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Regelwerk; Berufe

FPLmKVO - Landesverordnung über die Fortbildung und Prüfung der Lebensmittelkontrolleurinnen und Lebensmittelkontrolleure
- Schleswig-Holstein -

Vom 30. November 2022
(GVBl. Schl.-H. Nr. 16 vom 15.12.2022 S. 971)
Gl.-Nr.: B 2125-46-1


Aufgrund des § 5 der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung vom 17. August 2001 (BGBl. I S. 2236), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz:

Abschnitt 1
Fortbildungsziel und Zulassung zur Fortbildung

§ 1 Ziel der Fortbildung

Die Fortbildung soll den Fortzubildenden insbesondere die nach der Lebensmittelkontrolleur-Verordnung ( LKonV) vom 17. August 2001 (BGBI. I S. 2236), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. April 2016 (BGBl. I S. 980), erforderlichen Fachkenntnisse sowie die praktischen Fähigkeiten, Fertigkeiten und Methoden vermitteln, die sie zur Erfüllung der Aufgaben in der amtlichen Lebensmittelkontrolle befähigen.

§ 2 Allgemeine Voraussetzungen

Zur Fortbildung kann eingestellt werden,

  1. wer einen Berufsabschluss mit zusätzlichem Fortbildungsabschluss als
    1. Bachelor-Professional nach § 53a Absatz 1 Nummer 2 des Berufsbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Mai 2020 (BGBl. I S. 920), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1174), oder
    2. Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister nach § 51 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 9. November 2022 (BGBl. I S. 2009), oder
    3. Technikerin oder Techniker mit staatlicher Prüfung
      in einem Lebensmittelberuf besitzt;
  2. wer einen Fachhochschulabschluss in einem Studiengang, der Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem Gebiet der Lebensmittel, Tabakerzeugnisse, kosmetischen Mittel oder Bedarfsgegenstände vermittelt (Lebensmitteltechnologie, Ernährung und Hygiene oder Ökotrophologie) besitzt.

§ 3 Fortbildungsbehörde, Bewerbung, Auswahl

(1) Fortbildungsbehörden sind die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden. Die Bewerbung ist an die Fortbildungsbehörde zu richten, bei der die Fortbildung gewünscht wird.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

  1. ein Lebenslauf,
  2. das Schulabschlusszeugnis,
  3. Nachweise über Abschlüsse nach § 2,
  4. Nachweise über bisherige berufliche Tätigkeiten.

(3) Die Entscheidung über die Auswahl einer Bewerberin oder eines Bewerbers trifft die Fortbildungsbehörde.

§ 4 Einstellung, Fortbildungsvertrag

(1) Die nach § 3 Absatz 3 ausgewählten Bewerberinnen oder Bewerber werden von der Fortbildungsbehörde jährlich zum 1. Juni und zum 1. Dezember eingestellt. Die Fortbildungsbehörde hat die für die Lebensmittelüberwachung zuständige oberste Landesbehörde (Ministerium) bei Fortbildungsbeginn unter Vorlage der Bewerbungsunterlagen nach § 3 Absatz 2 und des Fortbildungsplans über die Einstellung zu unterrichten.

(2) Zwischen Fortzubildenden und Fortbildungsbehörden ist jeweils ein Fortbildungsvertrag zu schließen, der Regelungen entsprechend § 11 des Berufsbildungsgesetzes enthält.

Abschnitt 2
Fortbildungsgrundsätze und Fortbildung

§ 5 Fortbildungsstellen

(1) Die Fortbildungsbehörde weist den Fortzubildenden die Fortbildungsstellen und Praktikumsplätze zu. Fortbildungsstellen sind:

  1. die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden sowie
  2. die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf.

Sie erstellen die Leistungsnachweise für die Fortzubildenden nach § 10. Näheres sowie den Umfang an Praktika regelt der Fortbildungsrahmenplan ( Anlage 1).

(2) Den Fortzubildenden ist Gelegenheit zur Hospitation in anderen Lebensmittelüberwachungsbehörden zu geben, zum Beispiel um im Zuständigkeitsbereich weniger vorhandene Betriebsarten oder differierende Überwachungsstrukturen kennenzulernen.

§ 6 Fortbildungsleitung, Fortbildende

(1) Die Fortbildungsbehörde bestellt eine fachlich befähigte Mitarbeiterin oder einen fachlich befähigten Mitarbeiter, der oder die in der Lebensmittelüberwachung tätig ist, zur Fortbildungsleiterin oder zum Fortbildungsleiter (Fortbildungsleitung).

(2) Die Fortbildungsleitung ist dafür verantwortlich, dass günstige Rahmenbedingungen für eine erfolgreiche Fortbildung geschaffen werden. Sie erstellt in Abstimmung mit den Fortbildungs- und Praktikumsstellen den Fortbildungsplan, informiert sich regelmäßig über den Ablauf der Fortbildung, hat sich vom Fortbildungsfortschritt der Fortzubildenden zu überzeugen und sie im Rahmen der Fortbildung zu beraten und zu unterstützen.

(3) Die Fortbildungsleitung kann fachlich geeignete Fortbilderinnen oder Fortbilder bestimmen, die die Fortbildung durchführen.

§ 7 Fortbildungsdauer

(1) Die Fortbildung dauert 24 Monate.

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