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RestMAProRestPrV Restaurator-Master Professional Restaurierung-Prüfungsverordnung
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Geprüfter Restaurator im Handwerk oder Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk

Vom 15. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 63 vom 21.12.2020 S. 2934)
Gl.-Nr.: 7110-20-11



Auf Grund des § 42 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und mit § 42a Absatz 1 und § 42d der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl. I S. 3074; 2006 I S. 2095), die durch Artikel 2 Nummer 17 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2522) neu gefasst worden sind, verordnet das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung:

§ 1 Ziel der Prüfung zum Erwerb des Fortbildungsabschlusses und dessen Bezeichnung

(1) Mit der erfolgreich abgelegten Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Geprüfter Restaurator im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk" oder "Geprüfte Restauratorin im Handwerk-Master Professional für Restaurierung im Handwerk" wird die auf einen beruflichen Aufstieg abzielende Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit auf der dritten beruflichen Fortbildungsstufe der höherqualifizierenden Berufsbildung im Bereich der handwerklichen Restaurierung nachgewiesen.

(2) Die Prüfung wird von der nach der Handwerksordnung zuständigen Stelle durchgeführt.

(3) Durch die Prüfung ist festzustellen, ob die zu prüfende Person dadurch, dass sie die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die sie in der Regel mit der Vorbereitung auf eine Fortbildungsprüfung der zweiten Fortbildungsstufe erworben hat, vertieft und neue Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten erworben hat, die erforderlich sind für die verantwortliche Führung von Organisationen oder zur Bearbeitung von neuen, komplexen Aufgaben- und Problemstellungen wie der Entwicklung von Verfahren und Produkten und somit in der Lage ist, insbesondere in Handwerks- und in Restaurierungsbetrieben sowie in staatlichen und in privaten Institutionen

  1. eigenständig und verantwortlich handwerklichimmaterielles und materielles Kulturerbe auf der Grundlage handwerklicher Kompetenzen und wissenschaftlicher Methoden zu identifizieren, zu untersuchen, zu erforschen, zu erhalten, zu pflegen, weiterzugeben, zu vermitteln und zu dokumentieren,
  2. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte zu entwickeln,
  3. Erhaltungsprozesse für handwerklichimmaterielles Kulturerbe sowie Restaurierungs- und Konservierungsprozesse für materielles Kulturerbe zu gestalten und zu steuern.

(4) Im Einzelnen umfassen die Anforderungen des Absatzes 3 folgende Aufgaben:

  1. historische und traditionelle handwerkliche Verfahren erforschen und die kulturhistorische Bedeutung dieser Verfahren bewerten,
  2. den Zustand von Restaurierungsobjekten und deren kulturhistorische Bedeutung auf Grundlage von Bestandsaufnahmen und Befunduntersuchungen bewerten,
  3. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungskonzepte unter Berücksichtigung von kultureller Nachhaltigkeit und von Qualitätssicherung entwickeln,
  4. Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsmaßnahmen mit historischen und traditionellen handwerklichen Verfahren sowie mit wissenschaftlichen Methoden durchführen,
  5. handwerklichimmaterielles und materielles Kulturerbe weitergeben und vermitteln,
  6. Verläufe und Ergebnisse von Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozessen dokumentieren,
  7. Maßnahmen zur Pflege und Wartung von Objekten planen, empfehlen und durchführen,
  8. mit unterschiedlichen Fachdisziplinen und Projektbeteiligten kooperieren, Erhaltungs-, Restaurierungs- und Konservierungsprozesse leiten sowie die Öffentlichkeit für handwerklichimmaterielles und materielles Kulturerbe sensibilisieren,
  9. unternehmerische Entscheidungen im Hinblick auf die Besonderheiten des Kulturerbeerhalts treffen und umsetzen,
  10. Prozesse unter Berücksichtigung von Qualitäts- und Nachhaltigkeitsaspekten und von rechtlichen und steuerlichen Rahmenbedingungen gestalten und steuern.

(5) Für den Erwerb der in Absatz 3 in Verbindung mit Absatz 4 bezeichneten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten bedarf es in der Regel eines Lernumfangs von insgesamt mindestens 1.600 Stunden. Der Lerninhalt bestimmt sich nach den Anforderungen der in § 4 Absatz 3 bis 5 in Verbindung mit den in §§ 5 bis 10 genannten Handlungsbereiche.

(6) Die erfolgreich abgelegte Prüfung nach den §§ 11 bis 18 führt zum anerkannten Fortbildungsabschluss "Master Professional für Restaurierung im Handwerk", ergänzt um die Bezeichnung des in § 2 genannten Handwerks, für welches die Prüfung abgelegt wurde. Der Abschlussbezeichnung wird die weitere Abschlussbezeichnung "Geprüfter Restaurator im Handwerk" oder "Geprüfte Restauratorin im Handwerk" vorangestellt, ergänzt um die Bezeichnung des in § 2 genannten Handwerks, für welches die Prüfung abgelegt wurde.

§ 2 Handwerke

Die Prüfung nach dieser Verordnung kann in einem der folgenden Handwerke abgelegt werden:

  1. Buchbinderhandwerk,
  2. Gold- und Silberschmiedehandwerk,
  3. Graveurhandwerk,
  4. Holzbildhauerhandwerk,
  5. Karosserie- und Fahrzeugbauerhandwerk,
  6. Kraftfahrzeugtechnikerhandwerk,
  7. Maler- und Lackiererhandwerk,
  8. Maurer- und Betonbauerhandwerk,
  9. Metallbauerhandwerk,

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