Regelwerk |
Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Bewachungsverordnung
Vom 1. Dezember 2016
(BGBl. I Nr. 56 vom 02.12.2016 S. 2692)
Auf Grund des § 34a Absatz 2 der Gewerbeordnung, der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe c des Gesetzes vom 4. November 2016 (BGBl. I S. 2456) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
Artikel 1
Änderung der Bewachungsverordnung
Die Bewachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Juli 2003 (BGBl. I S. 1378), die zuletzt durch Artikel 2a Absatz 3 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I S. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Zweck, Betroffene
(1) Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen mit den für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachspezifischen Pflichten und Befugnissen sowie deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut zu machen, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht. (2) Dem Unterrichtsverfahren haben sich zu unterziehen
|
" § 1 Zweck
Zweck der Unterrichtung ist es, die im Bewachungsgewerbe tätigen Personen, die nach § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 11. November 2016 (BGBl. I S. 2500) geändert worden ist, über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen zu unterrichten sind, so zu befähigen, dass sie mit den entsprechenden Rechten, Pflichten und Befugnissen sowie mit deren praktischer Anwendung in einem Umfang vertraut sind, der ihnen die eigenverantwortliche Wahrnehmung von Bewachungsaufgaben ermöglicht." |
2. Nach § 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Die Unterrichtung kann bei jeder Industrie- und Handelskammer erfolgen, die diese Unterrichtung anbietet."
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort "Sprachkenntnisse" die Wörter "auf dem Kompetenzniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens" eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Die Unterrichtung hat für Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 mindestens 80 Unterrichtsstunden zu dauern; für Personen im Sinne der Nummer 4 muss die Unterrichtung mindestens 40 Stunden dauern. | "Die Unterrichtung hat mindestens 40 Unterrichtsstunden zu dauern." |
b) In Absatz 2 werden nach den Wörtern "schriftliche Verständnisfragen" die Wörter "nach jedem Sachgebiet" eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Nummer 5 wird nach dem Wort "Gefahrensituationen" das Wort "und" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort "Konfliktsituationen" die Wörter "sowie interkulturelle Kompetenz unter besonderer Beachtung von Diversität und gesellschaftlicher Vielfalt" eingefügt.
b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Bei der Unterrichtung von Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 sind die Sachgebiete der Anlage 2 und bei denjenigen der Nummer 4 die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen. | "Bei der Unterrichtung sind die Sachgebiete der Anlage 3 zugrunde zu legen." |
5. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2
(2) Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4, die nach § 3 unterrichtet worden sind und Tätigkeiten nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 ausüben wollen, bedürfen keiner weiteren Unterrichtung, wenn sie seitdem eine mindestens drei-jährige ununterbrochene Bewachungstätigkeit nachweisen.
wird aufgehoben.
6. § 5a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 6" durch die Wörter " § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2" ersetzt und die Wörter "die in diesen Bereichen tätigen Personen" durch die Wörter "die in Absatz 2 genannten Personen" ersetzt.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
"(2) Folgende Personen haben die Sachkundeprüfung abzulegen:
(Stand: 30.09.2019)
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