Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung

Vom 20. Oktober 2017
(BGBl. I Nr. 70 vom 27.10.2017 S. 3602)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der zuletzt durch Artikel 436 Nummer 1 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, und auf Grund des § 25 Absatz 1 Satz 1 der Handwerksordnung, der zuletzt durch Artikel 283 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1
Änderung der Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung

Die Klavier- und Cembalobauerausbildungsverordnung vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1535) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt gefasst:

"Inhaltsübersicht

Abschnitt 1
Gegenstand, Dauer und Gliederung der Berufsausbildung

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Dauer der Berufsausbildung
§ 3 Gegenstand der Berufsausbildung und Ausbildungsrahmenplan
§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsplan

Abschnitt 2
Zwischenprüfung

§ 6 Ziel und Zeitpunkt
§ 7 Inhalt
§ 8 Prüfungsbereiche
§ 9 Prüfungsbereich Herstellen von Bauteilen
§ 10 Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen

Abschnitt 3
Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Klavierbau

§ 11 Ziel und Zeitpunkt
§ 12 Inhalt
§ 13 Prüfungsbereiche
§ 14 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 15 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
§ 16 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
§ 17 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 18 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 19 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung

Abschnitt 4
Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung in der Fachrichtung Cembalobau

§ 20 Ziel und Zeitpunkt
§ 21 Inhalt
§ 22 Prüfungsbereiche
§ 23 Prüfungsbereich Arbeitsauftrag
§ 24 Prüfungsbereich Durchführen von Reparaturen
§ 25 Prüfungsbereich Stimmen und Intonieren
§ 26 Prüfungsbereich Planen und Konstruieren
§ 27 Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde
§ 28 Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung oder Gesellenprüfung

Abschnitt 5
Schlussvorschriften

§ 29 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 30 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage: Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Klavier- und Cembalobauer und zur Klavier- und Cembalobauerin".

2. § 6

§ 6 Schriftlicher Ausbildungsnachweis

(1) Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Dazu ist ihnen während der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben.

(2) Die Ausbildenden haben den Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

wird aufgehoben.

3. § 7 wird § 6 und Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. "(2) Die Zwischenprüfung soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden."

4. Die §§ 8 und 9 werden die § § 7 und 8.

5. § 10 wird § 9 und Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt 6 Stunden und 30 Minuten. "(3) Die Prüfungszeit für die Arbeitsprobe beträgt vier Stunden und 30 Minuten."

6. § 11 wird § 10 und wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsschritte festzulegen,
  2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
  3. Messungen durchzuführen,
  4. Temperatur zu legen,
  5. Oktaven oder Register zu stimmen,
  6. Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und
  7. Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen.
"(1) Im Prüfungsbereich Teilbereiche stimmen soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
  1. Arbeitsschritte festzulegen,
  2. Werkzeuge auszuwählen und einzusetzen,
  3. Messungen durchzuführen,
  4. Temperatur zu legen,
  5. nach Oktaven zu stimmen,
  6. chorrein zu stimmen oder Register zu stimmen,
  7. Teilbereiche eines Instrumentes nach Gehör zu stimmen und

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