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WBHygVO - Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung zu Fachkräften für Hygiene
- Schleswig-Holstein -
Vom 11. Oktober 2018
(GVOBl Schl.-H. Nr. 16 vom 25.10.2018 S. 664)
Gl.Nr. 2122-5-19
Aufgrund des § 7 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 351), verordnet das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren:
§ 1 Weiterbildungsbezeichnung
(1) Die Anerkennung zum Führen der Weiterbildungsbezeichnung Fachkraft für Hygiene erhält, wer als Gesundheits- und Krankenpflegerin, Gesundheits- und Krankenpfleger, Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, Hebamme oder Entbindungspfleger die nach dieser Verordnung vorgeschriebene Weiterbildung erfolgreich mit der Prüfung abgeschlossen hat.
(2) Auf Antrag erhält die Anerkennung auch, wer eine nach anderen Anforderungen durchgeführte, gleichwertige Weiterbildung abgeschlossen hat.
(3) Über die Anerkennung wird eine Urkunde nach dem Muster der Anlage 1 ausgestellt.
§ 2 Ziel der Weiterbildung
Die Weiterbildung soll die in der Ausbildung erworbenen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erweitern und vertiefen sowie Pflegepersonen, Hebammen und Entbindungspfleger dazu befähigen, in Krankenhäusern und anderen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens daran mitzuwirken, die Hygiene und Infektionsprävention durch Maßnahmen der Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Infektionen zu verbessern. Sie soll insbesondere die Fähigkeit vermitteln,
§ 3 Form, Dauer und Inhalt der Weiterbildung
(1) Die Weiterbildung wird in einem Lehrgang durchgeführt, der theoretischen und praktischen Unterricht sowie berufspraktische Anteile umfasst.
(2) Der Lehrgang dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung mindestens ein Jahr als Vollzeitlehrgang oder mindestens zwei Jahre als berufsbegleitender Lehrgang. Wird der Lehrgang in Teilzeitform durchgeführt, verlängert er sich entsprechend.
(3) Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 720 Unterrichtsstunden. Jede Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten. Inhalt und Umfang der einzelnen Fächer ergeben sich aus der Anlage 2. Über die Teilnahme am Unterricht ist ein Nachweis zu führen.
(4) Die berufspraktischen Anteile werden unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht im Hinblick auf das Weiterbildungsziel durchgeführt. Bei berufsbegleitenden Lehrgängen werden sie im Rahmen der beruflichen Tätigkeit wahrgenommen. Inhalt und Umfang der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ergeben sich aus der Anlage 3.
(5) Fortbildungen, die in der Regel nicht länger als zwei Jahre vor Lehrgangsbeginn absolviert worden sind, sowie Bestandteile abgeschlossener ähnlicher Weiterbildungen können auf Antrag anerkannt werden, sofern sie Unterrichtsanteilen der Weiterbildung gleichwertig sind. § 8 Absatz 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen gilt entsprechend.
§ 4 Zugangsvoraussetzung
Eine Weiterbildung darf erst dann begonnen werden, wenn ihr eine mindestens zweijährige Berufstätigkeit in einem der in § 1 Absatz 1, zweiter Halbsatz, genannten Berufe vorausgegangen ist. Dem Beginn der Weiterbildung soll ein Jahr ununterbrochene Tätigkeit in dem Beruf nach Satz 1 Absatz 1 vorausgegangen sein. Es sollen mindestens drei Monate auf eine Tätigkeit in einem Risikobereich entfallen. Als Risikobereiche gelten zum Beispiel Einheiten zur Pflege von Transplantations- oder Verbrennungsfällen oder für Intensivmedizin, Operationsabteilungen, Zentralsterilisationen, Infektionsabteilungen, Dialyseabteilungen, Frühgeburtenstationen und Kreißsäle. In begründeten Einzelfällen darf die Weiterbildungsstätte mit Zustimmung des Landesamtes für soziale Dienste auch Teilnehmerinnen und Teilnehmer zulassen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen.
