Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Meisterprüfungsverfahrensverordnung

Vom 26. Oktober 2011
(BGBl. I. Nr. 55 vom 04.11.2011 S. 2145)


Auf Grund des § 50 Absatz 2 und des § 51a Absatz 7 der Handwerksordnung, die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1

Die Meisterprüfungsverfahrensverordnung vom 17. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4154) wird wie folgt geändert:

1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

alt neu
 MPVerfVO - Meisterprüfungsverfahrensverordnung"

Verordnung über das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
 " § 1 GegenstandDie Verordnung regelt das Zulassungs- und Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk durch die Meisterprüfungsausschüsse. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung sowie die Verordnung über gemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung im Handwerk bleiben unberührt. " § 1 Gegenstand

Die Verordnung regelt das Zulassungs- und allgemeine Prüfungsverfahren für die Meisterprüfung im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben. Die jeweilige Meisterprüfungsverordnung für die Teile I und II sowie die Verordnung über die Meisterprüfung in den Teilen III und IV im Handwerk und in handwerksähnlichen Gewerben bleiben unberührt."

3. § 2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 wird nach dem Wort "Meisterprüfungsausschusses" der Klammerzusatz "(Vorsitzender)" angefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

"Soweit er die Voraussetzungen für die Zuständigkeit nicht für gegeben hält, entscheiden alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses".

4. § 3 wird wie folgt gefasst:

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§ 3 Beschlussfassung

(1) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über

  1. die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,
  2. den Ausschluss des Prüflings von einer Prüfung,
  3. die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,
  4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen müssen mindestens drei Mitglieder anwesend sein. Es genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen nach Absatz 2 im Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls kein Mitglied widerspricht.

" § 3 Beschlussfassung

(1) Der Meisterprüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.

(2) Alle Mitglieder des Meisterprüfungsausschusses wirken mit bei Entscheidungen über

  1. die Zulassung, soweit darüber nicht der Vorsitzende entscheidet,
  2. den Ausschluss des Prüflings von der Prüfung,
  3. die Feststellung der Noten für die Teile der Meisterprüfung,
  4. das Bestehen oder Nichtbestehen der Teile der Meisterprüfung und der Meisterprüfung insgesamt.

Soweit nach dieser Verordnung Entscheidungen von allen Mitgliedern des Meisterprüfungsausschusses zu treffen sind, werden diese mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.

(3) Zur Beschleunigung können Entscheidungen im schriftlichen Umlaufverfahren herbeigeführt werden, falls alle Mitglieder zustimmen. Hiervon ausgenommen sind Entscheidungen nach § 21 Absatz 1."

5. § 4 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

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 7. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, "7. Ehegatten sowie Lebenspartner der Geschwister und Geschwister der Ehegatten sowie der Lebenspartner,"

bb) Nummer 9

Personen, die durch eine Annahme als Kind miteinander verbunden sind,

wird aufgehoben.

cc) Nummer 10 wird Nummer 9 und ihr wird der Klammerzusatz "(Pflegeeltern und Pflegekinder)" angefügt.

b) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

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 Die in den Nummern 2, 4 und 7 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die dort genannte Ehe nicht mehr besteht; die in Nummer 10 aufgeführten Personen sind Angehörige auch dann, wenn die häusliche Gemeinschaft nicht mehr besteht, sofern sie weiterhin wie Eltern und Kind miteinander verbunden sind. "Angehörige sind die im Satz 1 aufgeführten Personen auch dann, wenn

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