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Verordnung über die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin

Vom 18. Mai 2010
(BAnz vom 24.09.2010 Nr. 145a S. 4)



Siehe Fn. *
Bekanntmachung

Auf Grund des § 4 Absatz 1 in Verbindung mit § 5 des Berufsbildungsgesetzes, von denen § 4 Absatz 1 durch Artikel 232 Nummer 1 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf Revierjäger/Revierjägerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.

§ 2 Dauer der Berufsausbildung

Die Ausbildung dauert drei Jahre.

§ 3 Ausbildungsrahmenplan, Ausbildungsberufsbild

(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan ( Anlage) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die Berufsausbildung zum Revierjäger/zur Revierjägerin gliedert sich wie folgt:

Abschnitt A

Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Jagd- und Reviermanagement, betriebliche Abläufe und Organisation,
  2. Wildbewirtschaftung, Wildverwertung,
  3. Tier- und Artenschutz, Hege,
  4. Jagdreviergestaltung,
  5. Naturschutz, ökologische Zusammenhänge und Nachhaltigkeit, Monitoring,
  6. Waffenkunde, Jagdwaffen und -geräte,
  7. Halten und Führen von Jagdhilfstieren,
  8. Rechtsgrundlagen des Jagdwesens, Wild- und Jagdschutz,
  9. Öffentlichkeitsarbeit, Wild- und Naturpädagogik;

Abschnitt B

Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

  1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,
  2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,
  3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
  4. Umweltschutz,
  5. Boden-, Wetter- und Klimakunde.

§ 4 Durchführung der Berufsausbildung

(1) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in Prüfungen nach den §§ 5 und 6 nachzuweisen.

(2) Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplanes für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

(3) Die Auszubildenden haben jeweils einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

§ 5 Zwischenprüfung

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten drei Ausbildungshalbjahre aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Die Zwischenprüfung findet in den Prüfungsbereichen

  1. Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere und
  2. Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen

statt.

(4) Für den Prüfungsbereich Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. Daten zu Wildbeständen und zur Entwicklung von Lebensräumen aufbereiten,
    2. Lebensräume von Wildtieren unter Berücksichtigung der Ansprüche unterschiedlicher Wildarten und Standortfaktoren bewerten,
    3. die Anwesenheit von Wildtieren erkennen,
    4. Maßnahmen zur Gestaltung von Lebensräumen für Wildtiere umsetzen

    und dabei betriebliche Vorgaben, ökologische Zusammenhänge, Vorschriften des Natur- und Umweltschutzes, Maßnahmen zum Artenschutz und zur Nachhaltigkeit, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit sowie zur Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und seine Vorgehensweise begründen kann;


  2. der Prüfling soll eine Arbeitsaufgabe durchführen und hierüber ein auftragsbezogenes Fachgespräch führen;
  3. die Prüfungszeit beträgt 90 Minuten; innerhalb dieser Zeit soll das Fachgespräch in höchstens 15 Minuten durchgeführt werden.

(5) Für den Prüfungsbereich Jagdpraxis, Einsatz von Jagdwaffen bestehen folgende Vorgaben:

  1. Der Prüfling soll nachweisen, dass er
    1. den Zustand jagdlicher Einrichtungen beurteilen und Maßnahmen ergreifen,
    2. mit Fanggeräten umgehen,
    3. Jagdgäste führen,
    4. Jagdwaffen, Jagdoptik und Munition für die Jagd auf unterschiedliche Wildarten und unterschiedliche Jagdarten auswählen,
    5. Jagdwaffen und Jagdoptik handhaben, einsetzen und pflegen,
    6. Munition lagern und transportieren

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