§ 5 Anforderungen an Weiterbildungsstätten
(1) Die Leitung der Weiterbildungsstätte muss hauptamtlich vorgenommen werden. Die Leiterin oder der Leiter muss die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt und eine Weiterbildung zur Hygienefachkraft abgeschlossen haben. Die Lehrbefähigung muss durch ein abgeschlossenes pädagogisches Hochschulstudium oder durch eine entsprechende Weiterbildung zur Lehrerin oder zum Lehrer für Pflege nachgewiesen werden. Die Leitung kann gemeinsam von zwei Personen wahrgenommen werden, von denen eine die Lehrbefähigung in der Pflege erlangt und die andere die Weiterbildung zur Hygienefachkraft abgeschlossen hat.
(2) Die Weiterbildungsstätte soll über eine mindestens der Anzahl der Wissensgebiete gemäß Anlage 2 entsprechende Anzahl von Lehrkräften verfügen. Sie muss für jeden Lehrgang mit bis zu 25 Teilnehmerinnen oder Teilnehmern eine Lehrkraft hauptamtlich beschäftigen. Diese muss ihre fachliche Qualifikation für das jeweilige Unterrichtsfach nachweisen und soll mindestens zwei Jahre in ihrem Beruf tätig gewesen sein. Hauptamtliche Lehrkräfte müssen Kenntnisse in der Erwachsenenbildung haben. Als hauptamtliche Lehrkraft kann auch die Leitung der Weiterbildungsstätte eingesetzt werden.
(3) Die räumliche und sächliche Ausstattung der Weiterbildungsstätte muss zur Vermittlung des Bildungsinhaltes geeignet sein. Insbesondere müssen für den Unterricht in Lehrgangsgröße, den Unterricht in Gruppen und für den praktischen Unterricht eingerichtete Räume, ein ausreichender Pausenraum sowie die notwendigen sanitären Einrichtungen vorhanden sein und die für die Weiterbildung erforderlichen Lehr- und Lernmittel zur Verfügung stehen.
(4) Als Weiterbildungsstätte gilt auch ein Verbund mehrerer Einrichtungen, die sich vertraglich zur gemeinsamen Durchführung der Weiterbildung verpflichten. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 im Verbund erfüllt werden.
§ 6 Prüfungsausschuss
(1) Zur Durchführung der Prüfung ist ein Prüfungsausschuss des Landesamtes für soziale Dienste gemäß § 4 Absatz 2 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen zu bilden.
(2) Das Landesamt für soziale Dienste beauftragt eine weitergebildete Hygienefachkraft mit der Wahrnehmung der Aufgaben der oder des Vorsitzenden.
(3) Die Prüfung soll vor dem Prüfungsausschuss der Weiterbildungsstätte abgelegt werden, an der die Weiterbildung durchgeführt worden ist.
§ 7 Festsetzung der Prüfungstermine
Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüfungstermine fest. Der Termin für den letzten Prüfungsteil soll in den letzten zwei Wochen des Lehrgangs liegen.
§ 8 Zulassung zur Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Die Entscheidung und die Prüfungstermine werden dem Prüfling spätestens zwei Wochen vor Beginn der Prüfung schriftlich mitgeteilt.
(2) Folgende Unterlagen müssen bei der Entscheidung über die Zulassung zur Prüfung vollständig vorliegen:
§ 9 Prüfungsversäumnis, Rücktritt von der Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet über Anträge auf Rücktritt von Prüfungsterminen und über Versäumnisfolgen. Der Prüfling hat den Rücktritt und die Gründe hierfür unverzüglich der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei Rücktritt aus medizinischen Gründen ist die Begründung durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.
(2) Genehmigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das Versäumen oder den Rücktritt von Teilen der Prüfung, gilt dieser Prüfungsteil insoweit als nicht abgelegt. Wird die Genehmigung nicht erteilt oder unterlässt es der Prüfling, die Gründe unverzüglich mitzuteilen, gilt dieser Prüfungsteil als nicht bestanden.
§ 10 Durchführung der Prüfung
(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann einzelnen Personen bei Nachweis eines berechtigten Interesses im Einvernehmen mit dem Prüfling gestatten, als Zuhörerinnen oder Zuhörer am mündlichen Teil der Prüfung teilzunehmen.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die Prüfung. Sie oder er bestimmt im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte die Prüferinnen und Prüfer für die einzelnen Teile der Prüfung.
