 und § 26 Absatz 2 Satz 2 werden jeweils nach dem Wort "Umweltschutz," die Wörter "Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit," eingefügt.
9. Die Überschrift zu Teil 7 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen |
Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen". |
10. Die §§ 28 und 29 werden durch folgende Teile 8 und 9 ersetzt:
alt | neu |
§ 28 Übergangsregelung
Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung. § 29 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft. |
Teil 8 Zusätzliche berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten § 28 Zusatzqualifikationen |
(Stand: 30.09.2019)
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