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Regelwerk
Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin

Vom 5. Mai 2015
(BGBl. I Nr. 18 vom 18.05.2015 S. 683)



Auf Grund des § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes, der durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

Artikel 1

Die Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergbautechnologen/zur Bergbautechnologin vom 4. Juni 2009 (BGBl. I S. 1240) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " §§ 6, 7 und 9"durch die Angabe " §§ 5 bis 14 und 16 bis 19" ersetzt.

2. Die §§ 5 bis 12 werden durch die folgenden §§ 5 bis 21 ersetzt:

alt neu
§ 5 Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den beiden zeitlich auseinanderfallenden Teilen 1 und 2. Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob der Prüfling die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In der Abschlussprüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die dafür erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen beruflichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt und mit dem im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Ausbildungsordnung ist zugrunde zu legen. Dabei sollen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die bereits Gegenstand von Teil 1 der Abschlussprüfung waren, in Teil 2 der Abschlussprüfung nur insoweit einbezogen werden, als es für die Feststellung der Berufsbefähigung erforderlich ist.

(2) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses wird Teil 1 der Abschlussprüfung mit 30 Prozent und Teil 2 der Abschlussprüfung mit 70 Prozent gewichtet.

§ 6 Teil 1 der Abschlussprüfung

(1) Teil 1 der Abschlussprüfung soll zum Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Teil 1 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste bis dritte Ausbildungshalbjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Teil 1 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Montagetechnik,
  2. Lagerstätte.

(4) Für den Prüfungsbereich Montagetechnik bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. technische Unterlagen anwenden,
    2. Arbeitsabläufe planen und abstimmen,
    3. Betriebsmittel und Werkzeuge auswählen und einsetzen,
    4. Montageaufträge unter Beachtung von Arbeits-, Gesundheits- und Umweltschutz ausführen,
    5. montierte Baugruppen auf Funktionsfähigkeit überprüfen,
    6. Prüfverfahren anwenden,
    7. Ergebnisse dokumentieren und
    8. Kommunikationsformen und -regeln anwenden kann;
  2. der Prüfling soll bis zu zwei Arbeitsproben durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgaben bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, davon für die bis zu zwei Arbeitsproben drei Stunden einschließlich einem situativen Fachgespräch von höchstens zehn Minuten und für die schriftlichen Aufgaben 60 Minuten.

(5) Für den Prüfungsbereich Lagerstätte bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. geologische und gebirgsmechanische Gegebenheiten beschreiben,
    2. Verfahren zur Lagerstättenerschließung unterscheiden,
    3. Betriebsmittel zur Hohlraumerstellung auswählen und deren Auswahl begründen,
    4. Unterlagen für die Infrastruktur auswerten und
    5. Massen-, Druck-, Flächen- und Volumenberechnungen durchführen kann;
  2. der Prüfling soll eine ganzheitliche Aufgabe schriftlich bearbeiten und die Ergebnisse in praxisüblicher Form dokumentieren;
  3. die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

§ 7 Teil 2 der Abschlussprüfung in der Fachrichtung Tiefbautechnik

(1) Teil 2 der Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Teil 2 der Abschlussprüfung besteht aus den Prüfungsbereichen:

  1. Bergbaulogistik,
  2. Bergbautechnik,
  3. Wirtschafts- und Sozialkunde.

(3) Für den Prüfungsbereich Bergbaulogistik bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. bergbaulogistische Aufträge planen und durchführen,
    2. technische und organisatorische Schnittstellen festlegen,
    3. technische Unterlagen anwenden,
    4. Transport- und Fördermittel auswählen und einsetzen,
    5. Fahrung unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit gestalten und durchführen und
    6. bei bergbaulogistischen Prozessen Gefährdungen analysieren, dokumentieren und Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Umwelt- und Gesundheitsschutz ergreifen kann;
  2. der Prüfling soll eine Arbeitsprobe durchführen, hierüber ein situatives Fachgespräch führen und schriftliche Aufgaben bearbeiten;
  3. die Prüfungszeit beträgt insgesamt vier Stunden, davon für die Arbeitsprobe einschließlich einem situativen Fachgespräch von höchstens zehn Minuten drei Stunden und für die schriftlichen Aufgaben 60 Minuten.

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