(3) Über den Hergang jedes Teils der Prüfung ist für jeden Prüfling eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist von den jeweiligen Prüferinnen und Prüfern sowie von der oder dem Vorsitzenden zu unterschreiben.
§ 11 Schriftlicher Teil der Prüfung
(1) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus einer während der Weiterbildung innerhalb von drei Monaten selbständig zu fertigenden schriftlichen Hausarbeit zu einem fachspezifischen Thema oder einer unter Aufsicht zu fertigenden Arbeit zu im Rahmen der Weiterbildung behandelten Themen.
(2) Das Thema für die Hausarbeit bestimmt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit der Leitung der Weiterbildungsstätte auf Vorschlag des Prüflings.
(3) Die Aufsichtsarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der Leitung der Weiterbildungsstätte bestimmt. Sie wird im Antwort-Auswahlverfahren (bis zu zwei Stunden) oder als Fragenarbeit mit frei zu formulierenden Antworten (bis zu drei Stunden) oder in Aufsatzform (bis zu vier Stunden) durchgeführt. Über den Verlauf der Aufsichtsarbeit ist eine Niederschrift zu fertigen.
(4) Die Hausarbeit oder die Aufsichtsarbeit sind von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu begutachten. Bei unterschiedlicher Beurteilung über Bestehen oder Nichtbestehen entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5) Der schriftliche Prüfungsteil ist bestanden, wenn in der Hausarbeit oder in der Aufsichtsarbeit mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
§ 12 Mündlicher Teil der Prüfung
(1) Der mündliche Teil der Prüfung schließt diese ab und wird in Gegenwart aller Mitglieder des Prüfungsausschusses durchgeführt. Er besteht aus einem Prüfungsgespräch über einen vom Prüfling gewählten Schwerpunkt seiner Weiterbildung sowie zwei weiteren Fächern, die rechtzeitig vor dem mündlichen Teil der Prüfung bekannt zu geben sind.
(2) Die Prüflinge werden einzeln oder in Gruppen mit bis zu höchstens vier Prüflingen geprüft. Die Prüfungsdauer für den einzelnen Prüfling soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(3) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses entscheiden mehrheitlich über Bestehen oder Nichtbestehen der mündlichen Prüfung. Bei Stimmengleichheit entscheidet die oder der Vorsitzende.
§ 13 Täuschungsversuche und Ordnungsverstöße
(1) Die oder der in einem Prüfungsteil Aufsichtführende kann einen Prüfling, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung nachhaltig stört oder sich eines Täuschungsversuches schuldig macht, von der weiteren Teilnahme an dem betreffenden Prüfungsteil ausschließen.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines Ordnungsverstoßes entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Sie oder er kann insbesondere die Wiederholung eines Prüfungsteils anordnen oder die Prüfung insgesamt für nicht bestanden erklären.
(3) Hat der Prüfling getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses bekannt, finden die §§ 116 und 118b des Landesverwaltungsgesetzes Anwendung.
§ 14 Bestehen und Wiederholen der Prüfung
(1) Über die bestandene Prüfung wird ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 4 erteilt.
(2) Über das Nichtbestehen der Prüfung erhält der Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine schriftliche Mitteilung, in der anzugeben ist, welche Prüfungsteile nicht bestanden und zu wiederholen sind und ob die Ableistung zusätzlicher Weiterbildungszeiten erforderlich ist.
(3) Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung ist schriftlich bei der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen.
§ 15 Ordnungswidrigkeiten
Wer unbefugt eine Weiterbildungsbezeichnung nach § 1 dieser Verordnung führt, handelt ordnungswidrig im Sinne von § 9 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27. November 1995 (GVOBl. Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 351).
§ 16 Anlagen
Die Anlagen 1 bis 4 sind Bestandteil dieser Verordnung.
§ 17 Übergangsbestimmungen
Eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Weiterbildung auf der Grundlage der Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zu Fachkräften für Hygiene vom 19. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 699), geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 399), kann fortgeführt werden
§ 18 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
( 1) Diese Verordnung tritt am 30. Oktober 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Weiterbildung und Prüfung zu Fachkräften für Hygiene vom 19. November 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 699) außer Kraft.
( 2) Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 29. Oktober 2023 außer Kraft. Gemäß § 44 Absatz 3 des Gesetzes über die Kammer und die Berufsgerichtsbarkeit für die Heilberufe in der Pflege (Pflegeberufekammergesetz - PBKG) vom 16. Juli 2015 (GVOBl. S. 206), zuletzt geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 2. Mai 2018 (GVOBl. S.162) tritt diese Verordnung mit Inkrafttreten der Weiterbildungsordnung der Pflegeberufekammer außer Kraft.
Anerkennung Fachkraft für Hygiene | Anlage 1 (zu § 1 Absatz 3) |
Frau/Herr
geb. am _______________________________
in____________________________________
mit der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Gesundheits- und Krankenpflegerin
Gesundheits- und Krankenpfleger
Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin
Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger
Hebamme
Entbindungshelfer
ist berechtigt, gemäß § 6 Absatz 1 des Gesetzes über die Weiterbildung in Gesundheitsfachberufen vom 27. November 1995 (GVOBl Schl.-H. S. 380), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2016 (GVOBl. Schl.-H. S.351), in Verbindung mit § 1 der Landesverordnung über die Weiterbildung und Prüfung zu Fachkräften für Hygiene vom 11. Oktober 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 664), die Weiterbildungsbezeichnung
Fachkraft für Hygiene
zu führen.
Rahmenlehrplan des theoretischen und praktischen Unterrichtes | Anlage 2 (zu § 3 Absatz 3) |
Stundenverteilung
Der theoretische und praktische Unterricht umfasst mindestens 720 Stunden:
1. Grundlagen der Hygiene und Mikrobiologie | 160 Stunden |
2. Grundlagen der Krankenhaushygiene | 240 Stunden |
3. Grundlagen der technischen Krankenhaushygiene und des Krankenhausbaues | 160 Stunden |
4. Grundlagen der Krankenhausbetriebsorganisation | 80 Stunden |
5. Sozialwissenschaftliche Grundlagen | 80 Stunden |
-------------- | |
720 Stunden |
Aufgliederung der Wissensgebiete nach Inhalten
1. Grundlagen der Hygiene und Mikrobiologie
|
160 Stunden |
2. Grundlagen der Krankenhaushygiene
|
240 Stunden |
3. Grundlagen der technischen Krankenhaushygiene und des Krankenhausbaues
|
160 Stunden |
4. Grundlagen der Krankenhausbetriebsorganisation
|
80 Stunden |
5. Sozialwissenschaftliche Grundlagen
|
80 Stunden |
Berufspraktische Anteile | Anlage 3 (zu § 3 Absatz 4) |
Die berufspraktischen Anteile umfassen auf das Weiterbildungsziel ausgerichtete Mitarbeit im Umfang von mindestens 30 Wochen in folgenden Einsatzgebieten:
mindestens
je 4 Wochen
je 2 Wochen
3 Wochen
Von den unter Nummer 3 geforderten Praktikumszeiten müssen mindestens drei Wochen in einem anderen als dem arbeitgebenden Krankenhaus abgeleistet werden.
Jeder Abschnitt der berufspraktischen Anteile der Weiterbildung ist von der Weiterbildungsteilnehmerin oder vom Weiterbildungsteilnehmer zu dokumentieren. Die Praxisanleiterin oder der Praxisanleiter bestätigt die auf das Weiterbildungsziel bezogenen Lernfortschritte.
Zeugnis | Anlage 4 (zu § 14 Absatz 1) |
Frau/Herr .........................................................................................
geb. am ............................................................................................
in ......................................................................................................
hat die Prüfung zur
Fachkraft für Hygiene
Vor dem Prüfungsausschuss bei der staatlichen anerkannten Weiterbildungsstätte
.........................................................................................................
in ......................................................................................................
bestanden.
..................................................... den .....................................................
(Siegel)
ENDE |
(Stand: 13.11.2018)
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